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BK 2021 213 • OG BE BK 2021 213 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to *Ne Bis In Idem* on Reopened Criminal Complaint

Geschäftsnummer BK 2021 213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The cantonal appellate court dismissed the complainant's appeal against the Public Prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation for usurpation of office, abuse of office, unfaithful conduct in office, forgery of documents, threats, coercion, and procedural fraud, against an accused party, as the complaint concerned the exact same facts and allegations that had already been subject to a final and binding discontinuance decree in a previous investigation, which the appellate court had previously upheld. The court reasoned that the principle of *ne bis in idem* applied, establishing a procedural impediment under Article 310(1)(b) of the Swiss Criminal Procedure Code, as the prior closure of the investigation is equivalent to an acquittal, and the complainant failed to provide any new facts or evidence that would warrant the reopening of the proceedings under the strict conditions of Article 323(1) StPO; additionally, the court rejected the complainant's challenge to the impartiality of the authorities and imposed the appeal and recusal application costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 116 BGG, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed Due to *Ne Bis In Idem* on Reopened Criminal Complaint: The court reasoned that the principle of *ne bis in idem* applied, establishing a procedural impediment under Article 310(1)(b) of the Swiss Criminal Procedure Code, as the prior closure of the investigation is equivalent to an acquittal, and the complainant failed to provide any new facts or evidence that would warrant the reopening of the proceedings under the strict conditions of Article 323(1) StPO; additionally, the court rejected the complainant's challenge to the impartiality of the authorities and imposed the appeal and recusal application costs on the complainant.

Schlagwörter

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Verbot der Doppelbestrafung Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige Urkundenfälschungsverfahren Wiederaufnahme des Verfahrens Ausstandsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for determining the costs of the appeal proceedings.

Art. 59 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for determining the costs of the motion to withdraw/recuse.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited regarding the rejection of compensation payments to the parties.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Mai 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreue Amtsführung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________ vom 13. April 2021 (EO 21 1676)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 13. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung, Drohung, Nötigung und Prozessbetrugs nicht an die Hand.

Dagegen reichte der Strafund Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 320'000.00 sowie die Leistung von Wiedergutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2. Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen gemäss «Art. 72 ff.» des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss «Art. 113 ff BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG» ein. Gegen die Nichtanhandnahme stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann aber bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art.

35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat damit das falsche Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegengenommen, zumal er offensichtlich einen Rechtsmittelwillen hat und die Nichtanhandnahme bemängelt. Der Beschwerdeführer ist als Strafund Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Prüfung der Nichtanhandnahme vom 13. April 2021 geht.

3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus Gründen der Opportunität nach Art. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen).

4. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 enthält in ganz allgemeiner Form Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft wies den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 darauf hin, dass diese Vorwürfe bereits Gegenstand in den Verfahren EO 20 6023 und EO 20 11604 gewesen seien. Dabei gehe es um Vorwürfe, die er im Zusammenhang mit den Zivilverfahren CIV 19 2861 und ZK 20 516 gegen den Beschuldigten erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus seiner neuen Anzeige nicht ergebe, inwiefern sich der Beschuldigte erneut derselben Delikte schuldig gemacht haben soll, und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2021 nach. In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig. Er verlangte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie C.________.

Wiederum erwähnte er auch die Inkassofirma sowie den angeblich gefälschten Bankauszug der D.________ (Bank). Es handelt sich offensichtlich um den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand im eingestellten Verfahren EO 20 6023 gewesen war. Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen. Mit Beschluss BK 21

144 vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Beschluss ist unabhängig von einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO).

5. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die rechtskräftige Einstellung eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichgestellt (Art. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). Diese richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 StPO. Zur Wiederaufnahme eines Verfahren müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Solche Beweismittel oder Tatsachen werden weder erwähnt noch sind sie ersichtlich. Es gibt folglich keinen Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Somit besteht in Bezug auf die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen vorgenannter Straftaten ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO, das von Amtes wegen zu einer Nichtanhandnahme führen muss (TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers, wonach keine Verfahrenshindernisse bestünden, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Es liegt weder eine formelle noch materielle Rechtsverweigerung vor. Auch der Untersuchungsgrundsatz oder andere Verfahrensgarantien wurden nicht verletzt. Der Umstand, dass es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, vermag die Sperrwirkung nach Art. 11 StPO ebenfalls nicht aufzuheben. Abgesehen davon enthalten weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde konkrete Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

6. Die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Rügen reichen auch zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus, was dem Beschwerdeführer aus früheren

Verfahren hinreichend bekannt ist (vgl. BK 20 220 oder BK 21 147 vom 13. April 2021). Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon ergeben sich aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Die in der gleichen Sache erfolgte Einstellung begründet nicht automatisch eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine erneute Anzeige mit dem gleichen Sachverhalt. Gegen eine Voreingenommenheit spricht auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO)

als auch die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Folglich werden keine Entschädigungen an die Parteien ausgerichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.

3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwerdeführer.

5. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

6. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 25. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.