Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 374 • OG BE BK 2021 374 KI-generiert

Cantonal High Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk

Geschäftsnummer BK 2021 374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal High Court rejected the appeal against the extension of pre-trial detention for an accused individual facing charges including attempted grievous bodily harm, theft, and multiple acts of violence and threats against authorities, noting that the accused had already been in custody for nearly 14 months and had multiple unsuccessful appeals against detention. The Court affirmed the existence of a persistent and urgent suspicion of the crimes, primarily based on the fact that an indictment had already been preferred, and reiterated the strong risk of flight due to the accused's foreign nationality, lack of stable residence status, minimal social ties in Switzerland, and the severity of the expected sentence (a prison term exceeding two years or a correctional measure). The extension to slightly over three months, until the main hearing date and allowing a short margin, was deemed justified and proportionate, with the Court confirming the accused's capacity to be detained and ruling out lesser alternative measures to adequately mitigate the flight risk.

Legislator-Regeste

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Art. 122 i.V.m, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Cantonal High Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk: The Court affirmed the existence of a persistent and urgent suspicion of the crimes, primarily based on the fact that an indictment had already been preferred, and reiterated the strong risk of flight due to the accused's foreign nationality, lack of stable residence status, minimal social ties in Switzerland, and the severity of the expected sentence (a prison term exceeding two years or a correctional measure). The extension to slightly over three months, until the main hearing date and allowing a short margin, was deemed justified and proportionate, with the Court confirming the accused's capacity to be detained and ruling out lesser alternative measures to adequately mitigate the flight risk.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Fluchtgefahr Drohung versuchter Diebstahl Ersatzstrafe aufenthaltsrechtlicher Status Verlängerung Sicherheitshaft; Verhältnismässigkeit | ZMG Haft (393-c)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to affirm that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings due to the outcome.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section regarding the determination of the official remuneration by the judging court at the end of the proceedings.

Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the reasoning section to establish the appellant's right to appeal against the decision extending pre-trial detention.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section as the prerequisite for requiring concrete grounds for detention (urgent suspicion of a crime or offence).

Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning section regarding the requirement of a specific ground for detention, such as the risk of flight.

Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO

Cited in the reasoning section regarding the requirement to waive detention if its effect on the person's health is disproportionate to the detention purpose.

Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO

Cited in the reasoning section regarding the obligation to lift restrictive detention measures if substitute measures lead to the same objective.

Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO

Cited in the reasoning section concerning the requirements for lifting restrictive detention measures and the maximum duration of custody extension.

Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO

Cited in the reasoning section regarding the possibility of lifting restrictive detention measures if substitute measures achieve the same goal.

Art. 227 Abs. 7 StPO

Cited in the reasoning section regarding the maximum duration for which the extension of pre-trial detention can be granted (three or six months).

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied via Art. 428 Abs. 1 StPO regarding costs, although Art. 428 Abs. 1 StPO appears in the reasoning as controlling costs, and Art. 66 LTF is the general cost provision, it is not explicitly cited in the dispositive, so only cost provisions cited in the dispositive are included. Article 428 StPO is cited in the reasoning and its consequence (cost obligation) is in the dispositive.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the decision's deliberation section as the basis for making the appellant liable for costs.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but the consequence (cost imposition) is derived from Art. 428 Abs. 1 StPO which is mentioned in the deliberation and Order 2 refers to costs.

Art. 10 BV

Cited in the reasoning section regarding the proportionality of detention due to health impacts.

Art. 237 StPO

Cited in the reasoning section regarding substitute measures that must be ordered if they achieve the same goal.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the deliberation as the legal basis for making the appellant liable for costs.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the deliberation as the basis for the judging court to determine the official remuneration later.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 35 GSOG

Cited in the reasoning section to establish the jurisdiction of the Cantonal Review Chamber.

Art. 29 Abs. 2 OrR OG

Cited in the reasoning section in conjunction with GSOG Art. 35 to establish the jurisdiction of the Cantonal Review Chamber.

