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BK 2021 41 • OG BE BK 2021 41 KI-generiert

Appeal Against Non-Prosecution for Data Acquisition, Unfaithful Management, and Negligent Homicide Dismissed.

Geschäftsnummer BK 2021 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant challenged a regional prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings against two individuals for unauthorized data acquisition, unfaithful management of business, and negligent homicide, based on claims that the accused spied on him, manipulated customers through data analysis, and were responsible for fatal train accidents. The Appellate Criminal Chamber dismissed the appeal against the non-prosecution decision, finding the allegations—including voluntary frequency data collection and train incidents primarily falling under the jurisdiction of the Swiss Transportation Safety Investigation Board—lacked a sufficient initial factual basis to establish probable cause for any criminal offense, concluding that no criminal conduct by the accused was evident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Schlagwörter

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Strafverfolgung fahrlässige Tötung sachliche Unzuständigkeit Datensicherheit Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive implicitly via reference in point 8 of the reasons (imposing costs on the appellant by drawing from the security deposit).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2) as the procedural basis for filing the appeal with the Review Chamber, which is relevant context for the decision on the appeal.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning (point 5.1) as the basis for the Public Prosecutor's Office to order non-commencement of proceedings.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning (point 3 and 5.1) as the basis for opening an investigation if sufficient suspicion exists, which was found lacking.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 41 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. Januar 2021 (BM 20 49970)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen angeblicher unbefugter Datenbeschaffung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und fahrlässiger Tötung nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann offengelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 29. November 2020 an den Chef der Kriminalpolizei Bern zeigte C.________ an, dass sich die beschuldigten Personen des «Datenklaus» schuldig gemacht haben, weil die D.________ Frequenzerhebungen vornehme. B.________ wird zudem mit weiterem Schreiben vom

9. Dezember 2020 durch C.________ wegen fahrlässiger Tötung eines Zugbegleiters angezeigt, der mit dem Körper in der Zugtüre eingeklemmt wurde und dabei zu Tode kam. Ein anderes Mal sei ein Fahrgast von St. Gallen bis Herisau in der Zugtüre eingeklemmt gewesen und wiederum ein anders Mal habe ein Fahrgast während 100 Metern Fahrt die Hand eingeklemmt. Für diese Unfälle sei B.________ verantwortlich. […] Die Staatsanwaltschaft kann eine Strafuntersuchung erst dann eröffnen, wenn sich namentlich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verdacht, dass eine konkrete Straftat begangen worden sein soll, objektiv begründbar ist und zumindest glaubhaft gemacht wird. Aufgrund der eingereichten Anzeigen liegt kein hinreichender Tatverdacht vor, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Wie bereits aus dem Schreiben der D.________ vom 26. November 2020 zu entnehmen ist, auf welches auch das Schreiben vom 4. Dezember 2020 der Kantonspolizei Bern an C.________ Bezug nimmt, sind die Angaben zur Frequenzerfassung freiwilliger Natur und stellen keine strafbaren Handlungen dar. Betreffend die Unfälle im Zusammenhang mit den Zugtüren liegt die Zuständigkeit bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST, welche diese Vorfälle untersucht hat und nicht bei der Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ habe ihm nachspioniert. Es würden Daten ausgewertet und Kunden manipuliert werden. Den D.________-Mitarbeitern sei zudem Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. B.________ habe zu viel Lohn erhalten. A.________ spiele dieselben Spielchen.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt (siehe vorne E. 3), verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (insb. unbefugte Datenbeschaffung, ungetreue Geschäftsbesorgung und fahrlässige Tötung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Soweit der Beschwerdeführer ferner Strafanzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt E.________ wegen «Arbeitsverweigerung» erstatten will, bleibt hierzu anzumerken, dass Strafanzeigen grundsätzlich bei einer Strafverfolgungsbehörde einzureichen sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 f. StPO). Die Beschwerdekammer sieht in Anbetracht der pauschalen und in keiner Weise begründeten Anschuldigungen keinen Anlass, die Beschwerdeschrift im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 700.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit über CHF 1'000.00 entnommen.

Die verbleibenden CHF 300.00 werden dem Beschwerdeführer zurücküberwiesen.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 15. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG