Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 98 • OG BE BK 2020 98 KI-generiert

Public Prosecutor's Rejection of Premature Sentence Commencement Upheld Due to High Collusion Risk in Drug Trafficking Case

Geschäftsnummer BK 2020 98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The accused, under pre-trial detention since September 2019 for qualified violation of the Narcotics Act and facing charges as part of an international drug trafficking organization from Albania, challenged the Public Prosecutor's rejection of his request for premature commencement of the prison sentence. Although the preliminary investigation was nearing completion, which would generally permit premature commencement, the court affirmed the rejection, finding a high risk of collusion due to the severity of the charges, the significant prison sentence faced, the accused's denial of involvement, and the hesitant testimonies of co-defendants who share family and friendly ties and were noted to exhibit fear. The court reasoned that due to the complexity and seriousness of the case, the potential for co-defendants to be influenced to retract or weaken their statements remained high, and the necessary restrictions on outside contacts (visits, phone calls, mail, and co-inmates) in a premature sentence regime would be so stringent as to be impractical and nearly indistinguishable from current pre-trial detention conditions, thus not adequately mitigating the collusion risk for the sake of factual clarification at trial.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 236 StPO, Art. 221 Abs. 1 Bst, Art. 236 Abs. 1 StPO, Art. 236 Abs. 4 StPO; Public Prosecutor's Rejection of Premature Sentence Commencement Upheld Due to High Collusion Risk in Drug Trafficking Case: Although the preliminary investigation was nearing completion, which would generally permit premature commencement, the court affirmed the rejection, finding a high risk of collusion due to the severity of the charges, the significant prison sentence faced, the accused's denial of involvement, and the hesitant testimonies of co-defendants who share family and friendly ties and were noted to exhibit fear. The court reasoned that due to the complexity and seriousness of the case, the potential for co-defendants to be influenced to retract or weaken their statements remained high, and the necessary restrictions on outside contacts (visits, phone calls, mail, and co-inmates) in a premature sentence regime would be so stringent as to be impractical and nearly indistinguishable from current pre-trial detention conditions, thus not adequately mitigating the collusion risk for the sake of factual clarification at trial.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Betäubungsmittelhandel-Strafmass Kollusionsgefahr ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Ausstand des Staatsanwalts Strafzumessung vorzeitiger Strafantritt | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

Provision cited to rule that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was unfounded.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was lodged according to the law and within the deadline, leading to the decision to enter proceedings.

Art. 236 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirement that the stage of proceedings must permit anticipated service of the sentence.

Art. 236 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning in relation to the possibility of restricting the regime during anticipated sentence execution due to custody grounds.

Art. 84 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding restrictions on contact with the outside world for a prisoner serving an anticipated sentence.

Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning to state that collusion risk must exist for continued detention under the regime of anticipated sentence execution.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision dictates the allocation of costs, although it is not explicitly cited in the dispositive, the dispositive (Point 2) ordains cost imposition based on Art. 428 StPO, which is a procedural parallel/substantive cost rule. However, since the instruction explicitly asks for provisions **actually used in its final orders**, and only Art. 428 StPO and the procedural disposition points (1, 2, 3) are explicit, only those directly cited in the dispositive should be listed.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision is not cited in the dispositive.

Art. 93 LTF

This provision is not cited in the dispositive.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited in the reasoning to determine the competent appeal body.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11)

Cited in the reasoning to determine the competent appeal body.

Art. 1B_380/2019

Cited in the reasoning as precedent (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

Art. 1B_742/2012

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_449/2015

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_372/2019

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_90/2012

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_483/2011

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1P.724/2003

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_24/2010

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_412/2019

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_742/2012

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_84/2010

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_449/2015

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 318 StPO

Cited in the reasoning regarding the deadline for submitting further evidence requests.

Art. 143 I 241 E. 3.5

Cited in the reasoning as BGE precedent.

Art. 143 IV 160 E. 2.1

Cited in the reasoning as BGE precedent.

Art. 133 I 270 E. 3.2.1

Cited in the reasoning as BGE precedent.

Art. 132 I 21 E. 3.2 f.

Cited in the reasoning as BGE precedent.

Art. 137 IV 122 E. 4.2

Cited in the reasoning as BGE precedent.

Art. 1B_380/2019

Cited in the reasoning as precedent.

Art. 1B_449/2015

Cited in the reasoning as precedent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 98 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. April 2020

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand vorzeitiger Strafantritt Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Februar 2020 (BM 19 36853)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ befindet sich seit 17. September 2019 wegen Kollusionsund Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Am 25.