Art. 222 StPO

Cited in the reasoning section to establish the right of appeal against the extension of pre-trial detention.

Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited in the reasoning section to establish the right of appeal against the extension of pre-trial detention.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The basis for imposing procedural costs on the appellant is mentioned in the deliberation.

Art. 135 Abs. 2 StPO

The basis for future setting of the official remuneration by the judging court is mentioned in the deliberation and Order 3.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the final order (No. 3) for the future determination of the official remuneration.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 374 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. August 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Diebstahls, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Juli 2021 (KZM 21 836)

Erwägungen:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er liess die seither andauernde Haft bereits mehrfach – erfolglos – durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) überprüfen (BK 20 275, BK 20 352, BK 20 469, BK

20 497; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1B_479 vom 17. November 2020 sowie 1B_15/2021 vom 19. Januar 2021). Am 3. Februar 2021 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung i.S.v. Art. 122 i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311), Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, Verleumdung i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, eventuell übler Nachrede i.S.v. Art.

173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, mehrfacher Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und mehrfacher Verunreinigung von fremdem Eigentum i.S.v. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1). Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Sicherheitshaft bis am 2. Mai 2021 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wiesen die Beschwerdekammer und später auch das Bundesgericht ab (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 82 vom 9. März 2021 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_124/2021 vom 12. April 2021). Am 19. April 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht zudem das vom Beschwerdeführer eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Am 5. Mai 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis am 23. Juli 2021. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 2. Juni 2021 ab (BK 21 243). Am 25. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom

12. Juli 2021 (KZM 21 761) abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 5. August 2021 (BK 21 350) ab. Am 26. Juli 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 5. November 2021. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. August 2021 Beschwerde ein und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft abzuweisen, eventualiter seien die erforderlichen Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Die Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 9. August 2021 ein Beschwerdeverfahren. Nebst der Anordnung eines Schriftenwechsels forderte sie Rechtsanwalt B.________ auf, der Beschwerdekammer mitzuteilen, ob die Anwaltspost weiterhin nach G.________(Ort) (u.a. Titelblatt der Beschwerde) oder nach H.________(Ort) (u.a. Versandcouvert der Beschwerde sowie im Anwaltsregister des Kantons I.________ eingetragener Arbeitsort) versendet werden soll. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 10.

August 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 12. August 2021 (Eingang Beschwerdekammer:

13. August 2021) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Diese Eingaben wurden dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. August 2021 am 18. August 2021 zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen seien. Die Verfügung wurde an die auf der Beschwerde angegebene Adresse in G.________(Ort) gesandt, zumal Rechtsanwalt B.________ sich seit der Aufforderung gemäss Verfügung vom 9. August 2021 betreffend Zustellung der Anwaltspost nicht mehr vernehmen lässt.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO;

SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Sachverhalt ergibt sich (nach wie vor) aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus der Anklageschrift vom 3. Februar 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden (siehe Akten KZM 21 493). Zudem ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdekammer mittlerweile zum vierten Mal innerhalb von sechs Monaten die Sicherheitshaft zu überprüfen hat. Die Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs liegt noch keinen Monat zurück. Mit Blick darauf kann grundsätzlich auf den Beschluss BK 21

350 vom 5. August 2021 verwiesen werden, zumal sich die Ausganglage seither nicht verändert hat, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Es kann vorweggenommen werden, dass sich vor diesem Hintergrund auch keine Hinweise ergeben, dass das Regionalgericht bzw. das Zwangsmassnahmengericht die Begründungspflicht verletzt haben. Sowohl dem Regionalgericht als auch dem Zwangsmassnahmengericht muss es bei unveränderter Ausgangslage und bereits mehrmals erfolgter Überprüfung der Sicherheitshaft erlaubt sein, auf die früheren Entscheide zu verweisen, zumal es seit Monaten unverändert um die rechtliche Würdigung gleichbleibender Umstände geht. Mit Blick darauf sind die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt. Es bestehen denn auch keinerlei Hinweise, dass eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre.

4.

