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BK 2021 170 • OG BE BK 2021 170 KI-generiert

Prosecutor v. Accused: Denial of Private Claimant Status for Indirectly Affected Party in Coercion Case

Geschäftsnummer BK 2021 170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint for coercion, alleging that the accused demanded a tenfold compensation amount (CHF 2,640.00) from her father, who made contact upon being informed by police after the accused reported a minor theft involving a vehicle registered under the complainant's name, threatening an immediate criminal complaint otherwise. The Regional Public Prosecutor's Office denied the complainant status as a private claimant (Straf- und Zivilklägerin), arguing she was only indirectly affected as the former holder of the rental car license plates, and the coercion was directed at her father and the unknown driver (later identified). The Appeals Chamber upheld the decision, reasoning that for coercion, the injured party is the one whose freedom of will is directly infringed upon by the threat of serious detriment, and in this case, the demands and threats of filing a criminal complaint were addressed to the complainant's father and the vehicle's driver, not the complainant herself; therefore, she lacked the status of a directly injured party (Geschädigte) as defined by law and was correctly denied admission as a private claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 301 Abs. 2 StPO, Art. 115 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 StGB; Prosecutor v. Accused: Denial of Private Claimant Status for Indirectly Affected Party in Coercion Case: The Regional Public Prosecutor's Office denied the complainant status as a private claimant (Straf- und Zivilklägerin), arguing she was only indirectly affected as the former holder of the rental car license plates, and the coercion was directed at her father and the unknown driver (later identified). The Appeals Chamber upheld the decision, reasoning that for coercion, the injured party is the one whose freedom of will is directly infringed upon by the threat of serious detriment, and in this case, the demands and threats of filing a criminal complaint were addressed to the complainant's father and the vehicle's driver, not the complainant herself; therefore, she lacked the status of a directly injured party (Geschädigte) as defined by law and was correctly denied admission as a private claimant.

Schlagwörter

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strafrechtliche Nötigung Einreichung einer Strafanzeige Opfereigenschaft schwerer Fall geringfügiger Diebstahl Verwirkung im Handelsrecht Zulassung Privatklägerschaft | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Provision used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Nötigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2021 (BM 21 9117)

Erwägungen:

1. C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 22. Januar 2021 Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Nötigung, evtl. Erpressung und konstituierte sich als Strafund Zivilklägerin. Am 25. März 2021 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin zugelassen werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2021 Beschwerde und beantragte die Zulassung als Privatklägerin. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des Beschuldigten 1, datiert auf den 5. Mai 2021 (Postaufgabe: 7. Mai 2021), erfolgte verspätet. Die Beschuldigte 2 hat sich nicht vernehmen lassen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung – die Nichtzulassung als Privatklägerin – unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

«[…] A.________ erstattete gegen die Lenkerin des Fahrzeuges mit den Kontrollschildern BE .________ Anzeige wegen geringfügigem Diebstahl, weil diese in seinem Laden «E.________» Waren im Wert von CHF 252 eingepackt habe, jedoch nur CHF 12 bezahlt haben soll. Abklärungen der Kantonspolizei Bern haben ergeben, dass es sich zur Tatzeit bei der Halterin des vorgenannten Personenwagens um C.________ gehandelt habe, welche hierauf entsprechend durch die Kantonspolizei Bern kontaktiert wurde. C.________ bestritt, sich zum fraglichen Zeitpunkt im Laden von A.________ aufgehalten und Waren entwendet zu haben. Folglich meldete sich F.________, der Vater von C.________, bei A.________ und erklärte, dass er für den Schaden aufkommen werde, jedoch nicht wisse, wer die Waren entwendet habe. Hierauf forderte A.________ F.________ mit seinem Schreiben vom 18. Dezember 2020 auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag von CHF 2'640 (=Schadenersatz in der Höhe des Zehnfachen der nicht bezahlten Waren) zu bezahlen und stellte diesem sogleich in Aussicht, umgehend Anzeige zu erstatten, sollte der geforderte Betrag nicht innert zehn Tagen bei ihm eingehen. C.________ war insofern nie direkt durch die mutmasslich nötigende Handlung von A.________ betroffen. Daraus erhellt, dass C.________ nur indirekt als Halterin des Fahrzeugs mit den Kontrollschildern BE .________ und nicht unmittelbar durch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betroffen ist, weshalb C.________ nicht als Privatklägerin zugelassen wird.

