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BK 2021 332 • OG BE BK 2021 332 KI-generiert

Animal Welfare Act Violation: Untimely Objection Appeal Dismissed

Geschäftsnummer BK 2021 332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Chamber in Criminal Matters of the Cantonal Court of Bern dismissed an appeal against a regional court's decision that deemed the appellant's objection to a penal order, issued for multiple violations of the Animal Welfare Act, invalid due to late submission. The penal order was delivered on May 4, 2021, setting the objection deadline for May 14, 2021, but the appellant submitted the objection only on May 15, 2021, making it clearly untimely according to Articles 90 and 91 of the Swiss Criminal Procedure Code. While the appellant argued that a "severe psychological strain with a depressed mood" caused the delay and submitted a doctor's certificate, the Appellate Chamber reasoned that the medical condition only grounds a request for the restoration of time limits (restitutio in integrum) which must be submitted to the Public Prosecutor's Office and not the court in the context of validating the objection. Since the court was only tasked with determining the timeliness of the objection, the appeal was ruled unfounded, the request for legal aid was denied due to the lack of prospects of success, and the appellant was charged CHF 300.00 in costs.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 4 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO; Animal Welfare Act Violation: Untimely Objection Appeal Dismissed: The penal order was delivered on May 4, 2021, setting the objection deadline for May 14, 2021, but the appellant submitted the objection only on May 15, 2021, making it clearly untimely according to Articles 90 and 91 of the Swiss Criminal Procedure Code. While the appellant argued that a "severe psychological strain with a depressed mood" caused the delay and submitted a doctor's certificate, the Appellate Chamber reasoned that the medical condition only grounds a request for the restoration of time limits (restitutio in integrum) which must be submitted to the Public Prosecutor's Office and not the court in the context of validating the objection. Since the court was only tasked with determining the timeliness of the objection, the appeal was ruled unfounded, the request for legal aid was denied due to the lack of prospects of success, and the appellant was charged CHF 300.00 in costs.

Schlagwörter

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verspätete Vorbringen unentgeltliche Rechtspflege Strafprozessordnung Wiederherstellung der Frist Entscheidungen auf medizinischem Gebiet polizeilicher Grund Gültigkeit der Einsprache; Abweisung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles were cited as the basis for the admissibility and procedure of the appeal complaint (although ultimately dismissed).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for recognizing the appellant's standing (legitimation) to appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive (Order 3) as the basis for determining the reduced costs of the appeal proceedings.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning and reflected in Order 2 for denying the request for legal aid due to lack of prospects of success.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 332 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 29. Juni 2021 (PEN 21 265)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 stellte das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl O 21 3684 vom 3. Mai 2021 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Übertretung gegen das Tierschutzgesetz verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Am 7. Juli 2021 sandte der Beschwerdeführer ein mit «Einsprache gegen Entscheid Regionalgericht» betiteltes Schreiben an das Regionalgericht, welches dieses zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer)

weiterleitete. Ferner stellte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2021 bei der Schlichtungsbehörde Oberland ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches ebenfalls zuständigkeitshalber mit den Akten über das Regionalgericht an die Beschwerdekammer weitergeleitet wurde.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp.

die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist beim Regionalgericht Beschwerde erhoben. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 3. Mai 2021 dem Beschwerdeführer am

4. Mai 2021 zugestellt, womit die 10-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2021 zu laufen begann und am 14. Mai 2021 endete (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer seine Einsprache erst am 15. Mai 2021 der Post übergab, ist diese klar verspätet (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO), zumal Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der Fristberechnung mitzuzählen sind; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2 StPO, welcher vorliegend nicht einschlägig ist.

Der Beschwerdeführer stellt dies in seiner Eingabe zu Recht nicht in Abrede, sondern macht unter Verweis auf das Arztzeugnis vom 7. Juni 2021 (Diagnose:

«schwerwiegende psychische Belastungssituation mit gedrückter Stimmungslage»)

vielmehr geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Einsprachefrist verpasst. Damit bringt er sinngemäss Gründe für ein Wiederherstellungsgesuch vor, welches bei der Staatsanwaltschaft zu stellen wäre (vgl. Art. 94 StPO). Der Beschwerdeführer wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom

17. Mai 2021 als auch vom Regionalgericht per Telefonat vom 1. Juli 2021 auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs bei der Staatsanwaltschaft hingewiesen.

4. Da im vorliegenden Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache lediglich festzustellen ist, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht, ist die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der vorliegenden Umstände reduziert bestimmt auf CHF 300.00 und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Entschädigung wird keine gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (per B- Post)

Bern, 15. Juli 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.