4.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines

Verbrechens oder eines Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungsoder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2 Betreffend die behauptete Gehörsverletzung kann auf E. 3 dieses Beschlusses verwiesen werden. Abgesehen davon ist eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts keine Voraussetzung für die Verlängerung der Haft, sondern es reicht, dass der dringende Tatverdacht ausreichend hoch bleibt, was vorliegend der Fall ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die erfolgte Anklageerhebung ist es entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der dringende Tatverdacht jedes Mal grundlegend neu überprüft wird, zumal er keine offensichtlich entlastenden Elemente vorbringt. Nach wie vor bleibt unklar, inwiefern der angebliche «Schlüsselzeuge» den Beschwerdeführer massgeblich entlasten könnte. Wie bereits mehrfach erwähnt bleibt die abschliessende Beweiswürdigung dem Sachgericht vorbehalten.

Wie im Verfahren BK 21 350 ausgeführt, muss eine Verurteilung zudem nicht als hochgradig wahrscheinlich erscheinen, sondern es reicht das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 6.4). Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage des dringenden Tatverdachts auseinandergesetzt. Es kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 20 352 vom 23. September 2020 E. 3.2 und E. 3.5 sowie BK 20 497 vom 10. Dezember 2020 E. 5.3, BK 21 243 vom 6. Juni 2021 E. 3.3 und BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 4.3 verwiesen werden (vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 113_479/2020 vom 17. November 2020 E. 3.3).

Der dringende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist nach wie vor zu bejahen. Das gilt auch betreffend der weiteren in Ziffer 1 dieses Beschlusses erwähnten Delikte, denen der Beschwerdeführer angeklagt wurde.

5.

5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen zusätzlichen besonderen Haftgrund wie die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO voraus. Die Annahme von Fluchtgefahr verlangt ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE

143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).

5.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.2 bis 5.4) verwiesen werden. Eine Gehörsverletzung ist nicht erkennbar. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_124/2021 vom 12. April 2021 E. 5 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, sein fehlender Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die fehlenden persönlichen und familiären Bindungen innerhalb der Schweiz sprächen für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer stehe nun vor Gericht. Vor diesem Hintergrund schliesse der Umstand, dass er früheren Vorladungen durch die Behörden gefolgt sei, nicht aus, dass er im aktuellen Verfahren fliehen werde.

5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen. Es gibt keine Hinweise, dass der Zugang zu Medikamenten den Beschwerdeführer vor einer Flucht abhalten wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Brandverletzungen nicht dauernd auf eine intensive und hochstehende medizinische Betreuung angewiesen. Auch mit Blick auf die vorliegenden Arztberichte bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dauerhaft auf Spitalpflege oder Medikamente angewiesen und damit eine Flucht unmöglich ist (vgl. E-Mails des verantwortlichen Arztes vom 1. und 7. Juli 2021 Akten KZM 21 761). Die bisherige Haft liegt immer noch nicht in allzu grosser Nähe der im Falle von Schuldsprüchen mutmasslich zu erwartenden Strafe. Der Umstand, dass Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhoben worden ist, zeigt, dass eine Strafe von mehr als zwei Jahren zur Diskussion steht (vgl. auch Ausführungen zur Verhältnismässigkeit). Die bisherigen Freiheitsstrafen bewegten sich nicht annähernd in diesem Rahmen, weshalb aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht geflohen ist, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Abgesehen davon steht zusätzlich neben einer Landesverweisung mit Blick auf das Gutachten von D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2021 auch eine strafrechtliche Massnahme im Raum (S. 51 ff. KZM 21 761). Bei dieser Ausganglage ist die bisherige Dauer der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft nicht geeignet, die Fluchtgefahr in Frage zu stellen.

Ob auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann offenbleiben.

6.

6.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu prüfen.