Februar 2020 wies die Staatsanwaltschaft (u.a.) dessen Gesuch um vorzeitigen Strafantritt ab. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. März 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Abweisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt sei aufzuheben und der vorzeitige Strafantritt sei zu gewähren.

2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Abweisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt aufzuheben und der vorzeitige Strafantritt unter Einschränkung des Haftregimes durch Kontrolle des Briefverkehrs des Beschwerdeführers zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2020 betreffend Abweisung Gesuch um vorzeitigen Strafantritt aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen

Mit Verfügung vom 11. März 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren, setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. April 2020 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungsoder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs um vorzeitigen Strafantritt damit, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrens nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe. Gegenüber den Beschuldigten würden schwere Vorwürfe erhoben.

So würden ihnen mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, die sie als Teil einer aus Albanien international agierenden Bande (sich zusammensetzend aus dem Beschwerdeführer, C.________ und D.________ sowie unbekannten weiteren Personen) begangen hätten. Die Schlusseinvernahmen vom 13. und 24. Februar 2020 hätten an der Beurteilung der Kollusionsgefahr nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer, der bisher jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestritten habe, anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Februar 2020 die Aussagen verweigert habe. Ferner hätten die Aussagen der Mitbeschuldigten C.________ und D.________ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht. Die Mitbeschuldigten würden sich bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers weiterhin bedeckt halten bzw. hätten ihn nur in zurückhaltender Weise belastet. Es müsse weiterhin von der Gefahr ausgegangen werden, dass sich die Beschuldigten – könnten sie miteinander kommunizieren – absprechen, beeinflussen oder gar unter Druck setzen würden. Daran habe vor allem der Beschwerdeführer, der jegliche Beteiligung am Drogenhandel bestreite, ein offensichtliches Interesse. Ihm drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe. Im Fall des vorzeitigen Strafantritts würden sich dem Beschwerdeführer Möglichkeiten bieten, mit den Mitbeschuldigten in Kontakt zu treten, unterstünden doch Personen im vorzeitigen Strafantritt dem Regime des Strafvollzugs, welches u.a. bezüglich telefonischen Aussenkontakten, aber auch zu Besuchern kaum Kontrollen vorsehe. Dies gelte selbst dann, wenn die Mitbeschuldigten in Untersuchungshaft verblieben und in noch viel grösserem Mass, wenn diesen – im Hinblick auf die Gleichbehandlung

– gestützt auf allfällige Gesuche auch noch der vorzeitige Strafantritt gewährt werden müsste. Der Umstand, dass die Beschuldigten einerseits dieselbe Sprache sprechen würden und es sich um Landsleute, im Fall von C.________ sogar um einen Verwandten handle, sowie die Tatsache, dass sie alle gleichgelagerte Interessen hätten – nämlich möglichst gut davonzukommen –, erhöhe die Gefahr erheblich, dass es bei einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug zu Absprachen/Beeinflussungen kommen könnte.

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten werde für das urteilende Gericht ein zentrales Thema sein. Im Bestreben um die Wahrheitsfindung müssten im vorliegenden Fall Absprachen und Beeinflussungen bis zur Gerichtsverhandlung verhindert werden. Das Gericht müsse sich einen persönlichen Eindruck von den unverfälschten und von aussen nicht beeinflussten Aussagen der Beschuldigten machen können.

3.3 Dem hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 vom 29. Juli 2019 entgegen, dass der Verfahrensstand einen vorzeitigen Strafantritt erlauben würde. Kollusionsgefahr müsse klar verneint bzw. könne nicht als hinreichend hoch bezeichnet werden, könne er doch die wahrheitsgetreue Ermittlung des Sachverhalts nicht mehr vereiteln. Sich widersprechende Aussagen vermöchten keine konkrete Kollusionsgefahr zu begründen und auch ein fehlendes Geständnis stehe der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts nicht entgegen. Soweit die Mitbeschuldigten betreffend sei festzuhalten, dass diese mehrfach zur Sache einvernommen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass sie am bisher Gesagten festhalten werden, da sie so vom Geständnisrabatt profitieren würden. Würden sie ihre belastenden Aussagen nach dem Wechsel des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafantritt widerrufen, würde dies vom Strafgericht wohl kaum als glaubhaft beurteilt werden. Ohnehin würden die gemachten Aussagen durch die angeordneten Massnahmen (DNA- Spurenauswertung, rückwirkende Telefonüberwachung, Sicherstellung von Drogen etc.) gestützt. Ausserdem bestünden keine Hinweise, dass er (der Beschwerdeführer) je versucht habe, auf die Mitbeschuldigten einzuwirken. Gestützt auf die Aussagen der Mitbeschuldigten könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er diesen in hierarchischer Hinsicht höhergestellt gewesen wäre. Zudem werde bei der Beweiswürdigung auf die tatnäheren Aussagen abgestellt.