Gestützt auf Art. 301 Abs. 2 StPO wird ihr als Anzeigerin jedoch die Erledigung des Verfahrens mitgeteilt.»

4.

4.1 Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der genannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). Geschädigtenstatus setzt i.d.R. die Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten individuellen Rechtsgütern (Leib und Leben, körperliche Integrität, Vermögen, Ehre, Freiheit, sexuelle Integrität etc.) voraus, sog. tatbeständlich Verletzte. Dabei gilt nur der Träger des geschützten Rechtsgutes selbst, nicht aber der allenfalls indirekt betroffene Angehörige als geschädigte Person (LIEBER, in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1a zu Art. 115 StGB).

Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Bei der Nötigung, etwas zu tun, hat das Tatmittel lenkende Funktion und tangiert daher die Willensbildung bzw. Willensentschliessung; die Handlungsweise des Opfers wird vom Willen der Täterschaft bestimmt. Wenn durch das Tatmittel hingegen eine Unterlassung oder Duldung erzwungen werden soll, wird oft nur die Willensbetätigungsfreiheit des Opfers tangiert. Das Gesetz schützt schon von daher nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar sein kann also nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Der Tatbestand schützt somit eine relative Freiheit, die jedem Einzelnen zur freien Gestaltung zusteht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 7 ff. zu Art. 181 StGB).

4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Vater

– F.________ – nicht in eigenem Namen, sondern stellvertretend für sie gehandelt und mit dem Beschuldigten 1 Kontakt aufgenommen habe. Die telefonische und in der Folge schriftliche Nötigungshandlung, wonach der Beschuldigte 1 Strafanzeige einreichen werde, sollte seine Forderung in der Höhe von CHF 2'640.00 nicht bezahlt werden, habe ihr («die Fahrerin») gegolten. Die Beschwerdeführerin hätte die Strafanzeige offensichtlich nur durch die Zahlung dieses exorbitanten Betrages vermeiden können, wie die Strafanzeige vom 1. Mai 2021 belege. Damit sei sie unmittelbar und direkt von der Nötigung betroffen.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass nicht sie Halterin des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild BE .________ sei, sondern die Autovermietung G.________ AG.

4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass der Beschuldigte 1 ausschliesslich den Vater der Beschwerdeführerin telefonisch dazu aufgefordert habe, den Betrag zu bezahlen. Auch die schriftliche Aufforderung sei an F.________ adressiert gewesen und nicht an die Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben ergebe sich eindeutig, dass sich die in Aussicht gestellte Anzeige nicht gegen die Beschwerdeführerin als Halterin des Fahrzeuges, sondern gegen die «Fahrerin» des Fahrzeugs zum fraglichen Zeitpunkt, mithin eben die Mutter der Beschwerdeführerin, richten würde. Träger des angegriffenen Rechtsguts seien damit F.________ und allenfalls H.________, jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin, gewesen. Sie selbst sei zu keinem Zeitpunkt vom Beschuldigten direkt angesprochen worden.

4.4 Die Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 5. Mai 2021 erfolgte verspätet (Fristablauf: 6. Mai 2021; Postaufgabe: 7. Mai 2021). Es liegt Säumnis vor (Art. 91 StPO;

RIEDO, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.

2014, N. 21 ff. zu Art. 93 StPO).

