Complainant Lacks Standing to Challenge Discontinuation of Favoring Prosecution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court rejected a complaint challenging the prosecution's decision to discontinue criminal proceedings against an accused person for favoring, official falsification of documents, and abuse of office, because the complainant–a private plaintiff–lacked legal standing (legitimation) regarding the charge of favoring. Specifically, the court reasoned that the offense of favoritism (Begünstigung) primarily protects collective interests, namely the functioning of criminal justice, and does not directly protect individual rights, thereby failing to establish the complainant as an "injured party" under the relevant procedural law. Furthermore, the court dismissed the complainant's formal objections, including the alleged violation of the right to present evidence and other procedural irregularities, finding them either unfounded or aimed at a substantive review of the case which was precluded by the lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 StPO, Art. 139 StPO; Complainant Lacks Standing to Challenge Discontinuation of Favoring Prosecution: Specifically, the court reasoned that the offense of favoritism (Begünstigung) primarily protects collective interests, namely the functioning of criminal justice, and does not directly protect individual rights, thereby failing to establish the complainant as an "injured party" under the relevant procedural law. Furthermore, the court dismissed the complainant's formal objections, including the alleged violation of the right to present evidence and other procedural irregularities, finding them either unfounded or aimed at a substantive review of the case which was precluded by the lack of standing.
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KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for ordering the appellant to bear the costs.
Cited in the reasoning section as the basis for deciding not to award compensation to the respondent.
This article is mentioned in the text as part of the general reference to appeal provisions, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3. Therefore, it must be excluded based on the strict rules.
Cited in the legal remedies instruction as a procedural requirement for appealing the decision to the Federal Tribunal (not in the operative part of the Cantonal Court decision).
Cited in the legal remedies instruction as a procedural requirement for appealing the decision to the Federal Tribunal (not in the operative part of the Cantonal Court decision).
Cited in the legal remedies instruction as a procedural requirement for appealing the decision to the Federal Tribunal (not in the operative part of the Cantonal Court decision).
Cited in the legal remedies instruction as a procedural requirement for appealing the decision to the Federal Tribunal (not in the operative part of the Cantonal Court decision).
Not cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.
Not cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.
Not cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.
Not cited in the dispositive of the Cantonal Court decision.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 18 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ AG v.d. Fürsprecher C.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Begünstigung, Urkundenfälschung im Amt und Amtsmissbrauch
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 14. Dezember 2021 (BA 21 2)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Begünstigung, Urkundenfälschung im Amt sowie Amtsmissbrauchs ein. Dagegen reichte die Strafund Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 10. Januar 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) habe der Staatsanwaltschaft die ihr richtig erscheinenden Weisungen für eine beförderliche Erledigung des Verfahrens zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom
10. Februar 2022 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, das heisst wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1).
Gegenstand der Beschwerde bildet ausschliesslich die Einstellung wegen Begünstigung (Beschwerde Ziffer III./1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die Strafnorm der Begünstigung das Funktionieren der Strafrechtspflege, also kollektive Interessen schützt. Individuelle Rechtsgüter sind bei diesem Tatbestand nicht mitgeschützt, weshalb der Beschwerdeführerin bezüglich der zur Anzeige gebrachten Begünstigung keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 507 vom 18. März 2020 E. 2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend bzw. begründet nicht, dass und inwiefern die angeblich pflichtwidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten einen anderen Straftatbestand erfüllen könnten und sie dadurch unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen wäre. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde besteht für die Kammer auch kein Anlass, den Sachverhalt unter dem Blickwin-
kel eines anderen Straftatbestandes zu beurteilen. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist nicht einzutreten.
3.
3.1 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann eine Partei die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E.
1.4; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
3.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr Beweisantragsrecht verletzt worden sei, ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und wies diese letztmals mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 ab. Eine Gehörsverletzung oder Verletzung eines Parteirechts ist nicht erkennbar. Eine Anordnung, welche gegen Art. 139 StPO verstösst, kann zudem nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (vgl. Art. 394 Bst. b i.V.m. 318 Abs. 2 Satz 3, 331 Abs. 2 und 3), also ein Beweisverlust droht (WOHL- ERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N.
21 zu Art. 319 StPO). Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Ablehnung der Beweisanträge keine Beschwerde erfolgt ist, wird auch nicht dargetan, inwiefern ein solcher Beweisverlust vorliegt. Auf eine Beschwerde gegen die abgelehnten Beweisanträge ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Zwar können im Rahmen einer Einstellung auch die Beweisanträge überprüft werden. Die Beschwerdeführerin ist aber, wie ausgeführt, nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wegen Begünstigung legitimiert und es kann keine materielle Überprüfung der Einstellung erfolgen. Da die als fehlerhaft gerügte antizipierte Beweiswürdigung auf eine inhaltliche Prüfung der Sache abzielt, ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.5.2). Die Staatsanwaltschaft hat zudem in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb sie nicht von der Erfüllung der Tatbestände ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat kein Ausstandsgesuch gestellt; ein solches wäre zudem offensichtlich verspätet erfolgt. Die Befangenheit und Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft werden nicht mit der Einstellungsverfügung, sondern den zuvor ergangenen Verfügungen (Ablehnung Beweisanträge, Ankündigung Einstellung) begründet (vgl. Beschwerde Ziffer III./1.2, S. 5). Die Beschwerdeführerin kann daher aus dem von ihr behaupteten, angeblich fehlenden Strafverfolgungsinteresse nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte diesfalls rechtzeitig ein Ausstandsgesuch stellen müssen. Dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung eine bewusste Schikane gewesen sein soll, ist eine blosse Parteibehauptung, welche jeder Grundlage entbehrt und keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Jedenfalls erfolgte keine Zustellung unmittelbar vor Weihnachten und es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführerin durch den Zeitpunkt der Eröffnung Nachteile entstanden oder Verfahrensrechte verletzt worden sind. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus der fehlenden Paginierung der Akten ableiten will, zumal sie selber ausführt, das sei nicht mit Nachteilen verbunden. Eine Verletzung von Parteirechten ist nicht ersichtlich.
Auch die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, soweit sie überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Dem Beschuldigten, der sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt die Beschwerdeführerin.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanswalt C.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 14. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.