3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2020 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Sie hält dafür, dass Kollusionsgefahr auch über die Anklageerhebung hinaus bestehe, zumal das erstinstanzliche Gericht auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweismittel nochmals erhebe, wenn – wie hier – die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig sei. Ausserdem sei der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 307 nicht einschlägig. Und auch wenn ein fehlendes Geständnis einem vorzeitigen Strafantritt nicht per se entgegenstehe, so dürfe dieses doch bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr berücksichtigt werden.

4. Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen (BGE 143 I 241 E. 3.5, 143 IV 160 E. 2.1 und 133 I

270 E. 3.2.1). Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der

Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21

E. 3.2 f.).

Der Stand des Verfahrens muss gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO den vorzeitigen Strafantritt erlauben. Dieser Stand ist erreicht, wenn die Anwesenheit des Beschuldigten für die Beweiserhebungen nicht mehr erforderlich ist. So verhält es sich grundsätzlich, wenn die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Einschränkung, wonach der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafantritt erlauben muss, beruht in erster Linie auf praktischen Bedürfnissen, da die Strafvollzugsanstalt vom Ort der Beweiserhebungen in der Regel weiter entfernt ist. Der Beschuldigte soll daher erst dann in den vorzeitigen Strafvollzug übertreten können, wenn seine Anwesenheit für die weiteren Beweiserhebungen entbehrlich ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2).

Der Zweck der Untersuchungshaft kann gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO Einschränkungen des Vollzugsregimes des Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug erfordern (BGE 133 I 270 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). So können bei Kollusionsgefahr die Beziehungen zur Aussenwelt beschränkt werden (Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB;

SR 311.0]). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungsund Sicherheitshaft. Im Strafvollzug, in welchem der Gefangene Kontakt mit den Mitgefangenen hat, von denen der eine oder andere gegebenenfalls demnächst Urlaub erhält oder (bedingt) entlassen wird, kann der Kollusionsgefahr allerdings nicht gleich wirksam begegnet werden wie in Untersuchungshaft. Nach der Rechtsprechung kann der vorzeitige Strafvollzug daher auch im fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht bewilligt werden, wenn eine hohe Kollusionsgefahr besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom

15. Januar 2016 E. 2.3; ferner Urteile 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 und 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 236 StPO).

5.

5.1 Zum Stand des vorliegenden Verfahrens ist anzumerken, dass die Voruntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die Schlusseinvernahmen sind erfolgt und den Beschuldigten wurde gemäss Art. 318 StPO Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge eingeräumt. Der derzeitige Verfahrensstand würde daher einem vorzeitigen Strafantritt nicht entgegenstehen.

5.2 Zu prüfen ist somit, ob ungeachtet der kurz bevorstehenden Anklageerhebung nach wie vor von (hoher) Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, der selbst mit Vollzugseinschränkungen nicht ausreichend begegnet werden könnte. Dies ist zu bejahen, wenngleich mit Blick auf den Verfahrensstand erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

5.2.1 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2019 vom

21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

5.2.2 Dem Beschwerdeführer wird gemäss Entwurf der Anklageschrift vorgeworfen, als Teil einer aus Albanien international handelnden Bande, die sich zum fortgesetzten Heroinund Kokainhandel zusammengefunden haben soll, in die Schweiz eingereist zu sein und hier im Hinblick auf das Aufbewahren und Verarbeiten von Heroin und Kokain sowie als Logis für die am Drogenhandel beteiligten Personen Zimmer im Hotel «E.________» in G.________ (Ort) (Zimmer Nr. 4 und 21) organisiert und bezahlt zu haben. In den organisierten Zimmern des Hotels «E.________» soll er Heroin und Kokain sowie Material und Gerätschaften zum Strecken, Abwägen und Verpacken von Heroin/Kokain gelagert und diese anschliessend den am Drogenhandel beteiligten Personen überlassen haben. Zwecks Organisation, Koordination oder sonstiger Beteiligung am Drogenhandel wie Verpacken der Drogen etc. habe er sich teilweise selber in diesen Zimmern aufgehalten. Gemäss Anklageschrift soll der Beschwerdeführer überdies Kenntnis davon gehabt haben, dass D.________ und später auch C.________ intensiven Drogenhandel getätigt haben bzw. tätigen wollten/sollten.

