Appeal Against Favorable Case Closure Lacking Standing Regarding Public Health Notification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Cantonal Court of Appeals rejected the appeal challenging the formal closure of a criminal case against an individual previously penalized for participating in a political demonstration exceeding 15 people, a violation of then-applicable COVID-19 ordinances. The court reasoned that while the regional prosecution correctly terminated the proceedings because the Federal Supreme Court had since ruled the 15-person limit for political rallies unlawful, rendering the alleged violation baseless, the complainant lacked standing to appeal the favorable outcome of case closure. The only legally protected interest contested by the complainant was the mandatory notification of the case closure to the Federal Office of Public Health, which the court affirmed was legally required under the Ordinance on the Communication of Cantonal Criminal Decisions for all closures related to the Epidemics Act, thus dismissing the request for data deletion and a confirmation of deletion as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 Bst, Art. 42 BGG; Appeal Against Favorable Case Closure Lacking Standing Regarding Public Health Notification: The court reasoned that while the regional prosecution correctly terminated the proceedings because the Federal Supreme Court had since ruled the 15-person limit for political rallies unlawful, rendering the alleged violation baseless, the complainant lacked standing to appeal the favorable outcome of case closure. The only legally protected interest contested by the complainant was the mandatory notification of the case closure to the Federal Office of Public Health, which the court affirmed was legally required under the Ordinance on the Communication of Cantonal Criminal Decisions for all closures related to the Epidemics Act, thus dismissing the request for data deletion and a confirmation of deletion as unfounded.
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KI-generiertCited in the reasoning that the appellant must bear the costs of the appeal procedure due to the outcome.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 13 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2022
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Volknandt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen Covid-19- Verordnungen
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Dezember 2021 (BM 21 24312)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 22. Dezember 2021 die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Teilnahme an einer politischen Kundgebung von mehr als 15 Personen, angeblich begangen am 20. März 2021 in Bern. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2022 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2.
2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung vom 22. Dezember 2021, befasst sich lediglich mit der Einstellung des Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Anträge betreffend Anweisungen an die Staatsanwaltschaft (insb. Aushändigung einer Kopie der Akten, Herausgabe der an das Bundesamt für Gesundheit [BAG] und an andere Behörden übermittelten Daten) und an das BAG (insb. Herausgabe der an das Bundesamt übermittelten Daten und einer Liste der Personen, welche mit diesen Daten in Berührung gekommen sind, Löschung der übermittelten Verfügung und Bestätigung der Löschung) stellt, geht er weit über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Soweit sich die Beschwerde auf das tatsächliche Anfechtungsobjekt bezieht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführung eine sogenannte Beschwer voraussetzt;
nur diejenige Person, die an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer rügt die Mitteilung der Verfügung vom 22. Dezember 2021 an das BAG. Durch diese Mitteilung ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Soweit weitergehend ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter durch die angefochtene Einstellung nicht beschwert und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Zumal eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt. Beschwert sein kann er theoretisch nur insofern, als ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden. Diesen Punkt ficht er jedoch in seiner Beschwerde gar nicht an.
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. August 2021 wegen der Teilnahme an einer politischen Kundgebung von mehr als 15 Personen (Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz)
verurteilt wurde.
Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 hat das Bundesgericht die vom Kanton Bern erlassene coronabedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Kundgebungen auf 15 Personen (Art. 6a der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidenie vom 4. November 2020 [Covid-19 V;
BSG 815.123]) für bundesrechtswidrig erklärt. Damit lag keine gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung vor, weshalb das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde.
3.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden dem Bundesamt für Gesundheit sämtliche Einstellungsbeschlüsse mit, die nach dem Epidemiengesetz (und dessen Ausführungsbestimmungen) ergangen sind. Es liegt damit nicht im Ermessen kantonaler Behörden, ob eine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich eine Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz (vgl. Anzeige bzw. ursprünglicher Strafbefehl) vorgeworfen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2021 zwingend dem Bundesamt für Gesundheit mitzuteilen hat. Damit ist auch gesagt, dass die Staatsanwaltschaft schon aus diesem Grunde keine Löschungsbestätigung wie verlangt abgeben konnte. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Eine Entschädigung wird keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 25. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.