Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2022 192 • OG BE BK 2022 192 KI-generiert

Cantonal High Court Upholds Forensic Identification Mandate for Repeated Property Damage Suspect

Geschäftsnummer BK 2022 192
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal High Court dismissed the appeal against the Regional Public Prosecutor's decision to mandate forensic identification (fingerprinting and photography) for an accused individual facing criminal proceedings for property damage (graffiti/tagging). The accused argued insufficient justification and violation of the right to be heard, while denying sufficient suspicion or seriousness of the acts to warrant the measure for preventive purposes. The Court found the initial decision adequately grounded, noting the accused was caught red-handed and was under suspicion for multiple tags applied in a single night, and that the specific tags were associated with 112 open cases in the past year, confirming a sufficient criminal suspicion. Furthermore, the Court reasoned that while individual acts of property damage via tagging might be minor, the established "significant and concrete indications" of involvement in a large number of past and future incidents, resulting in substantial cumulative financial damage, met the required threshold of criminal severity to justify forensic identification for fact-finding and—crucially—for preventive purposes, deeming the measure proportionate and necessary for the detection of future crimes.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 107 StPO, Art. 260 Abs. 3 StPO, Art. 260 StPO, Art. 13 Abs. 2 BV; Cantonal High Court Upholds Forensic Identification Mandate for Repeated Property Damage Suspect: The accused argued insufficient justification and violation of the right to be heard, while denying sufficient suspicion or seriousness of the acts to warrant the measure for preventive purposes. The Court found the initial decision adequately grounded, noting the accused was caught red-handed and was under suspicion for multiple tags applied in a single night, and that the specific tags were associated with 112 open cases in the past year, confirming a sufficient criminal suspicion. Furthermore, the Court reasoned that while individual acts of property damage via tagging might be minor, the established "significant and concrete indications" of involvement in a large number of past and future incidents, resulting in substantial cumulative financial damage, met the required threshold of criminal severity to justify forensic identification for fact-finding and—crucially—for preventive purposes, deeming the measure proportionate and necessary for the detection of future crimes.

Schlagwörter

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forensische Identifizierung Sachbeschädigung Anspruch auf rechtliches Gehör Eigentumsrecht Eröffnung des Verfahrens Beweisgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis for imposing costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural basis establishing the ten-day period for appealing decisions of the Public Prosecutor's office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as the basis establishing the appellant's legitimacy to appeal (being directly affected by the decision).

Art. 260 Abs. 3 StPO

Cited as the provision detailing the requirement for a written and briefly reasoned order when ordering forensic identification measures.

Art. 107 StPO

Cited in conjunction with Art. 29 Abs. 2 BV regarding the constitutional right to be heard, which obligates authorities to provide reasoning.

Art. 197 Abs. 1 StPO

Cited as the provision that specifies the conditions (sufficient suspicion, necessity, proportionality) under which coercive measures can be taken.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis for the right to be heard, which implies the obligation for authorities to justify their decisions.

Art. 36 Abs. 2 und 3 BV

Cited as the constitutional basis requiring that limitations on fundamental rights must be justified by public interest and be proportional.

Art. 10 Abs. 2 BV

Cited as the fundamental right potentially affected by forensic identification measures (right to personal freedom/physical integrity).

Art. 13 Abs. 2 BV

Cited as the fundamental right potentially affected by forensic identification measures (right to informational self-determination).

Art. 8 EMRK

Cited as the European Convention provision potentially affecting the right to informational self-determination through forensic identification measures.

Art. 64 LTF

Included because the final order addresses costs, implying the possibility of legal aid in related contexts, although not explicitly cited in the final disposition regarding costs.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final disposition (Orders 1-3), which cites Art. 428 Abs. 1 StPO for costs instead.

Art. 93 LTF

This article is not explicitly cited in the final disposition, although the right to appeal to the Federal Tribunal is mentioned in the 'Rechtsmittelbelehrung'.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 192 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2023

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. April 2022 (BM 22 13856)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung, evtl. geringfügig begangen. Am 8. April 2022 verfügte sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers (ohne Abnahme eines WSA). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. April 2022 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Eintreffen des Anzeigerapports reichte die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2022 die amtlichen Akten BM 22 13856 ein (Eingang: 20. Juli 2022). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 9. August 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden und ihm im Rahmen der Replik Gelegenheit zu geben sei, sich erneut vernehmen zu lassen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2022 zugestellt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2022 wurden dem Beschwerdeführer die Akten BK 22 192 sowie BM 22 13856 zur Einsichtnahme zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, die Akten zusammen mit allfälligen abschliessenden Bemerkungen bis am 26. August 2022 zu retournieren. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. August 2022 und hielt an den gestellten Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art.