Am 22. August 2019 erfolgte im vorgenannten Hotel eine Hausdurchsuchung, anlässlich welcher u.a. (hochwertiges) Betäubungsmittel sichergestellt werden konnte. Auf verpackten Drogen konnten u.a. DNA-Spuren des Beschwerdeführers ermittelt werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung am Drogenhandel.

Die beiden Mitbeschuldigten belasten den Beschwerdeführer nur zurückhaltend. So hat D.________ auf Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass er die Ablösung für den Beschwerdeführer gewesen sei, lediglich erklärt, dass er dies ebenfalls denke.

Auf Frage hin, ob er nicht nur das Zimmer, sondern auch die Drogen und Utensilien vom Beschwerdeführer übernommen habe, hat er genickt (Einvernahme vom 20.

November 2019, Z. 292 f. und Z. 301 f.). C.________ gab zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über seine Tätigkeit gehabt habe, habe er doch während zwei Tagen mit ihm das Zimmer geteilt und habe gesehen, was er gemacht habe und wie man immer raus und rein gegangen sei (Einvernahme vom 18.

November 2019, Z. 233 ff.).

5.2.3 Es ist unbestritten, dass ein fehlendes oder nur teilweises Geständnis der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts nicht per se entgegensteht (u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.4, auch zum Folgenden). Eine solche Voraussetzung wäre sachlich nur schwer zu rechtfertigen. Sie stünde in einem Spannungsverhältnis zu fundamentalen Verteidigungsrechten, namentlich dem Recht der beschuldigten Person, sich nicht selbst zu belasten oder die Aussage zu verweigern. Allerdings kann – was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird – die fehlende Geständigkeit – ebenso wie das Aussageverhalten allgemein – bei der

Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen (Urteil des Bundesgerichts 1B_483/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, wiegt schwer. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, beim Kollegialgericht (Dreierbesetzung) Anklage zu erheben. Der Beschwerdeführer muss demzufolge im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Entsprechend besteht für ihn ein erheblicher Anreiz, auf die Mitbeschuldigten Einfluss zu nehmen, um sie zum Rückzug oder zur Abschwächung ihrer belastenden Aussagen zu veranlassen.

Es ist damit zu rechnen, dass das erstinstanzliche Strafgericht die Beschuldigten persönlich einvernehmen wird, um einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu gewinnen. Es mag zutreffen, dass eine allfällige Einflussnahme seitens des Beschwerdeführers für das urteilende Gericht erkennbar wäre und den Erstaussagen grundsätzlich höhere Bedeutung beigemessen wird. Ungeachtet dessen würde jedoch die Feststellung des Sachverhalts durch beeinflusste Aussagen erschwert und verzerrt, zumal vorliegend viele Fragen unbeantwortet geblieben sind (wie z.B., wer in welchem Zeitraum welche Menge an Heroin und Kokain an wie viele Abnehmer verkauft hat und ob die drei Beschuldigten für eine Organisation gearbeitet haben [Anzeigerapport vom 13.

Januar 2020, S. 14]). Daran ändert nichts, dass auf den Drogenverpackungen, welche im von C.________ und vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmer Nr. 21 des Hotels «E.________» sichergestellt worden waren, DNA-Spuren des Beschwerdeführers erhoben werden konnten. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben, auch wenn die Beschuldigten parteiöffentlich und ausführlich befragt worden sind. Auch wenn es – soweit ersichtlich – bisher zu keinen konkreten Kollusionshandlungen gekommen zu sein scheint, erlauben das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die konkreten Umstände (schwerer Vorwurf, drohende Freiheitsstrafe) auf eine konkrete Kollusionsneigung zu schliessen.

Dies gilt umso mehr, als bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem organisierten Drogenhandel die Kollusionsgefahr regelmässig besonders ausgeprägt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.724/2003 vom 16. Dezember 2003 E. 2.3). Auch eine Kollusionsanfälligkeit kann nicht ausgeschlossen werden, ist doch zumindest bei C.________, der mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich und familiär verbunden ist (die Schwester des Beschwerdeführers ist mit dem Bruder von C.________ verheiratet [zum Ganzen Einvernahme von C.________ vom 18. November 2019, Z. 118 und Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7.

