Prosecutor's Order for Forensic Identification Overturned Due to Proportionality Concerns in Minor Offense Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Court of Appeals overturned the Regional Prosecutor's order for forensic identification (fingerprints and photos, excluding cheek swab) of a defendant accused of obstructing an official act and minor traffic violations (cycling without light, fleeing police). The court acknowledged a sufficient suspicion of the primary offenses (fleeing police during a traffic stop) but found the identification disproportionate because the alleged offenses—current (obstruction, traffic violation) and prior (minor vandalism with water-soluble chalk, resisting arrest)—did not constitute crimes of sufficient inherent severity or indication of a serious threat to essential legal interests necessary to justify the measure, especially when the identification was not required for the current investigation but rather based on a preventative interest in solving potential future or other minor existing crimes. Applying the principle of proportionality for coercive measures, the court concluded that the offenses lacked the severity required under established case law to warrant the intrusive measure for purely preventative purposes, thus granting the appeal and voiding the prosecutor's order.
Legislator-Regeste
AmtlichErkennungsdienstliche Erfassung; Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to order the Canton of Bern to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was granted.
This specific provision (Art. 64 LTF) is not explicitly cited in the final order. The applicable cost/compensation articles cited in the dispositive are 430 and 436 StPO.
Cited in the reasoning, but not explicitly in orders 1-3, concerning the waiver of compensation to the appellant.
Cited in the reasoning, but not explicitly in orders 1-3, concerning the waiver of compensation to the appellant.
Cited only in the reasoning (E. 2) to establish admissibility, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning (E. 2) to establish admissibility, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning (E. 2) regarding the appellant's standing, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning (E. 3) regarding prerequisites for coercive measures, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning (E. 3) regarding the definition and purpose of forensic identification measures, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning regarding fundamental rights implications, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning regarding fundamental rights implications, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning regarding proportionality, not in the final orders (1-3).
Cited only in the reasoning regarding fundamental rights implications, not in the final orders (1-3).
Cited only in the legal remedy instructions at the end of the document, not in the dispositive orders (1-3).
Cited only in the legal remedy instructions at the end of the document, not in the dispositive orders (1-3).
Cited only in the legal remedy instructions at the end of the document, not in the final orders (1-3).
Cited only in the legal remedy instructions at the end of the document, not in the final orders (1-3).
Although costs are addressed, the relevant provisions cited in the actual operative part related to costs are Art. 428 StPO.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. September 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2021 (BM 21 20487)
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 19. Mai 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) durch die Kantonspolizei Bern an. Hiergegen erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer)
Beschwerde (Posteingang: 7. Juni 2021). In der Beschwerde beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Am 7. Juni 2021 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 30. Juni 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]); BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259
E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die
Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 26. März 2021 mit einem Fahrrad ohne Licht gefahren zu sein und bei Erblicken der Polizei und auf entsprechende Aufforderung hin anzuhalten, die Flucht ergriffen zu haben. Anschliessend verweigerte er die Durchführung eines Drogenschnelltests.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers liegt ein hinreichender Tatverdacht vor. Der Umstand, dass PubliBikes immer ein mit Dynamo betriebenes Licht haben, welches bei dem von ihm verwendeten PubliBike funktioniert habe, heisst nicht, dass das Licht auch eingeschaltet war. Jedenfalls gibt es keine Hinweise, dass sich die Polizei diesbezüglich geirrt oder den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet hat. Sowohl aus dem im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung geschilderten Sachverhalt als auch aus dem Anzeigerapport vom
11. Juni 2021 ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Polizei als solche erkannt hat und ihm auch klar gewesen ist, dass diese ihn kontrollieren wollte, worauf er versucht hat, sich dieser Kontrolle zu entziehen. In Übereinstimmung mit der Generalstaatanwaltschaft lässt sich anders kaum erklären, dass er nach Erblicken des Patrouillenfahrzeugs die Richtung geändert und beschleunigt hat und schliesslich mit dem PubliBike die Treppe hinuntergerannt ist.
Es ist unbestritten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung den Ermittlungen betreffend die Anlasstaten nicht dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass er bereits andere Delikte begangen hat oder dies zukünftig tun könnte.
5.
5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2 sowie E. 4.1 und 4.3 zum Folgenden).
In neueren Entscheiden hielt das Bundesgericht fest, dass Antragsdelikte, insbesondere drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E.
2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antragsbzw. Offizialdelikt an noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene
Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. Urteile 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, zur Publ. vorgesehen; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden.
5.2 Die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits andere Delikte begangen hat oder dies zukünftig tun könnte, wird aus dem Umstand abgeleitet, dass der Beschwerdeführer bereits wegen eines vergleichbaren Vorfalls aktenkundig ist. Wie sich aus dem Strafregisterauszug ergibt, ist beim Regionalgericht Bern- Mittelland ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung hängig. Aus dem entsprechenden Anzeigerapport vom 26. Februar 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Personen durch eine Drittperson dabei beobachtet wurde, wie sie mittels Kreide vor der UBS «Fuck UBS», «Climat Justice Now» etc. sowie an die Wand des Geschäfts Transa ein Anarchiezeichen und «No WEF» geschrieben hatten. Beim Eintreffen der Polizei versuchte der Beschwerdeführer, sich durch Flucht zu Fuss der Polizeikontrolle zu entziehen. Beim Beschwerdeführer wurden eine Schablone «NO WEF» sowie zwei Spraydosen sichergestellt. Bei einer Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers wurden ferner diverse Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien sowie eine Sprayunterlage sichergestellt. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass die Kreide mittels Wasser und geringfügigem Arbeitsaufwand entfernt werden konnte. Zudem konnten bisher keine Graffitis mit dem Spruch «No WEF» festgestellt werden und es gingen auch keine diesbezüglichen Meldungen bei der Kantonspolizei ein.
5.3 Mit Blick auf die in E. 5.1 dieses Beschlusses zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erfüllen weder die dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikte (Hinderung einer Amtshandlung durch Flucht, SVG- Widerhandlung durch Fahren ohne Licht) noch diejenigen aus dem hängigen Verfahren (Sachbeschädigung durch Malen mit wasserlöslicher Kreide) die Voraussetzung einer schweren Rechtsgutverletzung. Anhaltspunkte, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Schwere erreichen könnten, sind nicht dargetan.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 25. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft ist aufzuheben und von einer erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers ist abzusehen.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m.
Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2021 (BM 21 20487) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier)
- Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post)
- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Waisenhaus, C.________, Waisenhausplatz 32, 3011 Bern (per A-Post)
Bern, 10. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin:
Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.