Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 462 • OG BE BK 2021 462 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Validity Dispute of Penal Order for Violence and Threats

Geschäftsnummer BK 2021 462
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant was subject to a penal order for violence and threats against authorities and officials and disputed its validity, but subsequently denied ever filing an objection ("Einsprache"), leading the Cantonal Court to find the procedural question of the objection's validity moot and dismiss the case without imposing costs. The defendant filed an appeal, asking for the annulment of the challenged decision and all previous related decisions, a criminal investigation for abuse of office, compensation for damages, and a personal hearing. The Appellate Court dismissed the appeal and the request for a hearing, confirming that the initial court correctly concluded that the defendant had not filed a formal objection, despite the public prosecutor having initially treated his electronic communication as such. The court ruled that the appeal was largely inadmissible for going beyond the scope of the challenged decision (the dismissal of the validity dispute) and, to the extent admissible, was unfounded, as the lower court's finding regarding the absence of an objection was justified by the defendant's own statements. The Appellate Court also rejected the claims of abuse of office, finding no indication of criminal behavior by the authorities, and imposed the procedural costs of CHF 1,000 on the unsuccessful appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 39 Abs. 1 StPO; Appeal Against Dismissal of Validity Dispute of Penal Order for Violence and Threats: The defendant filed an appeal, asking for the annulment of the challenged decision and all previous related decisions, a criminal investigation for abuse of office, compensation for damages, and a personal hearing. The Appellate Court dismissed the appeal and the request for a hearing, confirming that the initial court correctly concluded that the defendant had not filed a formal objection, despite the public prosecutor having initially treated his electronic communication as such. The court ruled that the appeal was largely inadmissible for going beyond the scope of the challenged decision (the dismissal of the validity dispute) and, to the extent admissible, was unfounded, as the lower court's finding regarding the absence of an objection was justified by the defendant's own statements. The Appellate Court also rejected the claims of abuse of office, finding no indication of criminal behavior by the authorities, and imposed the procedural costs of CHF 1,000 on the unsuccessful appellant.

Schlagwörter

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Drohung gegen Behörden und Beamte prozessleitende Verfügungen Mitteilungsfrist Forderungseingabe Verweisungsbruch Einschüchterungsklage Gültigkeit der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Cited concerning the deadline and form for filing an appeal against decisions of the first-instance court.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to confirm the appellant's legitimacy to appeal the decision.
Art. 90 Abs. 2 StPO
Cited to confirm that the appeal was filed in the proper form and within the time limit.
Art. 397 Abs. 1 StPO
Cited to justify the rejection of the request for an oral hearing, as appeal proceedings are generally conducted in writing.
Art. 39 Abs. 1 StPO
Mentioned in the reasoning regarding the referral of a criminal complaint, although the Kammer ultimately waived the referral.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited to establish that the costs of the appeal procedure are to be imposed on the appellant as the losing party.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the costs of the appeal procedure are to be imposed on the appellant as the losing party.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Cited to justify the rejection of the request for an oral hearing, as appeal proceedings are generally conducted in writing.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b

Cited concerning the deadline and form for filing an appeal against decisions of the first-instance court.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited concerning the deadline and form for filing an appeal against decisions of the first-instance court.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited to justify the issuance of a direct decision without an exchange of briefs.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's legitimacy to appeal the decision.

Art. 90 Abs. 2 StPO

Cited to confirm that the appeal was filed in the proper form and within the time limit.

Art. 39 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the referral of a criminal complaint, although the Kammer ultimately waived the referral.

Art. 312 StGB

Mentioned in the reasoning when discussing why the appellant's claims of official misconduct do not constitute the offence.

Art. 64 LTF

This provision is implicitly referenced via Art. 66 al. 1 LTF concerning costs, but not explicitly cited in the dispositive itself. However, Article 428 StPO covers costs comprehensively.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision (related to costs in federal appeals) is not explicitly cited in the dispositive, which relies solely on Art. 428 StPO for cost allocation.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 462 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 30. September 2021 (PEN 21 375)

Erwägungen:

1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte mit Verfügung vom 30. September 2021 fest, dass der Beschuldigte, A.________, gemäss eigenen Ausführungen keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 eingereicht habe. Das Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache werde deshalb – ohne Erhebung zusätzlicher Kosten – als gegenstandlos abgeschrieben. Die Verfügung konnte dem Beschuldigten am 6. Oktober 2021 zugestellt werden. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2021 (Postaufgabe: 18. Oktober 2021) reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und verlangte – unter Auferlage sämtlicher Kosten an die Gegenparteien und Vorinstanzen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und aller damit zusammenhängenden früheren Entscheide sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Amtsund Rechtsmissbrauchs, die Ausrichtung von Schmerzensgeld und die Durchführung einer Einvernahme seiner Person.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache mangels Vorliegens einer Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erfolgte formund fristgerecht (Art. 90 Abs. 2 StPO).

