Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2021 214 • OG BE BK 2021 214 KI-generiert

Defendant's Motion for Judge Recusal Denied Due to Untimely Filing and Insufficient Grounds

Geschäftsnummer BK 2021 214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The matter concerned a criminal defendant's request for the recusal of a Regional Court judge in proceedings related to extortion (or duress), mainly asserting the judge's political affiliation and a generalized, unsubstantiated claim of judges and prosecutors belonging to the same "association," alongside allegations of lacking professional prerequisites like liability insurance. The court dismissed the recusal request, reasoning that the defendant failed to submit the motion without delay ("ohne Verzug") as required under Article 58 of the Criminal Procedure Code, as he was aware of the judge's assignment at least eight weeks before filing the request, rendering the application forfeited (versäpatet); additionally, the alleged grounds for bias—such as political affiliation or the generalized and largely querulous claims of systemic ties—do not meet the established legal requirements for recusal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 3 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 135 Abs. 2 StPO, Art. 42 BGG; Defendant's Motion for Judge Recusal Denied Due to Untimely Filing and Insufficient Grounds: The court dismissed the recusal request, reasoning that the defendant failed to submit the motion without delay ("ohne Verzug") as required under Article 58 of the Criminal Procedure Code, as he was aware of the judge's assignment at least eight weeks before filing the request, rendering the application forfeited (versäpatet); additionally, the alleged grounds for bias—such as political affiliation or the generalized and largely querulous claims of systemic ties—do not meet the established legal requirements for recusal.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren verspätete Einreichung Strafprozessordnung konnexe Verfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Erpressung Ausstand | Ausstand (59)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive as the basis for making the applicant bear the costs of the recusal proceedings.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the remuneration for the officially appointed lawyer will be determined at the end of the proceedings by the deciding court.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 214 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller

Gerichtspräsident C.________ Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. Nötigung

Erwägungen:

1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist u.a. gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren hängig. Mit Verfügung vom

22. März 2021 nahm das Regionalgericht Kenntnis von einem undatierten Schreiben des Beschuldigten (Posteingang: 17. März 2021) und forderte dessen amtliche Anwältin auf, dem Gericht innert 10 Tagen mitzuteilen, ob das Schreiben ein Ausstandsgesuch darstelle und falls ja, gegen wen es sich richte. Die amtliche Anwältin teilte dem Regionalgericht am 1. April 2021 mit, dass der Beschuldigte keine Präzisierungen vorgenommen habe, gegen wen sich das Ausstandsgesuch richte.

Am 28. April 2021 stellte das Regionalgericht fest, dass der Beschuldigte (nachfolgend: Gesuchsteller) in seinem undatierten Schreiben sinngemäss Ausstandsgründe geltend mache und leitete das Ausstandsbegehren, die Stellungnahme des zuständigen Gerichtspräsidenten (nachfolgend: Gesuchsgegner) sowie die amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Die Beschwerdekammer eröffnete am 3. Mai 2021 ein Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügungen vom 6. und 17. Mai 2021 leitete das Regionalgericht je ein undatiertes Schreiben des Gesuchstellers (Postaufgabe: 3. bzw. 12. Mai 2021; Posteingang: 4.

bzw. 14. Mai 2021) an die Beschwerdekammer weiter. Mit Verfügungen vom

18. bzw. 20. Mai 2021 nahm die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Kenntnis von diesen Eingaben.

2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs.

1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat»

ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen).

3. Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit hauptsächlich mit der Parteizugehörigkeit der Gerichtspersonen sowie der Zugehörigkeit der «[Anwälte; Staatsanwälte;

Richteranwälte]» zu ein und demselben «Verein». Zudem macht er sinngemäss geltend, die Richterpersonen verfügten nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für das Richteramt (fehlende Berufshaftpflichtversicherung bzw. fehlende Prokura).

Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2020 teilte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller mit, dass ihm als Vorsitzendem des Kollegialgerichts die Akten zugeteilt worden seien (pag. 1708, Akten PEN 19 284/19285). Am 24. Februar 2021 wurde dem Gesuchsteller (erneut) die Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 1837 und pag. 1844, Akten PEN 19 284/19285) zugestellt. Die Zuständigkeit des Gesuchsgegners war dem Gesuchsteller damit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt.

Sein Ausstandsgesuch übergab er aber erst am 16. März 2021 der Post (pag.

1860, Akten PEN 19 284/19285). Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er sein Ausstandsgesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt stellte.

Das Ausstandsgesuch ist damit offensichtlich verspätet erfolgt (vgl. Urteil 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb nicht darauf einzutreten ist.

Im Übrigen stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom

4. Juni 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auch die pauschale, vorwiegend systemkritische und notabene unzutreffende Behauptung des Gesuchstellers, wonach alle Richterpersonen und Staatsanwälte dem gleichen Verein angehörten, ist von vorneherein nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit aufgrund von äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur zu begründen. Auf die übrigen, in weiten Teilen querulatorisch anmutenden bzw. an der geltenden Rechtsordnung vorbeigehenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältin wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller

3. Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältin des Gesuchstellers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 2/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per B-Post)

- der Strafund Zivilklägerin F.________ (per B-Post)

- dem Strafund Zivilkläger G.________, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B- Post)

- dem Strafkläger I.________ (per B-Post)

- der Strafklägerin J.________ (per B-Post)

Bern, 9. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.