Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 199 • OG BE BK 2022 199 KI-generiert

Appeal Regarding Denial to Restore Deadline for Objecting to Penal Orders for Violence and Obstruction

Geschäftsnummer BK 2022 199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant filed an appeal against a regional prosecutor's decision which denied the restoration of the deadline to object against two penal orders concerning charges including violence and threats against authorities/officials and obstruction of official acts. The defendant claimed that the penal orders were never received and that the initial objection was timely filed, challenging a previous regional court decision that had already established the objections were filed late and thus invalid. The High Court dismissed the appeal, holding that the issue of the objection validity and the delivery of the penal orders had already been legally determined, and the defendant failed to credibly demonstrate a lack of fault in missing the objection deadlines. The court emphasized that the restoration of missed deadlines requires clear blamelessness, and any negligence precludes it, concluding the refusal to restore the deadlines was legally sound, and the appeal was therefore unfounded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 Bst, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO; Appeal Regarding Denial to Restore Deadline for Objecting to Penal Orders for Violence and Obstruction: The defendant claimed that the penal orders were never received and that the initial objection was timely filed, challenging a previous regional court decision that had already established the objections were filed late and thus invalid. The High Court dismissed the appeal, holding that the issue of the objection validity and the delivery of the penal orders had already been legally determined, and the defendant failed to credibly demonstrate a lack of fault in missing the objection deadlines. The court emphasized that the restoration of missed deadlines requires clear blamelessness, and any negligence precludes it, concluding the refusal to restore the deadlines was legally sound, and the appeal was therefore unfounded.

Schlagwörter

KI-generiert
Wiederherstellung der versäumten Frist Gewalt gegen Behörden ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Drohung verspätete Einwendungen Klagefrist Wiederherstellung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant who lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 199 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2022 (BM 21 16632 / 23794)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 31. März 2022 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom

11. März 2022 gegen den Strafbefehl BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und den Strafbefehl BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – als Laieneingabe gerade noch – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Strafbefehle BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 sowie BM 21 23794 vom

22. Juni 2021 verspätet eingereicht wurden und demnach ungültig sind. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22

59 vom 22. Februar 2022 nicht ein und wies das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab.

Mit Verfügung vom 31. März 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist vom 11. März 2022 gegen den Strafbefehl BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und den Strafbefehl BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 ab.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend geltend, entgegen den Ausführungen im Entscheid des Regionalgerichts vom 21. Oktober 2021 habe er erstmals am 3. September 2021 und nicht bereits am 23. August 2021 Einsprache erhoben. Die Strafbefehle BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 und BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 seien nie bei ihm eingetroffen. Die Staatsanwaltschaft, das Regionalgericht und das Obergericht würden sich nicht inhaltlich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen wollen.

4.

4.1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021

E. 1.3.2).

Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom

23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3;

6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; je mit Hinweis).

4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Staatsanwaltschaft wies zu Recht darauf hin, dass die Frage der Gültigkeit der Einsprachen und damit einhergehend die Frage der Gültigkeit der Zustellung der Strafbefehle bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Wie erwähnt, stellte das Regionalgericht mit Entscheid vom

21. Oktober 2021 fest, dass die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Strafbefehle BM 21 16632 vom 31. Mai 2021 sowie BM 21 23794 vom 22. Juni 2021 verspätet eingereicht wurden und demnach ungültig sind (vgl. E. 3.1 vorne).

Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an den verpassten Einsprachefristen ein Verschulden trifft.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefristen. Dass es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die Fristen zu wahren oder jemanden damit zu betrauen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer gelingt es nicht, glaubhaft zu machen, ihn treffe keinerlei Verschulden in Bezug auf die verpassten

Einsprachefristen. Die Staatsanwaltschaft lehnte sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefristen zu Recht ab. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 19. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin:

Bettler i.V. Gerichtsschreiber Schärer

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.