35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit nicht hinreichend begründet sei. Sie äussere sich nicht zur Erforderlichkeit und auch nicht zur Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179

E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 4.2).

Die Begründung in der angefochtenen Verfügung genügt diesen Anforderungen. Es wird ausgeführt, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird (mehrere Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien), weshalb man ihn verdächtigt (er wurde beobachtet) und dass das erkennungsdienstliche Material sachdienlich ist (weitere offene Fälle mit gleichen Tags, Vorhalt Signalement/Foto an Auskunftspersonen und Zeugen, Abgleich Fingerabdrücke, aufgrund der Tatumstände [mehrere Tags an einem Abend] erhöhte Wahrscheinlichkeit für zukünftige Delikte). Sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit der Massnahme wurden damit hinreichend begründet. Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 handelt es sich nicht um pauschale Floskeln ohne Bezug zum konkreten Fall und es kann nicht von einer ähnlichen Konstellation ausgegangen werden. Zudem wusste der Beschwerdeführer auch aufgrund der Vorhalte in der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2022, was ihm vorgeworfen wird. Aus der Begründung ergibt sich weiter, dass die Staatsanwaltschaft von Sachbeschädigungen und Vergehen von gewisser Schwere ausging. Eine eingehendere Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist nicht erforderlich. Die massgeblichen Überlegungen, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, ergeben sich hinreichend aus der Begründung. Der Beschwerdeführer war auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es wird Teil der materiellen Prüfung sein, ob diese Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung zu präventiven Zwecken rechtfertigt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

4.

4.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; zit. Urteile 1B_214/2021 E. 3.1; 1B_171/2021 E.

2), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 145 IV

263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

4.2 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen, wobei am Anfang der Strafuntersuchung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, auch ohne Fotodokumentation oder Belege zum Schaden. Der Beschwerdeführer wurde auf frischer Tat durch die Polizei ertappt. Zudem wurden zwei Stifte bei ihm sichergestellt. Der Beschwerdeführer brachte mehrere Tags an der E.________(Örtlichkeit) an. Diese Ausgangslage begründet konkrete Anhaltspunkte, dass er durch seine Tags auch an Objekten mit fremden Eigentumsrechten Schaden anrichtete. Das wird durch die sich in den Akten befindenden Strafanträge bestätigt. Dabei bestehen keine Hinweise, dass diesen Personen die Antragsberechtigung fehlt. Zudem kann und muss im Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers auch noch nicht abschliessend feststehen, ob und welche Rechte an den bemalten Objekten bestehen und welcher Sachschaden bei wem entstanden ist. Jedenfalls macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, die Tags seien ungeeignet, einen Schaden zu verursachen und es müsse sich offensichtlich um Objekte gehandelt haben, an denen niemand ein dingliches oder obligatorisches Recht habe. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft durften daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt hat, auch wenn es sich nicht um Sprayereien mit einer Dose gehandelt hat. Die allenfalls falsche Bezeichnung schadet vorliegend nicht. Auch die Höhe des Schadens ist für die Frage des Tatverdachts nicht entscheidend. Zudem bestätigt der Polizeirapport vom 15. Juli 2022 den hinreichenden Tatverdacht. Daraus ergibt sich auch, um welche Objekte es sich handelte (Schild Richterliches Verbot, Gartenlampe und Leuchtanzeige sowie Hausmauer).

5.

5.1 Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung den Ermittlungen betreffend die Anlasstaten nicht dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass er bereits andere Delikte begangen hat oder dies zukünftig tun könnte.

5.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; s.a. BGE 147 I 372 E. 4.3.2).

