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BK 2022 146 • OG BE BK 2022 146 KI-generiert

Case Concerning Missed Deadline Restoration for Late Objection to Penal Order

Geschäftsnummer BK 2022 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant, who was convicted by a penal order for hindering an official act and insult, filed an objection after the ten-day deadline had expired and subsequently requested the restoration of the missed deadline. The prosecution authority denied the request for restoration, finding that the defendant failed to credibly show that the delay was not his fault, despite referencing medical documentation for alleged health issues impacting his administrative capabilities. The court upheld the denial, reasoning that the submitted medical evidence, including hospital stays and work incapacities, did not cover the specific period when the objection deadline ran (September 14 to 23, 2021), and there were no indications of a general inability to manage administrative affairs, especially since the defendant was able to take timely procedural actions in both the preliminary and appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 354 Abs. 1 i.V.m; Case Concerning Missed Deadline Restoration for Late Objection to Penal Order: The prosecution authority denied the request for restoration, finding that the defendant failed to credibly show that the delay was not his fault, despite referencing medical documentation for alleged health issues impacting his administrative capabilities. The court upheld the denial, reasoning that the submitted medical evidence, including hospital stays and work incapacities, did not cover the specific period when the objection deadline ran (September 14 to 23, 2021), and there were no indications of a general inability to manage administrative affairs, especially since the defendant was able to take timely procedural actions in both the preliminary and appeal proceedings.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist verspätete Einwendungen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Sistierung des Verfahrens verspätete Einreichung von Urkunden Klagefrist Wiederherstellung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive provision 2 as the basis for imposing the procedure costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario

Cited in the dispositive provision 3 to deny compensation to the appellant due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 146 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Schärer

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. März 2022 (BM 21 30982)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 6. September 2021 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2021 zugestellt. Am 27. September 2021 (Poststempel:

4. Oktober 2021) erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache.

Mit Schreiben vom 1. November 2021 machte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei und wies ihn auf die Möglichkeit und die Modalitäten des Einspracherückzugs und der Fristenwiederherstellung bei unverschuldeter Verspätung hin. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2021 zugestellt. Da sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht vernehmen liess, überwies die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit am 25. November 2021 an das Regionalgericht Bern- Mittelland zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist.

Daraufhin stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland am 30. Dezember 2021 die Rechtskraft des Strafbefehls wegen verspäteter Einsprache fest und überwies das Wiederherstellungsgesuch gestützt auf Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Staatsanwaltschaft. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2022 (Postaufgabe: 31. März 2022) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. März 2022 sei aufzuheben und die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. September 2021 sei wiederherzustellen. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn ihr aus der Fristversäumung ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrunds schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer habe nicht ausgeführt, weshalb es ihm im fraglichen Zeitraum vom

13. September 2021 (Zustellung Strafbefehl) bis am 23. September 2021 (Ablauf Einsprachefrist) nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die belegten Krankenhausaufenthalte beträfen nicht den vorgenannten Zeitraum. Seine Ausführungen zu seinem psychischen und körperlichen Zustand liessen nicht darauf schliessen, er sei zum fraglichen Zeitpunkt oder ganz generell nicht in der Lage gewesen, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Auch habe sein Verhalten im Rahmen der Strafuntersuchung keinen gegenteiligen Eindruck erweckt. Der Beschwerdeführer habe damit nicht rechtsgenüglich nachweisen können und es sei auch nicht ersichtlich gewesen, weshalb ihn an dem Versäumnis der Einsprachefrist kein Verschulden getroffen habe und weshalb es ihm in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sei, die Frist zu wahren.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, er habe die Einsprachefrist aus gesundheitlichen Gründen verpasst. Als Belege reicht er diverse medizinische Unterlagen ein.

3.4 Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 6. September 2021 lief vom

14. September 2021 bis zum 23. September 2021 (Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer erhob seine Einsprache indes erst am

27. September 2021 (fristrelevante Postaufgabe gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO:

4. Oktober 2021) und damit verspätet. Für die Wiederherstellung der Einsprachefrist muss der Beschwerdeführer einen in der Zeit zwischen dem 14. und dem

23. September 2021 bestandenen Wiederherstellungsgrund glaubhaft machen.

3.5 Die medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerde beilegt, reichte er – neben weiteren – bereits mit seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2022 im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ein. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festhielt, ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den im Voroder den im Beschwerdeverfahren eingereichten Belegen Gründe, weshalb es ihm im Zeitraum vom 14. bis 23. September 2021 nicht möglich gewesen sein soll, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die dokumentierten Spitalaufenthalte und Medikationen wie auch die durch den Vorfall vom 15. Mai 2021 veranlasste Arbeitsunfähigkeit von

30 Tagen betreffen durchwegs andere – frühere – Zeiträume. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Unterlagen (insbesondere auch dem ‹Rapport d'examen psychologique› von B.________ oder aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten ADHS-Erkrankung) ergeben sich auch keine Hinweise auf eine generell oder zumindest im fraglichen Zeitraum bestehende Unfähigkeit, sich um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Der Beschwerdeführer war sowohl im Vorwie auch im Beschwerdeverfahren in der Lage, fristgerechte und adäquate Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

3.6 Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an dem Versäumnis der fristgerechten Einsprache kein Verschulden trifft. Die Staatsanwaltschaft lehnte sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt.

5. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 19. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Schärer

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.