4.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren Begründung (E. 3) sowie die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (E. 4.3)

verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Gemäss Meldung des Beschuldigten bei der Polizei vom 15. Dezember 2020 soll die Lenkerin des Fahrzeugs Skoda Kamiq, BE .________, am 11. Dezember 2020 Waren im Wert von CHF 252.00 bezogen und nur teilweise bezahlt haben. Abklärungen der Polizei ergaben, dass C.________ die seinerzeitige Halterin des Mietfahrzeuges BE .________ war. Gegenüber der Polizei erklärte sie, sich zu gegebenem Zeitpunkt nicht im Selbstbedienungsladen aufgehalten zu haben. Sie werde sich beim Beschuldigten melden, sodass sie die Angelegenheit regeln könnten. Alsdann meldete sich F.________, der Vater der Beschwerdeführerin, beim Beschuldigten 1.

Gemäss Polizeibericht habe dieser gegenüber dem Beschuldigten 1 erklärt, er werde für den entstandenen Schaden aufkommen, wisse jedoch nicht, wer die Waren ohne zu bezahlen mitgenommen habe. Ob F.________ dies – wie im Polizeibericht wiedergegeben – gesagt oder aber – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – ausgeführt hat, er werde nach Klärung der Sache gerechtfertigte Forderungen bezahlen, ist nicht ausschlaggebend. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 forderte der Beschuldigte 1 F.________ auf, den geschuldeten Unkostenbeitrag und den nicht bezahlten Warenbezug gemäss Formular (insg. CHF 2'640.00) innert

10 Tagen zu bezahlen, andernfalls sie umgehend Anzeige erstatten würden. Am

30. Dezember 2020 überwies F.________ dem Beschuldigten 1 alsdann einen Betrag von CHF 350.00. In der Folge stellte der Beschuldigte 1 am 5. Januar 2021 Strafantrag gegen Unbekannt und konstituierte sich als Strafund Zivilkläger. Anlässlich der Einvernahme von H.________ vom 18. Februar 2021 als beschuldigte Person konnte diese für den fraglichen Tag des 11. Dezember 2020 als Fahrerin des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin identifiziert werden. Am 25. März 2021 wurde gegen sie wegen geringfügigen Diebstahls ein Strafverfahren eröffnet.

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Sie scheint nach wie vor zu verkennen, dass sie nicht die unmittelbar durch die mutmassliche Nötigung Geschädigte ist. Sie ist nicht die durch den Tatbestand der Nötigung womöglich tangierte Person. Geschädigter bei der Nötigung ist, wem durch die Androhung ernstlicher Nachteile das Zufügen eines Übels in Aussicht gestellt wird, dessen Eintritt vom Willen des Täters abhängig erscheint. Es mag zwar zutreffen, dass mit der Strafanzeige nach der Rechtsprechung ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB einhergehen kann. Das Androhen einer Strafanzeige ist grundsätzlich dennoch zulässig. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, darf dem Täter mit einer Strafanzeige drohen, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu erlangen, und er begeht dadurch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). Vorliegend richtete der Beschuldigte 1 sein Anliegen, ihm den geschuldeten Betrag von CHF 2'640.00 zu bezahlen, andernfalls Strafanzeige eingereicht werde, zuerst telefonisch und schliesslich schriftlich an F.________. Im Schreiben vom 18. Dezember 2020 ist neben F.________ insbesondere die «Fahrerin des Fahrzeugs BE .________» als mögliche Adressatin der Strafanzeige genannt. Gleiches ergibt sich aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 4. März 2021, wonach sich die Anzeige des Beschuldigten 1 gegen die Lenkerin des genannten Fahrzeugs, mithin H.________, richtete. Trägerin des betroffenen Rechtsguts war damit jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin. Sie war weder mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2020 noch mit der Strafanzeige gemeint.

Sofern die Beschwerdeführerin rügt, nicht Halterin, sondern Mieterin des Fahrzeuges BE .________ zu sein, ist dies für die vorliegend zu überprüfende Zulassung als Privatklägerin nicht von Relevanz und vermag an der Rechtmässigkeit der Verfügung nichts zu ändern.

Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht am laufenden Strafverfahren betreffend Nötigung als Strafund Zivilklägerin beteiligen.

4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 2. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.