Suspension of Fraud Investigation Against Unknown Perpetrators in Cryptocurrency Scheme Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to temporarily suspend a criminal investigation against unknown perpetrators for fraud, where two plaintiffs invested approximately CHF 172,200 into a non-existent cryptocurrency via e-wallet after one was recruited on a dating app. The investment involved Bitcoin and Ethereum, which were tracked to addresses likely belonging to the perpetrators and subsequently moved to an offshore exchange platform, requiring an international mutual legal assistance request (MLAR). The court reasoned that, despite the plaintiffs' appeal, the investigation was rightly suspended under Art. 314(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code because the perpetrators and their location remain unknown and further proportionate investigative measures, like an MLAR, are currently deemed not effective, as the perpetrators are part of a highly organized, internationally operating group and such a request would likely only point to a money laundering entity, echoing the local police's assessment that digital investigations in such cases are generally inconclusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 314 Abs. 1 Bst, Art. 314 StPO, Art. 428 Abs. 1 i.V.m, Art. 418 Abs. 2 StPO; Suspension of Fraud Investigation Against Unknown Perpetrators in Cryptocurrency Scheme Upheld: The investment involved Bitcoin and Ethereum, which were tracked to addresses likely belonging to the perpetrators and subsequently moved to an offshore exchange platform, requiring an international mutual legal assistance request (MLAR). The court reasoned that, despite the plaintiffs' appeal, the investigation was rightly suspended under Art. 314(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code because the perpetrators and their location remain unknown and further proportionate investigative measures, like an MLAR, are currently deemed not effective, as the perpetrators are part of a highly organized, internationally operating group and such a request would likely only point to a money laundering entity, echoing the local police's assessment that digital investigations in such cases are generally inconclusive.
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KI-generiertCited in point 5 and order 2 for imposing costs on the unsuccessful appellants.
Cited in point 4.1 as the legal basis authorizing the Public Prosecutor's Office to stay the investigation, which the Tribunal upheld.
Cited in point 2 as the procedural basis allowing appeals against decisions of the Public Prosecutor's Office to the Penal Review Chamber.
Cited in point 2 to confirm the admissibility/standing (legitimation) of the appellants to file the appeal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 378+379 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Bettler
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1
C.________ Strafund Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2
Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 20. Juli 2021 (BA 21 1119)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil von C.________ (Strafund Zivilklägerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und B.________ (Strafund Zivilkläger, nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer am 9. August 2021 Beschwerde.
Gestützt auf die Verfügung vom 10. August 2021 reichten die Beschwerdeführer je mit Eingaben vom 12. August 2021 eine nachgebesserte Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der Ermittlungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18. August 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – mit den Eingaben vom 12. August 2021 als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 wurde durch eine Bekanntschaft auf Tinder auf eine angeblich neue Kryptowährung bei der Firma D.________ aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführer investierten daraufhin insgesamt ca. CHF 172'200.00 in eine nicht existierende Kryptowährung in Form von Bitcoins und Ethereum via e-wallet.
Der Beschwerdeführer 1 bemerkte den Betrug, als das angelegte Geld nicht ausbezahlt und der Kontakt zur Bekanntschaft auf Tinder sowie zur Firma D.________ abgebrochen wurde.
3.2 Die Kantonspolizei Bern hielt im Nachtrag vom 24. Juni 2021 u.a. Folgendes fest:
Ermittlungshandlungen der Polizei
Ermittlungsansätze im Bereich der digitalen Spuren führen erfahrungsgemäss selten zur Identifikation der Täterschaft, da diese die Möglichkeiten zur Verschleierung von Spuren im Internet bestens kennt und auch anwendet. Grundsätzlich werden digitale Spuren durch die Täterschaft bewusst verfälscht oder anonymisiert. Ebenfalls führten bislang die Auswertungen der Header Daten der Emails in keinem der Fälle zum Erfolg. Zum Telefonieren werden i.d.R. *gespoofte Telefonnummern verwendet, wodurch ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Aufenthaltsort der Täterschaft zu ziehen sind. Bei verschiedenen Anzeigen wurden die Zugriffe der UT auf die PC's der Geschädigten – meist via Remote Access Tool (RAT) wie z.Bsp. Anydesk oder Teamviewer – forensisch analysiert. Auch in diesen
Fällen gab es bis anhin wenig konkrete Hinweise auf die Täterschaft. Die Geschädigten gaben in diesem Fall der Täterschaft keinen Zugriff auf ihren PC.
* Spoofing liegt vor, wenn der Anrufer absichtlich eine falsche Anrufer-ID verwendet. Das meiste Spoofing erfolgt über einen VoIP-Dienst (Voice over Internet Protocol). Verschiedene Angebote sind im Internet vorhanden. Provider sind bei der Unterdrückung solcher Anrufe wenig erfolgreich.