November 2019, Z. 90 ff.]) eine gewisse Angst vor möglichen Repressalien auszumachen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Februar 2020 wollte er zum einen keine weiteren Aussagen mehr zum Beschwerdeführer machen, zum anderen beantwortete er die Frage, ob er Angst vor dem Beschwerdeführer habe oder ob ihn die verwandtschaftliche Beziehung daran hindere, Klartext zu sprechen, wie folgt (Z. 200-208, inkl. Verbal, wonach C.________ mit den Tränen kämpfe): Es ist nicht wegen der Verwandtschaft, sondern ich möchte ja leben, wenn ich zurück nach Albanien gehe.

Ich möchte nicht, dass sich die Leute gegenseitig umbringen. […] Bei solchen Arbeiten muss man damit rechnen, dass die Leute einander umbringen. Auf Frage, welche Rolle der Beschwerdeführer eingenommen habe, antwortete er überdies (Z. 259): Ich weiss nicht, welches seine Rolle war. Ich bitte Sie, belasten Sie mich nicht! Weiter scheint die Staatsanwaltschaft anlässlich der Schlusseinvernahme auch bei D.________ eine gewisse Nervosität bemerkt zu haben. Auch wenn der Grund hierfür nicht ausgemacht werden kann, geht aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.

Februar 2020 hervor, dass er nichts mehr zum Beschwerdeführer aussagen wollte, stattdessen lediglich auf früher Gesagtes verwiesen hat (zum Ganzen Z. 106 ff. und Z. 313 ff.). Dem Einwand, wonach die Mitbeschuldigten selbst im Fall eines allfälligen Beeinflussungsversuchs nicht von ihren bisherigen Aussagen abweichen würden, weil sie dadurch ihren Geständnisrabatt verlieren könnten, kann nicht gefolgt werden. Da sie bisher nur wenig zur Beteiligung des Beschwerdeführers ausgesagt haben, ist nicht damit zu rechnen, dass ein in diesem Zusammenhang abweichendes Aussageverhalten zum vollständigen Verlust eines angeblichen Geständnisrabatts führen würde.

5.2.4 Vor diesem Hintergrund muss die Kollusionsgefahr nach wie vor als hoch bezeichnet werden. Zwar können – wie bereits erwähnt – die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 278). Wenn es der Haftzweck erfordert, sind Kontrollmassnahmen in Bezug auf Besuche, Telefonate, Briefverkehr, Kontakte mit Mitgefangenen etc. zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3 und 1B_84/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung ausdrücklich vor. Derartige Massnahmen müssen jedoch insgesamt noch als praktikabel erscheinen und dürfen nicht darauf hinauslaufen, dass sich der vorläufige Strafvollzug von den Haftbedingungen in der Untersuchungshaft kaum mehr unterscheidet (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.6 und 1B_24/2010 vom 19. Februar 2010 E. 4.5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Angesichts der dargelegten erheblichen Kollusionsgefahr müsste das individuelle Haftresp. Vollzugsregime des Beschwerdeführers im vorzeitigen Strafvollzug dermassen verschärft und kontrolliert werden, dass es sich von den aktuellen Haftbedingungen kaum mehr wesentlich unterscheiden könnte. Anders als der Beschwerdeführer meint, würde eine Kontrolle des Briefverkehrs nicht ausreichen, um der befürchteten Kollusionsgefahr ausreichend begegnen zu können.

Auch Besuche und Telefonate müssten kontrolliert oder gar untersagt werden. Und da Beeinflussungsversuche auch über Mitgefangene weitergegeben werden können, wäre auch der Kontakt zu diesen zu prüfen und nötigenfalls einzuschränken.

Ein derart verschärftes Vollzugsregime ist im vorzeitigen Strafvollzug nicht praktikabel und würde sich – wie gesagt – von den jetzigen Haftbedingungen kaum unterscheiden.

Auch aus dem Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK

19 307 vom 29. Juli 2019 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Gegensatz zum vorgenannten Verfahren ist der Beschwerdeführer in keiner Weise geständig. Ferner sind etliche Fragen wie Zeitraum, Menge und Organisation offen.

5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass trotz fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von erheblicher Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, welcher nicht mit allfälligen Vollzugseinschränkungen begegnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt somit zu Recht abgewiesen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft in angeblich ähnlich gelagerten Fällen Gesuche um vorzeitigen Strafantritt bewilligt haben soll. «Ähnlich gelagert» bedeutet eben gerade nicht, dass eine identische Ausgangslage vorliegt.

Davon, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend willkürlich gehandelt haben soll, kann nicht gesprochen werden. Der Antrag auf Edition der Verfahrensakten BM 18 7488 wird abgewiesen.

6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten)

Bern, 24. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.