Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 5 • OG BE BK 2021 5 KI-generiert

Prosecutor's Evidence Rejection Appeal and Procedural Delay Complaint Dismissed

Geschäftsnummer BK 2021 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal defendant appealed the Public Prosecutor's decision rejecting his motions for evidence in a case concerning an altercation from November 20, 2019, and also filed a complaint alleging delays in the procedure. The Appeals Chamber dismissed the appeal on the motions for evidence because, according to Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code (SCPC), an appeal against the rejection of evidence by the prosecution is inadmissible if the motions can be repeated before the court of first instance without legal detriment, and the appellant neither demonstrated nor made apparent that such detriment existed or that there was a risk of losing the evidence. The court also rejected the procedural delay complaint as unsubstantiated, finding no concrete evidence that the named individuals had legally relevantly protracted the proceedings, and ruled the Chamber lacked jurisdiction over the appellant's ancillary requests regarding criminal complaints, recusal motions (which must be addressed to the Prosecutor), public hearings, and potential claims for damages.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Bst, Art. 394 StPO, Art. 393 Abs. 2 Bst, Art. 58 Abs. 1 StPO, Art. 56 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Evidence Rejection Appeal and Procedural Delay Complaint Dismissed: The Appeals Chamber dismissed the appeal on the motions for evidence because, according to Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code (SCPC), an appeal against the rejection of evidence by the prosecution is inadmissible if the motions can be repeated before the court of first instance without legal detriment, and the appellant neither demonstrated nor made apparent that such detriment existed or that there was a risk of losing the evidence. The court also rejected the procedural delay complaint as unsubstantiated, finding no concrete evidence that the named individuals had legally relevantly protracted the proceedings, and ruled the Chamber lacked jurisdiction over the appellant's ancillary requests regarding criminal complaints, recusal motions (which must be addressed to the Prosecutor), public hearings, and potential claims for damages.

Schlagwörter

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Ausstand des Staatsanwalts ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafanzeige verspätete Einwendungen sachliche Unzuständigkeit Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant must bear the costs because their appeal was partially dismissed or not entertained.

Art. 394 Bst. b StPO

The provision cited as the basis for declining to rule on the inadmissibility of the appeal regarding the rejection of evidence applications.

Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO in fine

Referenced in the reasoning regarding the merits of the complaint about procedural delay, although the complaint was ultimately rejected as unfounded.

Art. 58 Abs. 1 StPO

Referenced in the reasoning regarding where challenges of bias (Ausstandsgesuch) must be filed.

Art. 56 StPO

Referenced in the reasoning to dismiss the transfer of a potential challenge of bias because the facts alleged did not constitute grounds for bias.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Referenced in the reasoning regarding the principle that proceedings before the appellate body are generally conducted in writing.

Art. 393 f. StPO

Referenced in the reasoning regarding the inadmissibility of submitting potential compensation claims before the criminal chamber.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is implicitly relevant as the court confirmed the decision in simplified procedure, referencing Art. 390 Abs. 2 StPO, which often relates to simplified procedures, however, since Art. 108 LTF is not explicitly listed in the final orders (1-3), it is implicitly excluded by the rules.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are explicitly ordered in point 2, the provision cited for cost allocation is Art. 428 Abs. 1 StPO, not Art. 66 LTF. We check the text again: The final orders only mention Art. 428 StPO for costs.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 5 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beweisanträge / Rechtsverzögerung etc.

Strafverfahren wegen «Auseinandersetzung vom 20.11.2019»

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2020 (BM 20 6543)

Erwägungen:

1. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter)

wegen einer Auseinandersetzung am 20. November 2019 legte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 fest, dass die Beweisanträge von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen würden. Dagegen erhob dieser am

5. Januar 2021 Beschwerde und stellte zusätzliche Anträge. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Diese Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Beschwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.» In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn er die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten wird.

3. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er klage wegen «Verschleppung des Verfahrens». Soweit er damit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO in fine) erheben will – für welche die angerufene Instanz zuständig ist –, ist in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, weil in keiner Weise konkret (und mit stichhaltiger Begründung) ersichtlich ist, inwiefern die Betroffenen («Frau Pol.

C.________», «Frau D.________», evtl. Staatsanwältin E.________) das Strafverfahren in rechtlich relevanter Weise verschleppt haben sollen. Der Beschwerdeführer macht bloss geltend, die erstgenannten Personen hätten ihm geraten, seine Anzeige zurückzuziehen.

4. In Bezug auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass für diese die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig ist:

Allfällige Strafanzeigen sind grundsätzlich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Die Beschwerdekammer verzichtet im vorliegenden Fall auf eine Weiterleitung, da überhaupt keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten von «Frau Pol. C.________» oder von «Frau D.________» begründen könnten. Der Beschwerdeführer ist gehalten, wenn schon bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) darzulegen, wer wann wo wie eine Straftat begangen haben soll.

Ein allfälliges Ausstandsgesuch ist bei der Staatsanwaltschaft anhängig zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung von Amtes wegen wird verzichtet, weil ein Verschrieb allen («F.________ Taxi-Coiffeur») offensichtlich noch keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 56 StPO) zu begründen vermag.

Das Strafverfahren ist vor der Staatsanwaltschaft hängig; die Frage einer öffentlichen Gerichtsverhandlung stellt sich (vorderhand) nicht. Das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz wird im Übrigen prinzipiell schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Schliesslich sind potenzielle Schadenersatzansprüche ebenfalls nicht vor der Beschwerdekammer in Strafsachen geltend zu machen (vgl. Art. 393 f. StPO).

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 14. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.