Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 94 • OG BE BK 2021 94 KI-generiert

Prosecutor's Decision to Drop Abuse of Office Charges Against Debt Enforcement Officer Upheld

Geschäftsnummer BK 2021 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the prosecutor's decision not to proceed with an investigation against an employee of the Debt Enforcement Office accused of abuse of office and threat for seizing the complainant's postal bank account and calling his employer to warn that police would forcibly remove him from a construction site if he failed to contact the office. The complainant argued the underlying debt (health insurance premiums) lacked legal basis, and that the execution proceedings should have awaited an administrative decision. The court reasoned that the Debt Enforcement Office's role is strictly limited to formal execution procedures on a valid collection request, without material review of the debt's basis, which is the debtor's responsibility to challenge via objection. The account seizure was a legitimate securing measure; thus, the actions did not constitute an abuse of official power. Furthermore, the warning conveyed to the employer that police might be involved upon non-cooperation was not considered a "severe threat" under the criminal code, especially since the arrest of a debtor during execution is explicitly foreseen in the relevant debt enforcement law.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 180 StGB, Art. 69 SchKG; Prosecutor's Decision to Drop Abuse of Office Charges Against Debt Enforcement Officer Upheld: The complainant argued the underlying debt (health insurance premiums) lacked legal basis, and that the execution proceedings should have awaited an administrative decision. The court reasoned that the Debt Enforcement Office's role is strictly limited to formal execution procedures on a valid collection request, without material review of the debt's basis, which is the debtor's responsibility to challenge via objection. The account seizure was a legitimate securing measure; thus, the actions did not constitute an abuse of official power. Furthermore, the warning conveyed to the employer that police might be involved upon non-cooperation was not considered a "severe threat" under the criminal code, especially since the arrest of a debtor during execution is explicitly foreseen in the relevant debt enforcement law.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Machtmissbrauch Drohung Polizeibeamter Administrativuntersuchung Beamtenstatus Nichtanhandnahme; Amtsmissbrauch, Drohung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 StPO
Cited in the reasoning to confirm that the appellant is directly affected by the decision not to commence proceedings.
Art. 310 Abs. 1 Bst
4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 180 StGB
Cited in the reasoning to define the legal concept and penalty for coercion (Drohung).
Art. 69 SchKG
4.3 Das Betreibungsamt wird gemäss Art. 69 Abs.
Art. 85 SchKG
Cited in the reasoning regarding the possibility of an official suspension order in enforcement proceedings.
Art. 88 SchKG
Cited in the reasoning within the context of the commentary on stopping the attachment execution.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the basis for making the appellant liable for costs.

Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to establish the basis for awarding compensation to the accused.

Art. 432 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning in connection with Art. 436 StPO concerning the appellant's liability threshold for compensation regarding non-official offences.

Art. 436 StPO

Cited in the reasoning in connection with Art. 432 Abs. 2 StPO concerning the appellant's liability threshold for compensation regarding non-official offences.

Art. 91 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to justify that the threat of police appearance does not constitute unlawful coercion.

Art. 69 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to describe the obligation of the debt enforcement office regarding payment orders.

Art. 85 SchKG

Cited in the reasoning regarding the possibility of an official suspension order in enforcement proceedings.

Art. 89 ff. SchKG

Cited in the reasoning regarding the duty to proceed with attachment of assets.

Art. 88 SchKG

Cited in the reasoning within the context of the commentary on stopping the attachment execution.

Art. 180 StGB

Cited in the reasoning to define the legal concept and penalty for coercion (Drohung).

Art. 312 StGB

Cited in the reasoning to define the concept of abuse of office (Amtsmissbrauch).

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the condition under which the public prosecutor's office orders non-commencement of proceedings.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the condition under which criminal investigation must be opened.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to establish the statutory basis for lodging an appeal against prosecutor's decisions.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the procedural rule applicable to the appeal.

Art. 382 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appellant is directly affected by the decision not to commence proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the legal remedy instruction as the provision governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 BGG

Cited in the legal remedy instruction as the provision governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 39 BGG

Cited in the legal remedy instruction as the provision governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedy instruction, stating the requirements for the appeal submission.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, this is the assumed cost article if the decision referred to LTF instead of StPO for costs, but based strictly on citation, only StPO articles are identified in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 94 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 8. Februar 2021 (O 20 14793)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs und Drohung zum Nachteil des Strafund Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Februar 2021 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer)

eröffnete am 3. März 2021 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung am 10. März 2021 wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt.

Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellten in ihren Stellungnahmen vom 23. bzw. 31. März 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. April 2021 am 6. April 2021 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Betreffend Sachverhalt kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschuldigte habe als Mitarbeiter des Betreibungsamtes sein Postbank-Konto beschlagnahmt sowie seinen Arbeitgeber angerufen und gedroht, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) mit Gewalt von einer Baustelle holen werde, wenn er sich nicht mit dem Betreibungsamt in Verbindung setze. Wie sich auch aus der Beschwerde ergibt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die von der D.________ gegen ihn in Betreibung gesetzten Rechnungen keine Rechtsgrundlage hätten. Er brauche keine Krankenversicherung in der Schweiz und hätte deshalb die Prämien nicht bezahlen müssen. Das Betreibungsamt hätte den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozialversicherungen, abwarten müssen und hätte auch seinen Arbeitgeber nicht anrufen dürfen.