2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. September 2021. Soweit sich der Beschwerdeführer auf frühere Entscheide bezieht und deren Aufhebung beantragt, geht er über den Verfahrens-

gegenstand hinaus. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Zu prüfen bleibt einzig, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben hat.

2.3 Der Beschwerdeführer beantragt eine persönliche bzw. mündliche Anhörung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Das Entscheidrelevante geht aus den Akten unmissverständlich hervor (dazu nachfolgend E. 3). Gründe, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren aufdrängen würden, sind nicht ersichtlich.

3. Die angefochtene Verfügung resp. die dort getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gar keine Einsprache erhoben habe, und die Abschreibung des Verfahrens sind rechtens.

3.1 Aktenkundig erging gegen den Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 ein Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen am 16. März 2021 zum Nachteil eines Angestellten des Zivilstandsamts der Gemeinde D.________, indem er diesem am Telefon mit dem Tod gedroht hatte). Der Beschwerdeführer erhielt den Strafbefehl am 12. Juli 2021. Am 14. August 2021 wandte sich der Beschwerdeführer via Kontaktformular an die Generalstaatsanwaltschaft. Darin monierte er die im Zusammenhang mit dem Strafbefehl ausgestellte Rechnung sowie das Vorgehen der Strafbehörden und hielt fest, dass er keine Verfahren anerkenne. Er wisse nicht einmal, worum es überhaupt gehe, sei ihm doch kein rechtliches Gehör gewährt worden. Mit E-Mail vom 19. August 2021 und Schreiben vom 24. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass sie dessen Eingabe vom 14. August als Einsprache auffasse, diese ihrer Ansicht nach jedoch verspätet erfolgt sei und er innert einer Frist von 10 Tagen mitteilen solle, ob er unter diesen Umständen seine Einsprache zurückziehe, andernfalls die Sache zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache an das zuständige Regionalgericht weitergeleitet würde. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2021, dass er nie eine Einsprache eingereicht habe und daher eine solche auch nicht zurückziehen könne. Gleichzeitig forderte er die Staatsanwaltschaft aber auf, «diese Verfahren […] unverzüglich selbst rückwirkend zurückzuziehen und aufzuheben mit einer Entschädigung an mich […]».

Am 6. September 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht zwecks Beurteilung, ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei bzw. zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit der Einsprache eingeräumt. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin am 28. September 2021 schriftlich mit, dass er nichts von einer Einsprache wisse und keine solche gemacht habe. Am 30. September 2021 erging die hier angefochtene Verfügung.

3.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht gestützt auf die vom Beschwerdeführer verfasste Eingabe vom 28. September 2021 sowie unter Berücksichtigung der Akten geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer keine Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. O 21 3267 eingereicht hatte. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Einsprache via elektronisches Kontaktformular ohnehin nicht den Formerfordernissen entsprechen würde. Gestützt auf die Gesamtumstände – und insbesondere mit Blick auf die zuvor erwähnte schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. August 2021 (E. 3.1 hiervor) – ist jedoch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Eingabe(n) des Beschwerdeführers zur Beurteilung an das Regionalgericht überwiesen hat.

Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt wurden, er mithin in dieser Hinsicht ohnehin nicht beschwert ist. Dem Beschwerdeführer sind weiter im vorinstanzlichen Verfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb das Regionalgericht zu Recht auf die Zusprechung einer Entschädigung verzichtet hat.

3.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demzufolge abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.

4. Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen bei der Staatsanwaltschaft und beim Regionalgericht tätige Personen wegen Amtsmissbrauchs einreichen will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da zumindest derzeit jegliche Anzeichen auf strafbares Verhalten fehlen. Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die auf elektronischem Weg erfolgte Mitteilung des Beschwerdeführers vom 14. August 2021 als Einsprache entgegengenommen hat, vermag den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) nicht zu erfüllen. Gleiches gilt – mit Blick auf die Ausführungen in der Eingabe vom 26. August 2021 – für die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit dem Regionalgericht zur Beurteilung überwiesen hat.

Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer offen, direkt bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei Anzeige zu erstatten.

5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, somit dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Der Antrag auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (O 21 3267 – per B-Post)

Bern, 25. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset-

zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.