5.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Gemäss Anzeigerapport vom 15. Juli 2022 soll er allerdings bereits im Jahr 2020 ein Tag am F.________(Örtlichkeit) angebracht und angegeben haben, dass dies eine einmalige Sache gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft leitet die erheblichen und konkreten Anhaltspunkte aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer mehrere Sachbeschädigungen an einem Abend begangen hat. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer angebrachten Tags insgesamt 112 Mal im letzten Jahr verwendet (vgl. auch Anzeigerapport vom 15. Juli 2022). Es gibt keine Hinweise, dass die Polizei diese offenen Fälle vorgeschoben hat. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft sind die Tags zudem personenund gruppenspezifisch. Bringt jemand bestimmte Tags an, kann davon ausgegangen werden, dass diese nur von sehr wenigen Personen verwendet werden, weshalb der Beschwerdeführer zu den Tatverdächtigen gehört, auch wenn es andere Sprayer bzw. Tagger gibt. Ausserdem stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es im Sinne einer Individualisierung darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.5). Dies wird durch den Umstand bekräftigt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, alleine in der Tatnacht 9 Tags angebracht zu haben, bis er von der Polizei angehalten werden konnte. Auch nach Ansicht der Kammer ergibt sich bei dieser Ausgangslage nicht nur eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Tatbeteiligung an den offenen Fällen im Zusammenhang mit den gleichen Tags, sondern auch für eine Tatbegehung von zukünftigen Taten.

5.4 Es ist zu prüfen, ob diese Straftaten die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich künftiger Delikte geforderte Deliktsschwere erreichen (vgl. E. 2 hiervor). In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass Antragsdelikte, insbesondere drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E.

2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antragsbzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Zwar führte das Bundesgericht aus, der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden könne, bedeute im Umkehrschluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021vom 6. Juli 2021 E. 4.3). Es lässt sich jedoch mit Blick auf ihre Anwendbarkeit auf Übertretungen und die im Vergleich zu anderen Zwangsmassnahmen deutlich geringere Eingriffsintensität (die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einem leichten Eingriff aus, BGE 147 I 372 E. 2.2) rechtfertigen, dass die Anforderungen an die Schwere der Delikte zumindest weniger hoch sind als bei der Abnahme eines DNA-Profils (vgl. auch GRAF/HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 260 StPO).

5.5 Selbst wenn es sich – wie der Beschwerdeführer vorbringt - bei Tags in der Regel um einfarbige, einschichtige Signaturen handelt und diese nur wenige Zentimeter lang und breit sind, entsteht Sachschaden. Dieser mag mit Blick auf einen einzelnen Tag geringfügig sein. Vorliegend ist es aber angezeigt, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Wie soeben ausgeführt, wird der Beschwerdeführer verdächtigt, mehrere Tags in einer Nacht angebracht zu haben. Zudem wurden die von ihm angebrachten Tags schon in mehr als hundert Fällen verwendet. Es bestehen daher erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in eine Vielzahl von Sachbeschädigungen verwickelt ist und auch weitere solche vornehmen wird. Dieser Kontext ist in die Beurteilung der Schwere des Delikts miteinzubeziehen. Es gibt viele Geschädigte und jedes Mal entsteht neuer Aufwand sowie Schaden, welcher in der Summe grösser ist, als wenn ein einziges «grosses»

Wandbild zu entfernen ist. Eine Betrachtung der Einzelfälle ist bei dieser Ausgangslage stossend. Aufgrund der erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für die Begehung einer Vielzahl (auch künftiger Taten) droht insgesamt ein hoher Vermögensschaden, auch wenn die Schadenssumme der einzelnen Fälle nicht abschliessend feststeht. Jedenfalls stellt auch der Beschwerdeführer einen Sachschaden nicht grundsätzlich in Abrede, sondern vertritt die Auffassung, dass der Schaden wenige 100 Franken beträgt (vgl. Z. 22 der Beschwerde). Dies entspricht auch der Höhe der vorliegend geltend gemachten Schäden und scheint ohne Weiteres realistisch und angebracht. Rechnet man mit 200 Franken pro Fall, ergibt das unter Berücksichtigung von «nur» 50 Fällen, bereits eine Schadenssumme von CHF 10'000.00. Es kann nicht mehr von «gewissen» Beeinträchtigungen oder Bagatellen gesprochen werden. Die Schwelle der geforderten Deliktsschwere ist im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung erreicht und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zu präventiven Zwecken gerechtfertigt.

5.6 Zudem ist der Abgleich von Fingerabdrücken sowie die Möglichkeit, allfälligen Zeugen ein Foto des Beschwerdeführers vorzuhalten, auch bei Sachbeschädigungen ein zielführendes und oftmals sogar das einzige Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist daher erforderlich und geeignet, künftige Sachbeschädigungen aufzuklären. Mit Blick auf die Bedeutung der Straftaten und des vergleichsweise leichten Eingriffs in die Grundrechte ist die erkennungsdienstliche Erfassung auch zumutbar.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post)

- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache D.________ (per A-Post)

Bern, 5. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiber Kuratle

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.