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BK 2021 582 • OG BE BK 2021 582 KI-generiert

Prosecutor's Decision Upheld in Assault Case Despite Contradictory Witness Identification

Geschäftsnummer BK 2021 582
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private complainant filed a criminal complaint for simple assault, alleging an aerial tramway employee struck him on the upper arm in September 2020. Despite initial uncertainty and multiple conflicting attempted identifications during a photo lineup—where the complainant initially named five people who did not work for the company, then another employee (against whom the case was closed), and failed to identify the suspected employee (identified as "A.________" from the records) who was included in the array—the complainant ultimately insisted the suspect was the perpetrator, claiming he read the name on the name tag. The Public Prosecutor's office decided to close the case against the suspect due to insufficient evidence. The appellate court upheld the closure, finding that a conviction was unlikely, citing the **in dubio pro duriore** principle only requires an indictment when a conviction is more probable than an acquittal; since the complainant's identification attempts were contradictory, his description did not match the suspect, and the suspect denied the incident, there was no sufficient suspicion to justify an indictment.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 Bst; Prosecutor's Decision Upheld in Assault Case Despite Contradictory Witness Identification: Despite initial uncertainty and multiple conflicting attempted identifications during a photo lineup—where the complainant initially named five people who did not work for the company, then another employee (against whom the case was closed), and failed to identify the suspected employee (identified as "A.________" from the records) who was included in the array—the complainant ultimately insisted the suspect was the perpetrator, claiming he read the name on the name tag. The Public Prosecutor's office decided to close the case against the suspect due to insufficient evidence. The appellate court upheld the closure, finding that a conviction was unlikely, citing the **in dubio pro duriore** principle only requires an indictment when a conviction is more probable than an acquittal; since the complainant's identification attempts were contradictory, his description did not match the suspect, and the suspect denied the incident, there was no sufficient suspicion to justify an indictment.

Schlagwörter

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Anklagezulassung Strafanzeige Grundsatz in dubio pro duriore Einstellung wegen Körperverletzung Belastungszeuge Pflichten der Staatsanwaltschaft Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 Bst
Art. 382 Abs. 1 StPO
Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 319 Abs. 1 StPO
4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst.
Art. 428 Abs. 1 StPO
The decision to impose costs on the appellant is based on this procedural provision concerning criminal proceedings costs.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The decision to impose costs on the appellant is based on this procedural provision concerning criminal proceedings costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 582 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Dezember 2021 (O 20 11717)

Erwägungen:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte B.________ Strafanzeige wegen Tätlichkeiten ein. Gleichzeitig konstituierte er sich als Strafund Zivilkläger. Seiner Anzeige zufolge soll ihn ein Mitarbeiter der Luftseilbahn C.________ AG am 15.

September 2020 auf den Oberarm geschlagen haben. Nachdem die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Kantonspolizei Bern mit ergänzenden polizeilichen Ermittlungen beauftragt hatte, wurde am 15.

Dezember 2020 die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft eröffnet. Am

22. Februar 2021 erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei den Auftrag, mit B.________ eine Fotokonfrontation durchzuführen sowie allenfalls tatverdächtige Personen zu befragen.

1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung auf D.________ aus. Nachdem sich B.________ mit mehreren Eingaben an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte (u.a.

mit einer Entschuldigung zuhanden von D.________ und der Angabe, dass es sich beim mutmasslichen Täter um einen Herrn A.________ gehandelt habe), stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen D.________ mit Verfügung vom

5. November 2021 ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer nicht ein.

1.3 Mit Verfügung vom 30. November 2021 dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung auf A.________ (nachfolgend:

Beschuldigter) aus. Gleichzeitig erachtete sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten als vollständig, stellte diesbezüglich die Einstellung in Aussicht und setzte den Parteien eine Frist von zehn Tagen, um zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen. Weiter wurde in der vorgenannten Verfügung festgehalten, dass die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft – nach Rechtskraft der Einstellung bezüglich den Beschuldigten – fortgesetzt bzw. voraussichtlich erneut sistiert werde. Am 16. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten ein. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Dezember 2021 Beschwerde.

1.4 Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafund Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Luftseilbahn C.________ AG am 15. September 2020 am Oberarm geschlagen worden sein soll. Im Verlaufe der mehrmonatigen Ermittlungen habe er schliesslich angegeben, dass auf dem Namensschild des Tatverdächtigen der Name «A.________» gestanden sei.

3.2 Die Einstellung ist wie folgt begründet:

Im vorliegenden Fall bezeichnete der Geschädigte anlässlich der Fotovorweisung vorerst die Nummern 17, 21, 23, 33 und 34 als mögliche Täter. Diese Personen arbeiten allesamt nicht bei der nämlichen Luftseilbahn. Erst auf Nachfrage, ob sonst noch jemand in Frage käme, bezeichnete der Geschädigte auch noch D.________, ein Mitarbeiter der nämlichen Luftseilbahn, als Täter. Das Verfahren gegen D.________ wurde inzwischen eingestellt. Nach entsprechender Beschwerde des Geschädigten gegen die Einstellungsverfügung ist die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Einstellungsverfügung gegen D.________ ist somit rechtskräftig.

