Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 573 • OG BE BK 2021 573 KI-generiert

Appellant v. Public Prosecutor (Microwave Torture Allegations)

Geschäftsnummer BK 2021 573
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the Public Prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings regarding allegations of severe bodily harm, attempted murder, and sleep deprivation caused by "microwave torture" by a named individual since April 2016. The Court rejected the appeal and upheld the decision not to proceed, finding that the claims—identical to those previously dismissed by the Court—lacked any plausible factual basis to establish the necessary initial suspicion of a criminal offense, noting that there is no scientific evidence suggesting microwave radiation could harm individuals in a criminally relevant manner from outside their dwelling. Consequently, the Court dismissed the appeal as unfounded, rejected the motion for legal aid due to the lack of prospects of success, and charged the appellant with the costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 136 Abs. 1 Bst; Appellant v. Public Prosecutor (Microwave Torture Allegations): The Court rejected the appeal and upheld the decision not to proceed, finding that the claims—identical to those previously dismissed by the Court—lacked any plausible factual basis to establish the necessary initial suspicion of a criminal offense, noting that there is no scientific evidence suggesting microwave radiation could harm individuals in a criminally relevant manner from outside their dwelling. Consequently, the Court dismissed the appeal as unfounded, rejected the motion for legal aid due to the lack of prospects of success, and charged the appellant with the costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Körperverletzung Versuch im Strafrecht Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Ausstand des Staatsanwalts Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Beweislosigkeit Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 310 Abs. 1 Bst
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 136 Abs. 1 Bst
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO

Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 573 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Januar 2022

Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2021 (BJS 21 8636)

Erwägungen:

1. Am 8. Dezember 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen «schweren Körperverletzungen, Mordanschlägen und Schlafentzug», angeblich begangen durch Mikrowellenfolter in der Zeit seit dem 1. April 2016 in C.________ (Ort) an der D.________ (Strasse) und in weiteren Räumlichkeiten, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Strafund Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Dezember 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Beantrage, dass endlich Ermittlungen eingeleitet werden.

2. Es sei durch das Obergericht anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung des A.________ unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss feststellen und beschlagnahmen zu können.

3. Weiter sei durch das Obergericht anzuordnen, durch polizeiliche Fachorgane in der Wohnung d.h. Nachfolger von:

E.________ / F.________ unangemeldet vor Ort eine Hausdurchsuchung durchzuführen, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss feststellen und beschlagnahmen zu können. (illegal stationiert in Wohnung G.________BETRUG).

4. In der «Wohnung» B.________ sei durch das Obergericht anzuordnen vor Ort einen Augenschein vorzunehmen, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mikrowellenwaffenbeschusses aktenkundig feststellen zu können.

5. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

6. Hiermit meine äusserst dringende Bitte: STOPPEN Sie die menschenverachtenden Mikrowellen-Attacken mit MORDANSCHLÄGEN, schweren Körperverletzungen, rund um die Uhr, verbunden mit Schlafentzug PUR.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017

E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus den vom Beschwerdeführer gemachten Schilderungen keine plausiblen Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte, mögliche Straftat ergeben würden. In Betracht zu ziehen sei allenfalls der Tatbestand der Körperverletzung. Zurzeit würden aber keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, welche darauf hinweisen würden, dass die durch Mikrowellen verursachte Strahlungsintensität geeignet wäre, Personen, welche sich nicht einmal in der gleichen Wohnung wie die Geräte befinden würden, in einem strafrechtlich relevanten Mass zu schädigen.

Der Anzeige seien keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte Einsetzung einer Mikrowelle zwecks Schädigung des Beschwerdeführers durch die beschuldigten Personen hindeuten würden. Im Weiteren verwies die Staatsanwaltschaft auf den Beschluss BK 16 231 der Beschwerdekammer vom 23. Juni 2016.

5. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer an. In Beschluss BK 16 231 (E. 3) hatte sich die Beschwerdekammer bereits mit den gleichen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen zu befassen und ausführlich dargelegt, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfülle (vgl. auch BK 20 556 vom 6.

Januar 2021 mit Verweis auf BK 16 231 vom 23. Juni 2016). Darauf kann verwiesen werden, zumal diese Erwägungen auch vorliegend vollumfänglich zutreffen.

Demnach ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 3. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt i.V. Gerichtsschreiberin Bettler

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.