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BK 2021 269 • OG BE BK 2021 269 KI-generiert

Abuse of Office Complaint Against Court President Dismissed Due to Speculative Allegations

Geschäftsnummer BK 2021 269
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint alleging abuse of office and perversion of justice against a court president, referencing a decision from a regional court; the cantonal public prosecutor's office issued a decision not to open a formal investigation on the grounds that the complaint, although partially naming statutes, failed to describe a specific or coherent set of facts, lacking any concrete indicators of criminally relevant conduct to establish initial suspicion. The appellate court affirmed the decision, finding the lower instance's reasoning sound and noting that the complainant's appeal largely consisted of nebulous, unsubstantiated claims, including an assertion that he was being tortured by his neighbors ("criminal Syrians") using microwave emissions, thereby concluding that the complaint was unfounded as it failed to demonstrate a plausible factual basis for a criminal offense.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 301 StPO; Abuse of Office Complaint Against Court President Dismissed Due to Speculative Allegations: The appellate court affirmed the decision, finding the lower instance's reasoning sound and noting that the complainant's appeal largely consisted of nebulous, unsubstantiated claims, including an assertion that he was being tortured by his neighbors ("criminal Syrians") using microwave emissions, thereby concluding that the complaint was unfounded as it failed to demonstrate a plausible factual basis for a criminal offense.

Schlagwörter

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Missbrauchsvorwürfe Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft E-Justice Machtmissbrauch Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning (point 2) regarding the appellant's standing to appeal, but not repeated in the final orders (1-3).
Art. 310 Abs. 1 Bst
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 301 StPO
Cited in the reasoning (point 5) regarding the definition of a criminal complaint, but not in the final dispositive orders.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning (point 8) as the basis for imposing costs on the appellant (although not explicitly in orders 1-3, it supports order 2 by justifying cost imposition).
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 8) as the basis for imposing costs on the appellant (although not explicitly in orders 1-3, it supports order 2 by justifying cost imposition).

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning (point 5) as the legal basis used by the Prosecutor's Office for the non-commencement decision, which the appeal sought to overturn; however, since the appeal was dismissed, the judgment does not explicitly confirm this provision as the final ground for dismissal in the dispositif.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2) regarding the admissibility of the appeal, but not repeated in the final orders (1-3).

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2) regarding the appellant's standing to appeal, but not repeated in the final orders (1-3).

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

Cited in the reasoning (point 2) regarding admissibility, but not repeated in the final orders (1-3).

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]

Cited in the reasoning (point 2) regarding admissibility, but not repeated in the final orders (1-3).

Art. 64 LTF

This provision, concerning legal aid, is not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Cost provisions relevant to the Federal Tribunal are not applicable here as this is a cantonal Supreme Court decision, although costs are ordered under cantonal law (Art. 428 StPO).

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision regarding simplified procedure is not cited.

Art. 93 LTF

This provision regarding inadmissibility is not cited.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning (point 1) concerning the direct decision procedure, but not in the final dispositive orders.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning (point 3) regarding the opening of investigations, but not in the final dispositive orders.

Art. 301 StPO

Cited in the reasoning (point 5) regarding the definition of a criminal complaint, but not in the final dispositive orders.

Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO

Cited in the procedural notes after the decision, not in the operative orders 1-4.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the appeal instructions, not the operative orders.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the appeal instructions, not the operative orders.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the appeal instructions, not the operative orders.

Art. 42 BGG

Cited in the appeal instructions, not the operative orders.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 269 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 21. Mai 2021 (BA 21 778)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (zugestellt: 29. Mai 2021) nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Gerichtspräsidentin A.________ (nachfolgend: Beschuldigte)

wegen angeblichen Amtsmissbrauchs, Strafvereitelung im Amt, Willkür etc. nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Juni 2021 (Poststempel: 4. Juni 2021) Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017

E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4. Der Verfügung lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: «Mit Strafanzeige und Strafantrag/Beschwerde vom 17. Mai 2021 beschuldigt B.________ die angezeigte Person des Amtsmissbrauchs, der Strafvereitelung im Amt, der Willkür-Entscheide und des Schützens von Schwerst-Kriminellen (Syrer). Er bezieht sich dabei auf eine Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Strafabteilung (PEN 17 194), wonach die Strafund Zivilkläger D.________ gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 06.02.2020 Berufung angemeldet haben.»

5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt: «Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten, wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Zur Vermeidung von Unklarheiten wird indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (BSK StPO- RIEDO/BONER, Art. 301 N 11).

Obwohl B.________ zumindest teilweise die Straftatbestände ausdrücklich nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, inwiefern er die gerügten Straftatbestände durch die angezeigte Person als erfüllt erachtet. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wo, wann und welche genauen Tathandlungen die angezeigte Person verübt haben soll. Es ist demnach nicht ersichtlich, was der angezeigten Person überhaupt vorgeworfen wird. Das Schreiben enthält vielmehr wirre Ausführungen, denen schwer zu folgen ist und die wenig Bezug zur Realität aufweisen. Auch die eingereichten Dokumente weisen keinerlei Zusammenhang zu der angezeigten Person auf. Es fehlt in der Eingabe an jeglichen Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das einen Anfangsverdacht begründen könnte.

Da der Eingabe von B.________ vom 17. Mai 2021 kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden kann, wird das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.»

6. Dem kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zumal er in seiner Beschwerde sinngemäss und zusammenfassend geltend macht, er werde von seinen Nachbarn («kriminelle Syrer») mittels Mikrowellenbeschuss gefoltert.

7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 16. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.