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BK 2021 23 • OG BE BK 2021 23 KI-generiert

Claimant v. Probation and Execution Services (Unlawful Detention Claim Refused)

Geschäftsnummer BK 2021 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a criminal complaint for alleged unlawful detention against the Probation and Execution Services (Probationsdienste) after they denied his request for transfer to open prison, claiming the decision relied on a flawed psychological expert opinion. The Regional Public Prosecutor's Office refused to initiate proceedings (Nichtanhandnahme) on the grounds that the alleged facts did not constitute a criminal offense and that the Services' decision was a formal administrative act subject to administrative remedies (e.g., appeal to the Police and Military Directorate or the High Court), not criminal review. The High Court dismissed the claimant's appeal, holding that based on the facts presented, the initial suspicion of a crime, specifically unlawful detention, was clearly unfounded, as there was no recognizable criminal behavior by the defendant authority in its competent decision-making capacity regarding prison transfer requests.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 4 Abs. 4 i.V.m; Claimant v. Probation and Execution Services (Unlawful Detention Claim Refused): The Regional Public Prosecutor's Office refused to initiate proceedings (Nichtanhandnahme) on the grounds that the alleged facts did not constitute a criminal offense and that the Services' decision was a formal administrative act subject to administrative remedies (e.g., appeal to the Police and Military Directorate or the High Court), not criminal review. The High Court dismissed the claimant's appeal, holding that based on the facts presented, the initial suspicion of a crime, specifically unlawful detention, was clearly unfounded, as there was no recognizable criminal behavior by the defendant authority in its competent decision-making capacity regarding prison transfer requests.

Schlagwörter

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Strafanzeige administrative Versorgung Genugtuung für Überhaft Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Zweifel an der Rechtswidrigkeit unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited as the basis for establishing the appellant's standing to appeal the contested decision.
Art. 310 Abs. 1 Bst
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 4 Abs. 4 i.V.m
3 und Art. 4 Abs. 4 i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 StPO
Art. 428 Abs. 1 StPO
This article was cited as the legal basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited as the legal basis for ordering the appellant to pay the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles establish the right to appeal with the Criminal Law Appeal Chamber against decisions of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for establishing the appellant's standing to appeal the contested decision.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 23 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte Bewährungsund Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Januar 2021 (BM 20 47232)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die Bewährungsund Vollzugsdienste (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Freiheitsberaubung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 19. Januar 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art.

390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO;

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die (knapp) formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung, aus der sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 12. November 2020 (in Französisch) wirft A.________ den Bewährungsund Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) bzw. deren Vertretern vor, sich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht zu haben, indem sie den Antrag des Geschädigten auf eine Verlegung in den offenen Strafvollzug verweigert hätten. Die BVD würde sich bei diesem Entscheid auf ein fehlerhaftes psychologisches Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ stützen. Letzterer würde in verschiedener Hinsicht lügen, was Aussagen, Drogenkonsum und sonstiges Verhalten von A.________ betreffe. So würden ihm Aussagen und Probleme angehängt, die er nie gemacht bzw. gehabt habe. […] In der Ablehnung des Gesuchs um eine Verlegung durch die Bewährungsund Vollzugsdienste des Kantons Bern ist kein strafbares Verhalten erkennbar. Die Bewährungsund Vollzugsdienste des Kantons Bern sind für Entscheide über eine Verlegung zuständig. Den Strafuntersuchungsbehörden obliegt weder die Überprüfung des Gesuchs bzw. Entscheids um Verlegung in den offenen Strafvollzug, noch jene des zugrundeliegenden psychiatrischen Gutachtens. Gegen formelle Entscheide der Bewährungsund Vollzugsdienste des Kantons Bern stehen die entsprechenden Rechtsmittel, namentlich die Beschwerde an die Polizeiund Militärdirektion bzw. an das Obergericht, zur Verfügung.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht möglich, dass der Entscheid der Beschuldigten auf einer zutreffenden Expertise basiere. Zudem habe er auch gegen Frau D.________ und Frau E.________ Anzeige erhoben.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der vorgebrachte Tatbestand (Freiheitsberaubung) ist mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten (bzw. von Frau D.________ / Frau E.________) vor.

5.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen.

6. Soweit der Beschwerdeführer einen in französischer Sprache verfassten Beschluss wünscht, kann dem nicht entsprochen werden. Verfahrenssprache bei der hier zuständigen Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ist ausschliesslich Deutsch. Vor dem Obergericht richtet sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Dekrets über die Gerichtspersonen [GSD; BSG 161.13). Der Beschwerdeführer, welcher nicht beschuldigte Person ist, hat vorliegend auch kein Anrecht auf eine Übersetzung (vgl. Art. 68 Abs. 2 StPO). Ferner ist aus seinen Eingaben an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ersichtlich, dass er die deutsche Sprache zumindest rudimentär versteht (vgl. BK 21 26).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- den Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 1. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.