Die Täterschaft agiert international und bestens organisiert. So sind meist mehrere Länder in ihrem Konstrukt involviert: z.B. soll die Firma irgendwo einen Firmensitz haben, die Homepages werden jedoch anderswo auf der Welt gehostet und die Gelder der Betroffenen fliessen meist auf mehrere Konten weltweit, zu Gunsten von Drittpersonen, häufig Scheinfirmen, welche für das so genannte "Money Laundering" verwendet werden. Nicht selten wird den Geschädigten empfohlen, Accounts bei Kryptowährungs-Plattformen, so genannte "Exchanger" zu eröffnen. Die UT ist den Geschädigten dabei telefonisch oder via RAT behilflich. Nach der Eröffnung fliesst das umgewandelte Geld meist in Form von Bitcoins ins "Darknet". Ermittlungen in diesem Bereich sind sehr zeitintensiv und meist nicht zielführend, da Transaktionen mit Kryptowährungen völlig anonym sind.
Im vorliegenden Fall kauften die Geschädigten auf der Schweizer Plattform "E.________" in F.________ (Ort) Kryptowährungen in Form von Bitcoin und Ether. Insgesamt investierten die Geschädigten ca. 8.1 BTC und 7.3 ETH. In der Blockchain sind die Transaktionen ersichtlich. Das Vermögen wurde auf nachfolgende Adressen verschoben, welche der Täterschaft gehören dürfte:
.________ (BTC) und .________ (ETH)
Recherchen haben ergeben, dass die Transaktionen der BTC-Adressen zu der ursprünglich chinesischen Exchangeplattform "G.________.com" führen. Mittels "Information Request" wurde "G.________.com" angefragt, vorhandene Kunden-, Registrierungsund Payment-Angaben zu teilen.
Mit E-Mail vom 21.06.2021 teilt "G.________.com" mit, dass die angefragten Informationen nur mit einem internationalen Rechtshilfeersuchen herausgegeben werden. Eine Anfrage an die zuständigen Polizeidienststellen (Interpol) dauert erfahrungsgemäss sehr lange und ist oft nicht zielführend. Eine solche Anfrage wird nur durch einen entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft gemacht.
[…]
3.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft. Zur Begründung führte sie aus, die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich mit Blick auf den einlässlichen Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2021 derzeit nicht anbieten. Ein internationales Rechtshilfeersuchen an «G.________.com» (in Hongkong/China) würde mit grösster Wahrscheinlichkeit einzig zu einer nicht weiter mit der Täterschaft verbundenen Geldwäscherei-Institution führen. Es handle sich hier um eine bestens organisierte, international agierende unbekannte Täterschaft.
3.4 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die gegen unbekannte Täterschaft eröffnete Untersuchung wegen Betrugs sei ihnen gegenüber nicht dokumentiert worden. Sie hätten keine Kenntnis über die Ermittlungen und die daraus resultierenden Ergebnisse der zuständigen Polizei. Damit Internetbetrug eingedämmt werden könne, müssten die Kriminellen zur Rechenschaft gezogen und entsprechend gebüsst werden. Der Kryptohandel resp. die Kryptowährungen, wie beispielsweise Ethereum und Bitcoin, könnten durchaus zurückverfolgt werden. Gemäss eigenen Recherchen würde die Firma G.________ in dieser Sache aktiv werden und den Kontoinhaber ermitteln und bekanntgeben, sofern eine formelle Anfrage der zuständigen Polizei aus der Schweiz vorliege. Ferner sei die Firma G.________ zwar in China gegründet worden, ihre Basis sei jedoch auf den Seychellen. Weitere Vertretungen seien auch in Japan, Südkorea und den USA.
4.
4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl.
2018, N. 1 zu Art. 314 StPO).
4.2 Gemäss Anzeigerapport vom 11. Februar 2021 handelt es sich bei G.________ um einen Kryptowährungsaustausch auf den Seychellen. Das in China gegründete Unternehmen verfüge über Niederlassungen in Hongkong, Südkorea, Japan und den USA. Seit August 2018 sei G.________ ein börsennotiertes Unternehmen in Hongkong. Mit Blick auf die Ausführungen der Kantonspolizei Bern im Nachtrag vom
24. Juni 2021 ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ein internationales Rechtshilfeersuchen an «G.________.com» derzeit nicht zielführend wäre. Selbst wenn «G.________.com» die vorhandenen Kunden-, Registrierungsund Payment-Angaben herausgeben würde, ist aufgrund des beschriebenen Tatvorgehens nicht damit zu rechnen, dass diese Angaben und die weiteren Ermittlungen zur Täterschaft führen würden. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, sammelt Fedpol seit September 2019 Detailangaben zu allen Strafanzeigen i.S. Online Anlagebetrug in der Schweiz. Allenfalls wird zu einem späteren Zeitpunkt ein gemeinsames Vorgehen bestimmt. Aufgrund dieser Erkenntnisse werden seitens der Kantonspolizei Bern seit September 2019 keine einzelnen Ermittlungen mehr durchgeführt, sofern keine konkreten Ermittlungsansätze zur Täterschaft vorhanden sind (vgl. Nachtrag vom 24. Juni 2021).
4.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Den Beschwerdeführern steht es als Privatkläger aber offen, bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu verlangen, um sich über den aktuellen Verfahrensstand ins Bild zu setzen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben)
- der Strafund Zivilklägerin 2/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 13. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Bettler i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.