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BK 2021 527 • OG BE BK 2021 527 KI-generiert

Plaintiff Appeal of Dismissed Property Damage Prosecution on Unsubstantiated Claim

Geschäftsnummer BK 2021 527
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private plaintiff appealed the regional prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against an accused person for alleged property damage. The plaintiff claimed the accused intentionally damaged a separation pane with their bicycle at 4:30 AM on February 1, 2020, and demanded CHF 13,000 in damages, providing unsubstantiated and confusing offers as proof, despite multiple requests for proper documentation. The court upheld the dismissal, rejecting the appeal as manifestly unfounded, reasoning that the plaintiff's account was highly implausible (lacking credible explanation for the middle-of-the-night damage and observation), unproven by any concrete evidence, and contradicted by objective material from prior proceedings; specifically, documentation from 2014 demonstrated that the same pane was likely damaged years earlier by the accused's son, a case which had already been closed, leading the court to conclude that the allegation of property damage on the specified date was unsubstantiated and that a conviction was less probable than an acquittal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m, Art. 104 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 Bst; Plaintiff Appeal of Dismissed Property Damage Prosecution on Unsubstantiated Claim: The plaintiff claimed the accused intentionally damaged a separation pane with their bicycle at 4:30 AM on February 1, 2020, and demanded CHF 13,000 in damages, providing unsubstantiated and confusing offers as proof, despite multiple requests for proper documentation. The court upheld the dismissal, rejecting the appeal as manifestly unfounded, reasoning that the plaintiff's account was highly implausible (lacking credible explanation for the middle-of-the-night damage and observation), unproven by any concrete evidence, and contradicted by objective material from prior proceedings; specifically, documentation from 2014 demonstrated that the same pane was likely damaged years earlier by the accused's son, a case which had already been closed, leading the court to conclude that the allegation of property damage on the specified date was unsubstantiated and that a conviction was less probable than an acquittal.

Schlagwörter

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Sachbeschädigung Privatstrafklage Gütertrennung zivilrechtlicher Anspruch glaubhafte Beweise Rückzug des Strafantrags Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322 Abs. 2 i.V.m
Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 Bst
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to establish the standing (legitimation) of the private prosecutor to file the appeal.
Art. 319 Abs. 1 StPO
Basis for the decision to uphold the decision to dismiss the proceedings because the suspicion did not warrant an indictment.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.
Art. 42 BGG
Cited in the legal remedies section concerning appeal requirements (although not used in this decision's orders).
Art. 393 ff. StPO
Cited as part of the appeal procedure framework allowing the appeal against the dismissal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 StPO

Basis for the decision to uphold the decision to dismiss the proceedings because the suspicion did not warrant an indictment.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 ff. StPO

Cited as part of the appeal procedure framework allowing the appeal against the dismissal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as part of the appeal procedure framework allowing the appeal against the dismissal.

Art. 118 Abs 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited to establish the standing (legitimation) of the private prosecutor to file the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the standing (legitimation) of the private prosecutor to file the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited regarding the procedural decision to forego obtaining a statement of defense.

Art. 93 BGG

Cited in the legal remedies section regarding possible further recourse to the Federal Supreme Court (although not used in this decision's orders).

Art. 78 BGG

Cited in the legal remedies section (although not used in this decision's orders).

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section concerning appeal requirements (although not used in this decision's orders).

Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO

Cited in supplementary procedural notes regarding deemed delivery of registered mail.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (Order 1, 2, or 3); Article 428 StPO was used instead for costs in Order 2.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (although not used in this decision's orders).

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedies section (although not used in this decision's orders).

Art. 108 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive.

Art. 393 ff. StPO

Cited as part of the appeal procedure framework allowing the appeal against the dismissal.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as part of the appeal procedure framework allowing the appeal against the dismissal.