4.

4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Demgegenüber wird eine Strafuntersuchung eröffnet, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

4.2 Die Staatsanwaltschaft subsumierte den geltend gemachten Sachverhalt unter die Tatbestände des Amtsmissbrauchs und der Drohung. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und er richtete seine Beschwerde sowohl gegen die Nichtanhandnahme wegen Amtsmissbrauchs als auch wegen Drohung.

Nach der Rechtsprechung missbraucht die Amtsgewalt, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (vgl. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom

1. Juni 2018 E. 3.2).

Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Straflos ist es grundsätzlich, einen gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgang anzukündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 180 StGB).

4.3 Das Betreibungsamt wird gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zur Ausstellung des Zahlungsbefehls verpflichtet, sobald ein gültiges Betreibungsbegehren vorliegt. Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens bzw. der Ausstellung des Zahlungsbefehls ist dabei sehr beschränkt. Das Betreibungsamt hat nur hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung nicht jedoch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Prüfungsbefugnis. Die Entscheidung materiellrechtlicher Fragen bleibt dem Richter vorbehalten (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 12 zu Art. 69 SchKG). Es liegt am Schuldner, d.h. im vorliegenden Fall am Beschwerdeführer, Rechtsvorschlag gegen die Zahlungsbefehle zu erheben. Es gibt keine Hinweise, dass er dies formund fristgerecht getan hat. Sofern rechtzeitig ein gültiges Fortsetzungsbegehren gestellt wird, muss die Pfändung vollzogen (Art. 89 ff. SchKG) werden. Dem Betreibungsamt bzw. dem Beschuldigten ist es nicht gestattet, von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin, die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen, selbst wenn der Schuldner den Gläubiger inzwischen befriedigt oder Stundung erhalten hat. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur dann verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlassen wird (LEBRECHT, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 88 SchKG).

4.4 Es ist somit nicht die Aufgabe des Betreibungsamtes bzw. des Beschuldigten zu prüfen, ob die in Betreibung gesetzten Forderungen eine Rechtsgrundlage haben oder nicht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt bzw. der Beschuldigte die Forderungen der D.________ hätte überprüfen und den Entscheid der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Amt für Sozialversicherungen, hätte abwarten müssen, geht fehl. Die Sperrung des Kontos des Beschwerdeführers war eine Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Pfändungsvollzug. Es bestehen keine Hinweise, dass das gerügte Vorgehen des Beschuldigten auf zweckentfremdetem Einsatz staatlicher Macht beruht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht erkennbar.

5. Das gilt auch insofern, als der Beschuldigte behauptet, der Beschwerdeführer habe ihm via Arbeitgeber mitgeteilt, die Polizei werde ihn (den Beschwerdeführer) abholen, wenn er sich nicht telefonisch beim Betreibungsamt melde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte bestreitet, sich beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers gemeldet zu haben, stellt eine solche Mitteilung in einem hängigen, gegen den Beschwerdeführer laufenden Pfändungsverfahren offensichtlich keine schwere Drohung dar. Zudem sieht Art. 91 Abs. 2 SchKG explizit die Möglichkeit der Vorführung durch die Polizei vor, weshalb diese Mitteilung keine unzulässige Freiheitsbeschränkung darstellen kann. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat, kann zudem im Rahmen des Strafverfahrens keine materielle (Nach-)Prüfung des Betreibungsverfahrens erfolgen. Allfällige Fehler in dessen Durchführung müssen mit zivilprozessualen, konkursrechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Rechtsmitteln gerügt werden.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen.

Der Beschuldigte hat gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Es handelt sich um schwere Vorwürfe. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanhandnahme weitergezogen. Auch mit Blick auf die möglichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse ist der Beizug eines Anwaltes durch den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'500.00 erscheint mit Blick auf den Aktenumfang und die sich stellenden Fragen in rechtlicher und sachverhaltsmässiger Hinsicht als geboten.

Der Beschwerdeführer wird nur insofern entschädigungspflichtig, als es sich um Antragsdelikte handelt (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 StPO sowie BGE

147 IV 47 E. 4.2.6). Mit Blick darauf, dass es zur Hauptsache um Amtsmissbrauch und damit ein Offizialdelikt geht, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Drittels der Entschädigung an den Beschuldigten, ausmachend CHF 500.00, zu verpflichten. Für die Entschädigung im Umfang von CHF 1'000.00 kommt der Staat auf.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Beschwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen.

3. Dem Beschuldigten wird für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten die Entschädigung im Umfang von CHF 500.00 auszurichten. Im Umfang von CHF 1'000.00 erhält der Beschuldigte die Entschädigung vom Staat.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 7. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.