Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 64 • OG BE BK 2021 64 KI-generiert

Confirmation of Police Identification Order for Accused with Prior Convictions

Geschäftsnummer BK 2021 64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the public prosecutor's decision to order the police identification (fingerprinting, photographing, etc.) of a person accused of violence and threats against authorities/officials and insults, dismissing the appeal. The situation involved the accused verbally abusing and making physical contact with police officers during an incident, exhibiting considerable hostility towards the police and the legal order. The court reasoned that while the identification was not necessary to clarify the current facts, it was justified under Article 260(1) CCP because the accused had prior convictions (e.g., aiding obstruction of official acts, property damage), indicating a slightly elevated probability of future, similar offenses of a certain severity, thus making the proportionate measure lawful.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 260 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Confirmation of Police Identification Order for Accused with Prior Convictions: The situation involved the accused verbally abusing and making physical contact with police officers during an incident, exhibiting considerable hostility towards the police and the legal order. The court reasoned that while the identification was not necessary to clarify the current facts, it was justified under Article 260(1) CCP because the accused had prior convictions (e.g., aiding obstruction of official acts, property damage), indicating a slightly elevated probability of future, similar offenses of a certain severity, thus making the proportionate measure lawful.

Schlagwörter

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Polizei und öffentliche Ordnung Drohung gegen Behörden und Beamte Straftaten gegen das Vermögen forensische Identifizierung Urkundsbeamter Strafverfolgung Erkennungsdienstliche Erfassung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 260 Abs. 1 StPO

The provision defining the procedure for identity collection (erkennungsdienstliche Erfassung) which was the subject of the appeal.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal against the prosecutor's order, though not directly in the final orders, but as general procedural context for the review.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Used to confirm the appellant's standing to appeal, cited in the context leading to the entry into consideration.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to impose the procedural costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 64 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Januar 2021 (BM 21 2458)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung. Am 25. Januar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, wogegen dieser am 11. Februar 2021 Beschwerde erhob. In ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2021 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:

Aufgrund einer Meldung betreffend eine Auseinandersetzung mit Messern musste am 01.01.2021 um ca. 04.00 an der C.________ (Strasse) eine Polizeikontrolle durchgeführt werden. A.________ beschimpfte die ausgerückten Polizisten umgehend. Er ging direkt auf einen der Polizisten zu und nährte sich diesem bis auf einen halben Meter. Der Aufforderung, Abstand zu halten widersetzte sich der keine Schutzmaske tragende Beschuldigte wiederholt. Der Polizist streckte seinen Arm aus, um den Sicherheitsabstand anzuzeigen, A.________ schlug den Arm des Polizisten weg und beschimpfte diesen erneut als "Missgeburt". In der Folge beschimpfte er alle anwesenden Polizisten mit Ausdrücken wie "Menschen zweiter Klasse" oder "Knechte des Systems" und entsprechenden Gesten. Zur Klärung dieser Vorwürfe ist die erkennungsdienstliche Erfassung nicht notwendig. Mit seinem Verhalten drückt A.________ jedoch grosse Ablehnung gegenüber der Polizei und der Rechtsordnung aus.

A.________ ist mehrfach vorbestraft (u.a. Gehilfenschaft zu Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung) und es bestehen daher ernsthafte und konkrete Anzeichen dafür, dass er auch inskünftig Delikte von einer gewissen Schwere begehen könnte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs dabei als verhältnismässig.

4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorstrafen hätten bloss Bagatellcharakter, weshalb die Schwelle zur Delinquenz von einer gewissen Schwere weder durch diese noch durch die vorliegende Anlasstat erreicht sei. Zudem sei eine Vorratsdatenspeicherung unzulässig.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers – welche nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle – sei mit Blick auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als verhältnismässig einzuschätzen.

6.

6.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV

87 E. 1.3.3). Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1). Dabei können Vorstrafen sowie Umstände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2).

6.2 Die angefochtene Verfügung, welche einlässlich begründet ist, erweist sich als rechtens. Auf deren zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (siehe vorne E. 3).

6.3 Darüber hinaus ist mit der Generalstaatsanwaltschaft in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer ist aktenkundig bereits wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung vorbestraft (siehe Strafregisterauszug vom 22. Januar 2021). Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an Straftaten beteiligen wird oder beteiligt hat. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine zu hohen Anforderungen zu knüpfen. Bei den Vorstrafen handelt es sich um Vergehen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, ist daher als verhältnismässig anzusehen (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19

23 vom 12. April 2019 E. 6.4). Von einer «Vorratsdatenspeicherung» kann im Lichte des Ausgeführten keine Rede sein.

6.4 Zusammengefasst steht fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)

- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Waisenhaus, E.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per A-Post)

Bern, 12. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.