Art. 118 Abs 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited to establish the standing (legitimation) of the private prosecutor to file the appeal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to establish the standing (legitimation) of the private prosecutor to file the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited regarding the procedural decision to forego obtaining a statement of defense.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 527 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ AG v.d. C.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 2. November 2021 (EO 20 3812)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. November 2021 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Sachbeschädigung ein. Dagegen reichte die B.________ AG, v.d. C.________ (Strafund Zivilklägerin;

nachfolgend: Beschwerdeführerin), am 13. November 2021 Beschwerde ein.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Strafund Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Schreiben vom 02.04.2020 reichte die B.________ AG, vertreten durch C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) Strafanzeige gegen die Beschuldigte sowie ihren Ehemann, D.________, ein.

Als Sachverhalt machte die Privatklägerin bezüglich der Beschuldigten sinngemäss geltend, diese habe am 01.02.2020 um 04.30 Uhr vorsätzlich und in voller Absicht mit ihrem Fahrrad die Trennscheibe im Unterstand demoliert, wodurch das Glas in den früheren Morgenstunden mit voller Wucht eingedrückt worden sei. Die Beschuldigte sei dabei erkannt worden. Die Privatklägerin wurde mit Schreiben vom 16.04.2020 aufgefordert, mehr Angaben zum verursachten Schaden zu machen sowie den Schaden zu beziffern und zu dokumentieren, bspw. mit Versicherungsmeldungen, Offerten etc.

Mit Schreiben vom 28.06.2020 machte die Privatklägerin geltend, die Sicherheitsscheibe koste CHF 13’000.00 exkl. Transport etc. Es wurden diverse im Mai 2020 (sprich nach der Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft) erstellte Offerten eingereicht, aus welchen heraus sich jedoch nicht klar ergibt, was wie viel kostet resp. ob es sich hierbei um dasselbe Produkt handelt, welches angeblich beschädigt worden sein soll. Zudem betrifft eine Offerte Vorhänge, wobei unklar ist, auf welchen angeblichen Sachschaden sich diese Offerte bezieht. Folglich wurde die Privatklägerin am 24.12.2020 erneut zur Substantiierung/Belegung der Schäden resp. Einreichung einer offiziellen Schadensaufnahme aufgefordert. Hierauf reichte die Privatklägerin dasselbe Schreiben vom 28.06.2020 am 30.01.2021 nochmals ein.

4. Die Verfahrenseinstellung ist folgendermassen begründet:

Vorab ist anzumerken, dass der Vertreter der Privatklägerin seit Jahren unzählige Strafanzeigen gegen diverse Leute bei den Behörden einreicht und sich selber als rechtskundig ausgibt. Insofern ist ihm hinlänglich bekannt, dass ein behaupteter Sachverhalt mit Beweismittel bewiesen werden muss und reine Behauptungen nicht genügen. Dennoch wurden die ausgeführten Behauptungen gegen die Beschuldigte erst rund zwei Monate später erhoben. Es wäre zu erwarten, dass eine Anzeige bei einem solch geschilderten Vorfall unverzüglich erfolgt, damit auch die nötigen Beweismassnahmen unmittelbar ergriffen werden könnten. Dass dies nicht geschah, lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellungen der Privatklägerin aufkommen.

Der von der Privatklägerin geschilderte Sachverhalt wirft auch sonst viele Fragen auf. Zum einen ist nicht ersichtlich, wieso die Beschuldigte mitten in der Nacht um 04.30 Uhr vorsätzlich die Trennscheibe beschädigt haben soll. Zum anderen ist fraglich, wieso die Privatklägerin um diese Uhrzeit - wie sie geltend macht - den Vorfall beobachtet haben soll. Dies erscheint sehr unglaubhaft. Des Weiteren hat die Privatklägerin einzig Behauptungen aufgestellt und keine konkreten Beweise geliefert. Nicht zuletzt erscheint es seltsam, dass der angebliche Schaden anscheinend nicht bei der Versicherung gemeldet wurde.

Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde die Beschuldigte am 14.04.2021 zu den Vorwürfen befragt. Sie gab dabei an, es stimme nicht, dass sie am 01.02.2020 die Trennwand der Privatklägerin beschädigt habe. Die Scheibe an der Trennwand sei bereits seit 2014 beschädigt. Auf Vorhalt von Bilder des geltend gemachten Schadens sowie der Örtlichkeit bestätigte die Beschuldigte, dass es sich bei dem Schaden auf dem Bild um jenen Schaden handelt, welcher 2014 entstanden sei.

