Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 282 • OG BE BK 2021 282 KI-generiert

Claimant v. Public Prosecutor (Statute of Limitations for Rape Allegation)

Geschäftsnummer BK 2021 282
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant filed an appeal against a regional public prosecutor's decision not to open a criminal investigation concerning an alleged rape, which the claimant asserted occurred between September 1 and September 30, 2005. The claimant reported the incident on May 11, 2021, stating that the accused had massaged her, touched her intimately, and then, despite her resistance and shock-induced paralysis, digitally penetrated her; she further indicated that she sought compensation for the trauma. The court upheld the public prosecutor's decision not to proceed, reasoning that the maximum penalty for rape (Art. 190 para. 1 Swiss Criminal Code) is ten years of imprisonment, resulting in a statutory limitation period for prosecution of 15 years (Art. 97 para. 1 lit. b SCC, or the equivalent former Art. 70 para. 1 lit. b former-SCC), which began to run no later than September 30, 2005, and thus expired by September 30, 2020. Since the complaint was filed in May 2021, the prosecution was barred by the statute of limitations, constituting a procedural impediment that justified the refusal to initiate a formal investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 Bst, Art. 70 Abs. 1 Bst; Claimant v. Public Prosecutor (Statute of Limitations for Rape Allegation): The claimant reported the incident on May 11, 2021, stating that the accused had massaged her, touched her intimately, and then, despite her resistance and shock-induced paralysis, digitally penetrated her; she further indicated that she sought compensation for the trauma. The court upheld the public prosecutor's decision not to proceed, reasoning that the maximum penalty for rape (Art. 190 para. 1 Swiss Criminal Code) is ten years of imprisonment, resulting in a statutory limitation period for prosecution of 15 years (Art. 97 para. 1 lit. b SCC, or the equivalent former Art. 70 para. 1 lit. b former-SCC), which began to run no later than September 30, 2005, and thus expired by September 30, 2020. Since the complaint was filed in May 2021, the prosecution was barred by the statute of limitations, constituting a procedural impediment that justified the refusal to initiate a formal investigation.

Schlagwörter

KI-generiert
Verjährungsfrist Vergewaltigung Strafverfolgung Verfahrensbeschränkungen Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Klagegrund des Ermessensmissbrauchs Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Art. 190 Abs. 1 StGB
Mai 2021 soll der Beschuldigte A.________ die strafbare Tätigkeit – eine Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) – irgendeinmal zwischen 1.
Art. 97 Abs. 1 Bst
Für diese Straftat ist im heutigen Zeitpunkt die Strafverfolgung bereits verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst.
Art. 70 Abs. 1 Bst
ebenso die im Jahr 2005 anwendbaren Art. 70 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 310 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited as the justification for upholding the decision not to open proceedings due to an obstacle to prosecution (statute of limitations).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited to establish the competence and timeliness of the appeal filed against the decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the order imposing procedural costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 282 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Vergewaltigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 3. Juni 2021 (O 21 5766)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafund Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren betreffend Vergewaltigung, angeblich begangen im September 2005 nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2021 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzugeben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu eröffnen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafund Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom

18. Mai 2021 Vergewaltigung vor. Gegenüber der Polizei führte sie aus, dass sie 2005 in der Stiftung C.________ in D.________ gewohnt habe, wo sie den Beschuldigten (Sohn einer dort arbeitenden Physiotherapeutin) kennengelernt habe.

Sie sei zu ihm nachhause gegangen, wo sie gemeinsam etwas getrunken hätten und er sie massiert habe. Während der Massage habe er sie mit seinen Händen im Intimbereich berührt. Aufgrund des Schockzustands sei sie handlungsunfähig und erstarrt gewesen. Sie habe nicht bemerkt, was geschehe. Sie habe versucht, den Beschuldigten wegzustossen, habe aber nicht ausreichend Kraft aufbringen können. Sie habe ihm glaublich gesagt, dass sie nicht wolle. Der Beschuldigte habe sich alsdann ausgezogen und sei mit seinem Penis mehrmals in ihren Vaginalbereich eingedrungen. Sie stehe seither mit dem Beschuldigten in regelmässigem telefonischem Kontakt, habe ihn aber nicht mehr persönlich getroffen. Sie wolle den Kontakt nun abbrechen, habe aber grosse Angst vor ihm. Zudem wolle sie aufgrund des Vorfalls eine Genugtuungssumme fordern.

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:

Gemäss Aussagen von B.________ vom 11. Mai 2021 soll der Beschuldigte A.________ die strafbare Tätigkeit – eine Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) – irgendeinmal zwischen 1. und 30. September 2005 ausgeführt haben. Für diese Straftat ist im heutigen Zeitpunkt die Strafverfolgung bereits verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 Bst. b alt StrGB). Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass sie mit der Verjährung der Tat nicht einverstanden sei. Der Beschuldigte habe sie in sein Haus gelockt, wo sie von ihm vergewaltigt worden sei. Sie habe dies nicht gewollt. Sie habe ihm vorgeschlagen gehabt, gemeinsam etwas trinken zu gehen. Er habe ihren Vorschlag mit der Begründung abgelehnt, dass es zu teuer sei. Stattdessen seien sie zu ihm nachhause gegangen. Sie habe dies nicht gewollt und er habe ihre Situation ausgenutzt. Sie sei sehr erschrocken und stark traumatisiert.

5.

5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft darf weiter kein Verfahren an die Hand nehmen, in welchem negative Prozessvoraussetzungen, sog. Prozesshindernisse, vorliegen. Hier zu nennen ist vorab die Verjährung (Art. 97 ff. resp. Art. 109 StGB; OMLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 310 StPO).

5.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht dargetan, dass die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der angezeigten Tat eindeutig nicht erfüllt sind und ein Verfahrenshindernis besteht.

Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0)

wird eine Vergewaltigung mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre bestraft.

Die Strafverfolgung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (vgl. ebenso die im Jahr 2005 anwendbaren Art. 70 Abs. 1 Bst. b aStGB [absolute Verjährungsfrist: 15 Jahre]). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. a StGB resp. Art. 71 aStGB).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die angebliche Vergewaltigung zwischen dem 1. und 30. September 2005 stattgefunden habe. Mithin begann die

15 Jahre dauernde Verjährung spätestens am 30. September 2005 zu laufen und trat spätestens am 30. September 2020 ein. Die am 11. Mai 2021 angezeigte Vergewaltigung war demnach zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits verjährt, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde.

5.3 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Es liegt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b

StPO vor. Die Prozessvoraussetzungen sind eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (per A-Post)

Bern, 21. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.