Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 452 • OG BE BK 2021 452 KI-generiert

Cantonal High Court upholds refusal to investigate based on double jeopardy; appeal dismissed as formally deficient.

Geschäftsnummer BK 2021 452
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Cantonal High Court's Appellate Chamber for Criminal Matters declined to hear a criminal complainant's appeal against the Public Prosecutor's decision not to proceed with an investigation into alleged misappropriation, extortion, and coercion. The Prosecutor's decision was primarily based on the doctrine of double jeopardy ("ne bis in idem" or "res iudicata"), arguing that the underlying facts of the complaint had already been adjudicated in a final decision from April 2020. The Appellate Chamber found that the complainant, despite being represented by legal counsel, failed to address this primary legal ground for *not* proceeding with the case in the appeal, focusing only on whether the statutory offense elements were met, which constituted the Prosecutor's *alternative* reasoning. Consequently, the appeal was deemed formally deficient under Article 385 (1) of the Criminal Procedure Code for failing to state grounds that would necessitate a different outcome, and granting a short grace period for correction was precluded because the late filing would have improperly extended the statutory appeal deadline.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO; Cantonal High Court upholds refusal to investigate based on double jeopardy; appeal dismissed as formally deficient: The Prosecutor's decision was primarily based on the doctrine of double jeopardy ("ne bis in idem" or "res iudicata"), arguing that the underlying facts of the complaint had already been adjudicated in a final decision from April 2020. The Appellate Chamber found that the complainant, despite being represented by legal counsel, failed to address this primary legal ground for *not* proceeding with the case in the appeal, focusing only on whether the statutory offense elements were met, which constituted the Prosecutor's *alternative* reasoning. Consequently, the appeal was deemed formally deficient under Article 385 (1) of the Criminal Procedure Code for failing to state grounds that would necessitate a different outcome, and granting a short grace period for correction was precluded because the late filing would have improperly extended the statutory appeal deadline.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige verspätete Eingabe gesetzliche Voraussetzungen strafrechtliche Nötigung Grundsatz ne bis in idem Rechtslehre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 385 Abs. 1 StPO

The appeal was not granted because the reasoning failed to address the main ground of the initial decision, as required by this procedural rule.

Art. 385 Abs. 2 StPO

The Court decided not to grant a deadline extension for improvement due to the nature of the deficiency and the appellant's legal representation.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not admitted (procedural outcome).

Art. 436 Abs. 1 StPO

The rule cited for regulating the compensation of the accused party who successfully challenged the non-admission decision, read in conjunction with Art. 432 Abs. 2 StPO.

Art. 432 Abs. 2 StPO

Cited in conjunction with Art. 436 Abs. 1 StPO to determine the compensation due to the accused party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 452 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. April 2022

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. D.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unrechtmässiger Aneignung, Erpressung, Nötigung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2021 (BM 18 5155)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 30. August 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, wegen unrechtmässiger Aneignung, Erpressung, Nötigung etc. nicht an die Hand (Ziff. 1).

Der Antrag auf Beschlagnahme diverser Gegenstände und Dokumente wurde abgewiesen (Ziff. 2). Allfällige Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 3)

und es wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (Ziff. 4). Eine Entschädigung sowie Genugtuung wurden nicht ausgerichtet (Ziff. 5). Mit Schreiben vom

11. Oktober 2021 erhob C.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen A.________ zu eröffnen; unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 22. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2021 beantragte der Beschuldigte die kostenund entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.

Am 21. März 2022 reichte er auf Aufforderung der Verfahrensleitung die Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheide nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbegründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Hauptals auch Eventualbegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (vgl. zu Art. 385 Abs. 1 StPO: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO; ZIEGLER/KELLER, in:

Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 4. zu Art. 385 StPO;

GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011,

S. 176 N. 392; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 226 vom 11. Februar 2015 E. 2b; vgl. zu Art. 42 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]: BGE

133 IV 119 E. 6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_540/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3).

2.2 Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7.

Januar 2015 E. 2.1). Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 zu einer fehlenden Originalunterschrift; Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5).

3.

3.1 Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bei der Begründung der Nichtanhandnahme einerseits darauf, dass keiner der vorgeworfenen Straftatbestände (unrechtmässige Aneignung, Erpressung, Nötigung und Urkundenfälschung) erfüllt sei.

Daneben wurde in der zweiten Hälfte der angefochtenen Verfügung auch einlässlich dargelegt, weshalb der vorgeworfene Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 27. April 2020 abgeurteilt worden sei. Dabei handelt es sich um die eigentliche Hauptbegründung, zumal das Doppelbestrafungsverbot der Überprüfung der Vorwürfe in materieller Hinsicht (= Eventualbegründung) vorgeht. Entsprechend hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme sinngemäss dargelegt, es liege ein Anwendungsfall von «ne bis in idem» (bzw. «res iudicata») vor, weshalb die angefochtene Verfügung rechtens sei. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit keinem Wort mit der Begründung auseinander, dass der von ihm angezeigte Lebenssachverhalt gemäss der Anzeige vom 10. April 2018 bereits abgeurteilt sein soll, sondern äussert sich lediglich dazu, ob ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Selbst wenn sich die Beschwerdekammer den Argumenten des Beschwerdeführers vollumfänglich anschliessen würde, würde dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, mithin wurden in Anwendung von Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO keine Gründe genannt, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen.

3.2 Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich vorliegend insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, zumal dieser (nach Zugang der angefochtenen Verfügung am

30. September 2021) die Beschwerde am letzten Tag der Frist am 11. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben hatte, weshalb eine Nachfristansetzung zu einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist geführt hätte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Hauptbegründung der angefochtenen Verfügung vollends übergangen hat und durch eine Nachfristansetzung die Möglichkeit erhalten hätte, seine Beschwerde umfassend zu ergänzen, was gerade nicht dem Sinn von Art. 385 Abs. 2 StPO entspricht.

3.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung nicht eingetreten werden.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Entsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

4.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung oder Nichtanhandnahme mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m Art. 432 Abs. 2 StPO; bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsoder Nichtanhandnahmeverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1). In casu stand mit dem Vorwurf der Erpressung ein Offizialdelikt im Vordergrund. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

4.3 Die Rechtsvertretung des Beschuldigten macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'406.35 geltend. Dies erweist sich als überhöht. Obschon Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert wird, muss die Bedeutung des Vorwurfs im vorliegenden Verfahren als gering bezeichnet werden, da die Sache bereits rechtskräftig beurteilt worden ist, worauf die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auch hingewiesen hat. Die Komplexität des Verfahrens muss vor diesem Hintergrund ebenfalls als gering bezeichnet werden, zumal der Entwurf der Beschwerdeantwort gemäss Kostenauflistung von «juristischen Mitarbeitern» verfasst wurde. Die Beschwerdeantwort äussert sich zwar inhaltlich zur Beschwerde, geht allerdings am vorliegend einschlägigen Thema (hinreichende Begründung; «ne bis in idem») vorbei und äussert sich demgegenüber u.a. einlässlich zur Zulässigkeit von Weisungen an die Staatsanwaltschaft bei der Aufhebung von Nichtanhandnahmeverfügungen; diesbezüglicher Aufwand erscheint lediglich bedingt als notwendig für die angemessene Verteidigung. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet.

4. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten.

5. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. E.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)

- 1. Strafkammer (1. SK 21 465; per Kurier)

Bern, 7. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Rudin i.V. Gerichtsschreiber Schärer

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.