Cantonal Office for Veterinary Services v. Regional Prosecutor (Animal Welfare Act Neglect)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Cantonal Office for Veterinary Services successfully appealed the Regional Prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings against an individual for alleged violations of the Animal Welfare Act, specifically concerning the neglect of his dog. The situation involved a dog exhibiting aggressive behavior, persistent coat and skin problems indicative of mite infestation, and muscle atrophy suggesting inadequate exercise, with the dog spending the majority of its time under the accused's care before being given to his sister. While the prosecutor initially found no prosecutable neglect because the accused had sought veterinary treatment for the dog's skin issues, the appellate court determined that a refusal to prosecute (dismissa) was premature because there were concrete indications that the accused had failed to ensure adequate follow-up care, proper treatment for the skin condition after the dog was transferred, and necessary training/socialization for the dog's known behavioral issues, warranting the initiation of a criminal investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 104 Abs. 2 StPO, Art. 397 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG, Art. 85 Abs. 4 Bst; Cantonal Office for Veterinary Services v. Regional Prosecutor (Animal Welfare Act Neglect): The situation involved a dog exhibiting aggressive behavior, persistent coat and skin problems indicative of mite infestation, and muscle atrophy suggesting inadequate exercise, with the dog spending the majority of its time under the accused's care before being given to his sister. While the prosecutor initially found no prosecutable neglect because the accused had sought veterinary treatment for the dog's skin issues, the appellate court determined that a refusal to prosecute (dismissa) was premature because there were concrete indications that the accused had failed to ensure adequate follow-up care, proper treatment for the skin condition after the dog was transferred, and necessary training/socialization for the dog's known behavioral issues, warranting the initiation of a criminal investigation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for why no instructions for the further course of the procedure are given, reflecting the Tribunal's power in relation to non-admittance decisions.
Cited as the basis for assigning the procedure costs to the Canton, as the appeal was allowed.
Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal, which is confirmed by the decision to allow the appeal (Point 1).
Cited in the reasoning to confirm the legal standing (legitimation) of the appellant (Amt für Veterinärwesen), which supports the decision to allow the appeal.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 310 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, Postfach, 3000 Bern Behörde mit Parteirechte/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 (EO 21 4941)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET;
nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Juni 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein, mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung (Vernachlässigung begangen durch Unterlassung der nötigen Pflegehandlung eines kranken Tieres; Vernachlässigung begangen durch unterlassene Aufzucht und Erziehung der Hündin sowie Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen) zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Juli 2021 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer verzichtete mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auf einen zweiten Schriftenwechsel.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführerin kommen in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikte von Gesetzes wegen volle Parteirechte zu (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes [KLwG, BSG 910.1] und Art. 4a und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung über den Tierschutz und die Hunde [THV, BSG 916.812]).
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz anzufechten. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2021 Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein. Letzterem wird vorgeworfen, seine Hündin vernachlässigt zu haben (Unterlassung der nötigen Pflegebehandlung und unterlassene Aufzucht, Erziehung und Sozialisation). Am 30. September 2020 hatte eine Tierarztpraxis der Beschwerdeführerin gemeldet, dass die Hündin des Beschuldigten die Tierärztin grundlos und überraschend angesprungen und zu beissen versucht habe. Anlässlich der Tierhalterkontrolle vom 2. Februar 2021 durch den Veterinärdienst des Kantons Solothurn am Domizil der Schwester des Beschuldigten zeigte sich die Hündin erneut verhaltensauffällig und versuchte, die Kontrollpersonen wiederholt anzugreifen und beinahe gleichzeitig die Flucht zu ergreifen. Sie konnte von der für die Betreuung zuständigen Schwester des Beschuldigten nicht kontrolliert werden.
Die Hündin wies zudem auffällige Fellund Hautveränderungen auf. Der Beschuldigte erklärte in der Folge gegenüber dem Veterinärdienst Solothurn, auf seine Hündin zu verzichten. Die Hündin wurde am 11. Februar 2021 von einer Fachperson am Domizil der Schwester des Beschuldigten abgeholt. Am neuen Unterbringungsort stuften die Betreuungspersonen den Pflegezustand der Hündin als ungenügend ein. Aufgrund der typischen Hautund Fellveränderungen gingen sie von einem Milbenbefall der Hündin aus, der mit Crèmes und Salben aus der Tierhandlung nicht wirksam behandelt werden könne. Die Hündin habe weiter eine ungenügende Bemuskelung (Muskelatrophie) aufgewiesen, die auf eine ungenügende Bewegung des Tieres hindeute (vgl. Verfügung Hundehalterverbot vom 16. April 2021).
4. Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, dass keine Widerhandlungen gegen Art. 6 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) vorlägen. Die polizeilichen Abklärungen und Überprüfungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte wegen des Juckreizes seiner Hündin am 16. September 2020 und am 21. Oktober 2020 eine Tierarztpraxis aufgesucht habe. Hinsichtlich der Fellund Hautveränderungen könne ihm daher keine Unterlassung in Bezug auf die nötigen Pflegebehandlungen (Arztbesuche, Hautproben, Salben) vorgeworfen werden. Die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin seien zwar offensichtlich. Jedoch liessen sich aus den Unterlagen trotz verfügtem Hundehalterverbot durch die Beschwerdeführerin keine Schlüsse oder Beweise ziehen, wonach er an seinem Domizil in B.________ (Ort) im Betreuungszeitraum von Frühling 2020 bis Dezember 2020 Widerhandlungen oder Unterlassungen an der Hündin begangen habe, die den Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes zuwiderlaufen würden.
Zudem habe sich die Hündin seit Ende November/anfangs Dezember in der Obhut seiner Schwester befunden.
5. Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2021 zusammengefasst an, er habe die Hündin ab Dezember 2020 in die Obhut seiner Schwester gegeben (Z. 25 ff.). Zudem ergibt sich aus der eingereichten Rechnung der Tierarztpraxis in C.________ (Ort), dass am 21. Oktober 2020 eine Konsultation bzw. Untersuchung betreffend Juckreiz/Hautveränderungen in einer Tierarztpraxis stattgefunden hatte. Mit Blick auf die Feststellungen im verfügten Hundehalterverbot ist allerdings fraglich, ob diese Umstände ausreichen, um von einer offensichtlich fehlenden Strafbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Wie sich anlässlich der Tierhalterkontrolle bei der Schwester des Beschuldigten gezeigt hatte, litt die Hündin immer noch an Fellund Hautveränderungen. Die Schwester des Beschuldigten ging von einer Lebensmittelallergie aus und behandelte die Hündin mit Mitteln aus der Tierhandlung. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er eine Kortisonsalbe für die Hündin erhalten hatte. Es bestehen daher konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte seine Schwester betreffend die Fellund Hautveränderungen bzw. den Juckreiz und dessen adäquate Behandlung nicht ausreichend oder gar nicht informiert hatte. In diesem Zusammenhang erfolgten auch keine Abklärungen seitens der Strafverfolgungsbehörden. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der Beschuldigte, wie von ihm angekündigt, die Dienste eines Hundetrainers in Anspruch genommen oder einen Erziehungskurs begonnen hatte, obwohl die Verhaltensauffälligkeiten seiner Hündin offensichtlich waren. Weiter weist die bei der Hündin festgestellte Muskelatrophie daraufhin, dass sie nicht die nötige Bewegung erhalten hatte. Es kann zwar nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschuldigte alleine für den Zustand seiner Hündin verantwortlich gemacht werden kann. Mit Blick darauf, dass sich die Hündin von März 2020 bis Ende November 2020 und somit die meiste Zeit in der Obhut des Beschuldigten befunden hatte und seine Schwester einzig in der Zeit von Dezember 2020 bis Mitte Februar 2021 für die Hündin verantwortlich war, bestehen aber konkrete Hinweise, dass die Hündin bereits vor Dezember 2020 vernachlässigt worden war, zumal sowohl der Juckreiz als auch die Verhaltensauffälligkeiten bereits bestanden hatten.
Aus der Verfügung betreffend Hundehalterverbot geht zudem auch hervor, dass die Schwester des Beschuldigten aufgrund eines Entscheides der Beschwerdeführerin die Hündin gar nicht hätte halten dürfen. Es bestehen auch aufgrund der vorherigen Ausführungen konkrete Hinweise, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, eine adäquate Betreuung für seine Hündin sicherzustellen. Eine Nichtanhandnahme kann bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen.
Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2021 aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen ist. Weisungen zum weiteren Gang des Verfahrens sind nur bei Einstellungsverfügungen vorgesehen (vgl. Art. 397 Abs. 3 StPO).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten (vgl. zur geänderten Praxis betreffend Kostenund Entschädigungsfolge: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 227 +
228 vom 13. Oktober 2021 E. 11 auch zum Folgenden). Diese werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Entschädigungen sind keine auszurichten. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kantonale Behörde und der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Juni 2021 wird aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 12. November 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.