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BK 2021 129 • OG BE BK 2021 129 KI-generiert

Prosecutor's Decision on Withdrawn Appeal Upheld Due to Proper Service of Summons

Geschäftsnummer BK 2021 129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to a public prosecutor's decision deeming an appeal against a penal order withdrawn due to the defendant's failure to appear at a scheduled hearing for hindering an official act. The defendant claimed not to have received the summons for the hearing. The court rejected the appeal, reasoning that the tracking information from the Swiss Post proved the summons was delivered and received—reaching the defendant's sphere of influence—on February 12, 2021, and this constitutes valid service, regardless of whether the defendant claims actual knowledge. Since the defendant was unexcusedly absent from the March 11, 2021 hearing after proper service, the court confirmed that, in accordance with Art. 355 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code, the objection was legally considered withdrawn, and the penal order was thus final.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 85 StPO, Art. 201 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO; Prosecutor's Decision on Withdrawn Appeal Upheld Due to Proper Service of Summons: The defendant claimed not to have received the summons for the hearing. The court rejected the appeal, reasoning that the tracking information from the Swiss Post proved the summons was delivered and received—reaching the defendant's sphere of influence—on February 12, 2021, and this constitutes valid service, regardless of whether the defendant claims actual knowledge. Since the defendant was unexcusedly absent from the March 11, 2021 hearing after proper service, the court confirmed that, in accordance with Art. 355 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code, the objection was legally considered withdrawn, and the penal order was thus final.

Schlagwörter

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Vorladung Rückzug des Strafantrags Strafprozessordnung öffentliche Verhandlung Ausstand des Staatsanwalts Verwirkung des Rechtsvorschlags Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the appellant to pay the proceedings costs because the appeal was dismissed.

Art. 355 Abs. 2 StPO

This article was cited by the lower court (and implicitly confirmed by the appeal court's reasoning) as the legal basis for declaring the objection withdrawn due to the appellant's failure to appear.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 129 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2021 (BM 20 33027)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl BM 20 33027 vom 23. September 2020 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Hinderung einer Amtshandlung schuldig. Am 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache. Mit Vorladung vom 10. Februar 2021 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 11. März 2021, 13:30 Uhr, vor, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Verfügung vom

11. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 20 33027 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Am 15. März 2021 erschien der Beschwerdeführer bei der Empfangsloge des Amtshauses und erklärte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Inhalt der Verfügung vom 11. März 2021 nicht einverstanden. Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass er gegen die Verfügung innert 10 Tagen Beschwerde erheben müsse, gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft bekannt, dass er dies hiermit mache. Er schrieb auf ein am Empfang liegendes Papierfalttuch «B.g.x.» und unterzeichnete dieses.

Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass dies die Beschwerde sei. Es heisse «Beschwerde gegen sie wissen von was ich rede». Die Staatsanwaltschaft leitete am 17. März 2021 das Papier und die amtlichen Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter zwecks Bearbeitung der Beschwerde. Am

22. März 2021 gab der Beschwerdeführer beim Empfang des Obergerichts des Kantons Bern persönlich ein weiteres Schreiben ab, in welchem er als Grund der Beschwerde ausführte, dass er keine Informationen betreffend die Vorladung vom

11. März 2021 gehabt habe.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund – gestützt auf die Eingabe vom 22. März 2021 als Laieneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Information betreffend eine Vorladung für den 11. März 2021 gehabt. Er rügt damit sinngemäss, die Vorladung vom 10. Februar 2021 nicht erhalten zu haben.

4.

4.1 Für eine rechtsgültige Zustellung einer Sendung ist nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang und zur Kenntnis nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Die Beweislast für die korrekte Zustellung liegt grundsätzlich bei der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2;

122 I 139 E. 1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2013 vom

31. März 2014 E. 2.1.1; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85 StPO). Die Zustellung von Vorladungen (Art. 201 StPO) hat in der Regel mittels eingeschriebener Sendung zu erfolgen (vgl.

SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 3 zu Art. 85 StPO).

4.2 Gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fernbleibt.

4.3 Aus dem bei den Akten liegenden Sendungsverfolgungsbeleg der Schweizerischen Post ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer (Empfangsperson: A.________ B.________; bei B.________ handelt es sich offensichtlich um die Unternehmung des Beschwerdeführers; vgl. www.B.________.ch und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 17. August 2020 [selbständig erwerbender Baubiologe]) die Vorladung vom 10. Februar 2021 mit der Sendungsverfolgungsnummer a.________ am 12. Februar 2021 um 12:00 Uhr zugestellt worden ist. Der Zustellnachweis der Schweizerischen Post reicht aus (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 125 vom 8. Mai 2018 E. 4.1). Damit ist belegt, dass die Vorladung an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse von ihm am

12. Februar 2021 in Empfang genommen worden ist. Die Vorladung befand sich mithin im Machtbereich des Beschwerdeführers, wo sie von ihm zur Kenntnis genommen worden konnte. Ein weitergehender Nachweis für eine rechtsgültige Zustellung – insbesondere die effektive Kenntnisnahme der Vorladung – ist nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft durfte daher die von ihr verschickte Vorladung als zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt betrachten, womit er um den Einvernahmetermin vom 11. März 2021 wissen musste. Der Beschwerdeführer blieb der Einvernahme vom 11. März 2021 unentschuldigt fern, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgestellt hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl BM 20 33027 somit in Rechtskraft erwachsen ist.

4.4 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 8. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.