Bereits bei seiner «Ergänzung zum Verfahren O 20 11717» vom 23.12.2020 erwähnte der Geschädigte, dass er den Namen A.________ – als ihm dieser aus den Akten genannt worden sei – auf dem Namensschild beim Täter gesehen haben könnte. Damals war er sich «diesbezüglich […] aber nicht ganz sicher». Anlässlich der Fotovorweisung vom 17.05.2021 äusserte er sich dann wie folgt: «Also ich mag mich noch erinnern, dass beim Namensschild A.________ stand, wenn mich nicht alles täuscht» (Z. 37f). A.________ wurde als Auskunftsperson befragt. Er bestritt, je jemanden geschlagen zu haben, schon gar nicht den Geschädigten. Mit Ausnahme der Angabe des Geschädigten, welcher den Beschuldigten (dem Namen nach) als Täter beschuldigte, nachdem er vorher anlässlich der Fotovorweisung sechs andere Personen als möglichen Täter bezeichnete, gibt es keine weiteren Hinweise oder Beweise dafür, dass der Beschuldigte vorliegend der Täter war. Zudem erkannte der Geschädigte den Beschuldigten, welcher auch in der Fotovorweisung auftauchte (Nr. 16) gerade nicht als Täter. Auch das vom Geschädigten angegebene Signalement des Täters (Glatze, um den Kopf herum noch Haare) passt mitnichten auf den Beschuldigten. Die Belastungstatsachen gegen A.________ sind somit insgesamt ungenügend und es ist demzufolge kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren gegen A.________ eingestellt.

[…]

4.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und

138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, der Beschuldigte hätte an besagtem Tag – als er geschlagen worden sei – Dienst gehabt und er habe auf dessen Namensschild den Namen «A.________» gelesen. Er sei sich zunächst nicht ganz sicher gewesen, aber als er sich weiter an den Vorfall erinnert habe, habe er nun keine Zweifel mehr. Somit sei klar, dass es sich beim Beschuldigten um die Person handle, welche ihn geschlagen habe. Zudem habe die Fotovorweisung zehn Monate nach dem Vorfall stattgefunden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, das «treffende Gesicht» zu nennen. Es wäre doch erstaunlich gewesen, wäre ihm dies gelungen, und dem Zufall gleichgekommen.

4.3 Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2020 Anzeige erstattete, da er am 15. September 2020 an der Talstation beim Einsteigen in die Gondel von einem Kabinenführer auf den Oberarm geschlagen worden sei. Gemäss den polizeilichen Abklärungen beim Geschäftsführer der Luftseilbahn C.________ AG konnte sich keiner der beiden eingeteilten Kabinenführer an einen solchen Vorfall erinnern. Da der Beschwerdeführer nicht erreicht werden konnte, konnte keine Beschreibung eines möglichen Beschuldigten entgegengenommen werden. Am besagten Tag waren der Beschuldigte und E.________ als Kabinenführer tätig. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass ein solcher Vorfall für ihn unvorstellbar sei. Er rühre keinen Gast an und auch die Kollegen würden dies nicht machen. Am 23. Dezember 2020 ergänzte der Beschwerdeführer, dass die Person, welche ihn geschlagen habe, folgendes Signalement aufweise: graue Haare, grösstenteils Glatze, eher fester Körperbau. Nachdem ihm der Name «A.________» aus den Akten genannt worden sei, meinte er, diesen Namen auf dem Namensschild des Täters gesehen zu haben. Diesbezüglich sei er sich aber nicht ganz sicher. Anlässlich der Fotovorweisung bezeichnete der Beschwerdeführer nicht den Beschuldigten (Nr. 16), sondern die Personen Nr.

17, 21, 23, 33 und 34 als mögliche Täter. Die Abklärungen ergaben, dass keine der genannten Personen bei der Luftseilbahn C.________ AG arbeitete. Nach einer erneuten Durchsicht nannte der Beschwerdeführer schliesslich die Nr. 35 (D.________) und erklärte, die Haarfarbe und das Gesicht würden passen. Er sei sich zu 100% sicher, dass es die Nr. 35 gewesen sei. Nun, wo er das Gesicht gesehen habe, sei er sich sicher. Obwohl die Person eine Gesichtsmaske getragen haben dürfte, sei er sich aufgrund der Augen, des Augenabstands, der Gesichtsform, der Haarfarbe und der Frisur sicher. Er nannte wiederum den Namen «A.________» in Verbindung mit dem möglichen Täter. Das Verfahren gegen die Person mit der Nr. 35 wurde inzwischen von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Auch D.________ erklärte, dass er nie jemanden angefasst habe; das könnten sie sich nicht erlauben. Am 5. August 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft. Er merkte an – sollte es sich bei der auf der Fotovorweisung genannten Person nicht um den Täter handeln – müsse es A. A.________ gewesen sein. Er habe diesen Namen eindeutig auf dem Namensschild lesen können. Die Personen auf der Fotovorweisung würden sich sehr ähnlich sehen, weshalb es zu einer Verwechslung gekommen sei. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben, dass die gesuchte Person A.________ heisse. Als er das Namensschild gelesen habe, habe er an «.________ wie F.________» gedacht. Das Aussehen von A.________ entspreche am ehesten der Nr. 21 der Fotovorweisung.

Der Beschwerdeführer vermochte den Beschuldigten anhand der Fotovorweisung nicht zu identifizieren, obwohl dieser als Nr. 16 ebenfalls aufgeführt war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht identifizieren konnte und das von ihm abgegebene Signalement nicht auf den Beschuldigten passt, sprechen gegen den Beschuldigten als Täter und die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs.

Augenscheinlich sehen sich der Beschuldigte (Nr. 16) und die Nr. 21, welche dem Täter optisch am nächsten komme, nicht ähnlich. Zudem war sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Namens des möglichen Täters – welcher diesem aus den Akten genannt wurde – anfangs nicht sicher. Weiter benannte er den möglichen Täter zunächst mit «A. A.________», um schliesslich zu erklären, dass dieser «A.________» heisse, da er bereits damals gedacht habe «.________ wie F.________». Vor diesem Hintergrund erscheinen eine Anklageerhebung oder weitere Ermittlungshandlungen gegen den Beschuldigten als aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 3. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.