Ihr Sohn habe damals (ca. um den 1. August 2014 herum) mit dem Fussball gegen die Scheibe gespielt und diese sei kaputtgegangen. Die Privatklägerin (resp. deren Vertreter) habe sie und die ganze Familie danach wegen allen möglichen Sachen angezeigt.

Aus den beigezogenen Vorakten EO 15 2937 ist ersichtlich, dass C.________ bereits am 12.12.2014 Anzeige gegen die gesamte Familie A.________ erhoben hatte, u.a. wegen Sachbeschädigung. Er brachte damals vor, am 03.08.2014 sei die Spezialscheibe im Unterstand mutwillig beschädigt worden durch E.________ (Sohn der Beschuldigten). Nach Aufforderung zur Substantiierung reichte er Fotos ein, auf welchen eine kaputte Glasscheibe ersichtlich ist. Zudem liegt den Vorakten ein auf den 11.08.2014 datiertes Schreiben der Familie A.________ bei, worin festgehalten wurde, dass alle Scheiben alt und deutlich sichtbar schon seit längerer Zeit nicht mehr in gutem Zustand seien und folglich die Haftpflichtversicherung so einen Schaden an der Scheibe sicher nicht übernehmen werde.

Gemäss der bei der Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau beigezogenen Einstellungsverfügung vom 22.11.2015 stellte die Jugendanwaltschaft das Verfahren gegen E.________ wegen Sachbeschädigung ein. Anhand dieser objektiven Beweismittel lassen sich somit die Angaben der Beschuldigten verifizieren.

Zusammengefasst liegt zum einen keinerlei Beweismittel ausser den Vorwürfen der Privatklägerin vor.

Zum anderen können die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft gewertet werden, insbesondere aufgrund der Bekräftigung durch objektive Beweismittel (Vorakten). Insgesamt ergibt sich, dass die angeblich am 01.02.2020 vorsätzlich beschädigte Scheibe mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits seit August 2014 beschädigt ist, womit sich einerseits der Tatverdacht betreffend eines am 01.02.2020 begangenen Delikts keineswegs erhärtet hat und andererseits die Strafantragfrist von 3 Monaten längstens abgelaufen ist resp. der Sachverhalt ohnehin schon abgeurteilt wurde (res iudicata).

5.

5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86

E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde – neben nicht das vorliegende Verfahren betreffenden Rundumschlägen – vor, die Sicherheitsscheibe sei erstmals 2014 demoliert und nicht bezahlt worden, danach sei diese weiterhin kaputtgeschlagen worden; am 1. Februar 2021 habe sie A.________ beobachtet, wie diese die Sicherheitsscheibe zerstückelt habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit anderen Worte nur oberflächlich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden kann. Anhand des Fotos aus der Anzeige erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht plausibel, da ihr Foto vor dem Hintergrund einer angeblichen mehrfachen Beschädigung lediglich ein Loch in der Trennscheibe zeigt (vgl. auch das Foto der Polizei vom 2. April 2021). Ein «Zerstückeln», wie die Beschwerdeführerin der Beschuldigten vorwirft, ist in Anbetracht der Fotos ausgeschlossen. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind mit anderen Worten nicht glaubhaft und sie unterlässt es auch im Beschwerdeverfahren, diese anhand der Fotos zu plausibilisieren. Durch die alleinige Wiederholung der gemachten Vorwürfe, welche die Staatsanwaltschaft im Übrigen überprüft hat, vermag die Beschwerdeführerin an der Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Insbesondere bringt sie auch keine möglichen Beweismittel vor, welche noch erhoben werden könnten; namentlich erscheint die verlangte Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten vor dem Hintergrund des gemachten Vorwurfs nicht als geeignet, die Vorwürfe zu bekräftigen. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel wären weitere Untersuchungshandlungen sowie eine Anklageerhebung gegen die Beschuldigte aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten, welche sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren hat beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 7. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.