So liegt eine übermässige Haftdauer namentlich dann vor, wenn die bisherige Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt oder das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei ist der Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs oder einer bedingten Entlassung grundsätzlich nicht Rechnung zu tragen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 126 I 172

E. 5e). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet zudem, dass freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 5 Satz 2 StPO aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2020 festgenommen. Er befindet sich somit seit bald 14 Monaten in Haft. Ihm werden versuchte schwere Körperverletzung, Diebstahl, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Drohung, Verleumdung, eventuell üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, geringfügiger Diebstahl und mehrfache Verunreinigung von fremdem Eigentum vorgeworfen. Neu ist ein Verfahren wegen Brandstiftung gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar, selbst wenn keine stationäre Massnahme angeordnet werden würde. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird auch nicht gerügt.

6.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch im Zusammenhang mit der Begründung der Verhältnismässigkeit nicht vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt und durfte dabei auch auf frühere Entscheide verweisen, zumal sich die Ausgangslage nicht verändert hat (vgl. E. 3 dieses Beschlusses). Das Zwangsmassnahmengericht trug dabei auch dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung und begründete unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugsbedingungen, weshalb es von gegebener Verhältnismässigkeit ausgeht.

6.4 Die Untersuchungshaft bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel - sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 IA 420 E. 3b). Die Erkrankung eines strafprozessualen Häftlings stellt nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht per se einen Haftentlassungsgrund dar. Auf die Untersuchungsoder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 116 Ia 420 E. 3e; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186;

Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2).

6.5 An den Ausführungen im Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 E. 5.10 ist festzuhalten. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben. Aktuell gibt es keine Hinweise, dass er im Rahmen der Haft nicht adäquat medizinisch versorgt werden kann. Nach dem Brand in seiner Zelle am 19. Mai 2021 befand sich der Beschwerdeführer zunächst in Spitalpflege. Er wurde vom Universitätsspital J.________ auf die Bewachungsstation des K.________ und nun am 5. August 2021 ins Gefängnis L.________ verlegt. Gemäss Vollzugsverlaufsjournal der Bewachungsstation des K.________ (vgl. Beilage Stellungnahme Staatsanwaltschaft)

verfügt das Gefängnis L.________ über eine spezialisierte Sicherheitsabteilung und gewährleistet eine bedarfsgerechte Betreuung, insbesondere mit Blick auf das unberechenbare und aggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Eine Haftentlassung rechtfertigt sich mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Haftentlassung das öffentliche Interesse an seiner Sicherung für das Strafverfahren überwiegen sollte, zumal sein Gesundheitszustand mit Blick auf die im Gutachten festgestellte psychische Störung nicht in erster Linie seiner Inhaftierung geschuldet zu sein scheint. Eine abschliessende Würdigung dieses Gutachtens ist dem Sachgericht vorbehalten. Aber es gibt keine Hinweise, weshalb diese Feststellungen offensichtlich falsch bzw. das Gutachten unbrauchbar sein sollte(n).

6.6 Geeignete Ersatzmassnahmen, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl. Beschluss BK 21 350 vom 5. August 2021 E.

5.11) und werden in Bezug auf die Fluchtgefahr auch nicht mehr geltend gemacht.

6.7 Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zwangsmassnahmengericht begründe nicht, weshalb die Haft bis am 5. November 2021 verlängert worden sei und damit eine Haftdauer von mehr als drei Monaten vorliege. Aus dem angefochtenen Entscheid gehen die Überlegungen für diese Haftdauer (Zeitpunkt der Hauptverhandlung und Berücksichtigung einer zeitlichen Marge) aber hervor. Die Hauptverhandlung findet am 21. und 28. Oktober 2021 statt. Bei einer Verlängerung um drei Monate würde die Sicherheitshaft am 23. Oktober 2021 und damit während der Hauptverhandlung enden. Vor diesem Hintergrund ist eine minimale Verlängerung von 13 Tagen angezeigt, zumal ersichtlich ist, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr auch zu diesem Zeitpunkt noch gegeben sein wird. Die längere Haftdauer ist gerechtfertigt.

Die Sicherheitshaft erweist sich als erforderlich, geeignet und zumutbar.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgelegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 25. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.