Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 96 • OG BE BK 2020 96 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor Regarding Dismissal of Assault and Fraud Charges Against Medical Personnel

Geschäftsnummer BK 2020 96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complainant challenged the District Public Prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against several individuals (psychiatrists and clinic personnel) for multiple offenses including simple assault, insurance fraud, coercion, and money laundering, stemming from alleged unauthorized forced medication and hospitalization dating back to the 1990s. The cantonal appellate court upheld the closure of the case, reasoning that many of the alleged actions were barred by the statute of limitations, and for the claims concerning the period after the prescription deadlines, the review of the victim's extensive medical records yielded no concrete evidence of prohibited forced medication or other criminal conduct that would justify an indictment, making acquittal highly probable for all accused. The court further dismissed the complainant's calls for additional evidence collection, deeming further inquiries or witness testimony unnecessary given the definitive lack of substantiated suspicion.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 Bst, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Complainant v. Public Prosecutor Regarding Dismissal of Assault and Fraud Charges Against Medical Personnel: The cantonal appellate court upheld the closure of the case, reasoning that many of the alleged actions were barred by the statute of limitations, and for the claims concerning the period after the prescription deadlines, the review of the victim's extensive medical records yielded no concrete evidence of prohibited forced medication or other criminal conduct that would justify an indictment, making acquittal highly probable for all accused. The court further dismissed the complainant's calls for additional evidence collection, deeming further inquiries or witness testimony unnecessary given the definitive lack of substantiated suspicion.

Schlagwörter

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Einstellung des Betrugsverfahrens strafbare Handlung Geldwäscherei Betrug Verjährungsfrist Abschluss der Strafuntersuchung Einstellung / Beweisanträge | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO

This provision justifies the decision to dismiss the appeal, as the court agreed with the prosecutor's decision to discontinue the proceedings because no suspicion justifying indictment was established (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO) or due to justification grounds making the application of the criminal offense inapplicable (Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO), implicitly used to uphold the discontinuation.

Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB

Cited in the reasoning to support the prosecutor's finding that the statute of limitations occurred, which was a ground for discontinuing the proceedings upheld by the court.

Art. 318 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to justify that further evidentiary requests (such as witness examination or document production) were dispensable.

Art. 397 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to state that the appeal procedure is generally conducted in writing.

Art. 123 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning to define the offense of simple bodily harm, which was part of the discontinued proceedings.

Art. 146 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to define the offense of fraud/insurance fraud, which was part of the discontinued proceedings.

Art. 181 StGB

Cited in the reasoning to define the offense of coercion, which was part of the discontinued proceedings.

Art. 305bis Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning to define the offense of money laundering, which was part of the discontinued proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used in the decision to impose costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although this provision (or its equivalent in Kantonal law) is usually procedural for inadmissibility, it is not explicitly cited in the dispositive section (numbered orders 1, 2, 3) other than Art. 428 Abs. 1 StPO for costs. Since the decision structure in the dispositive only contains the dismissal (1), costs (2), and communication (3), only cost provisions are extracted from there.

Art. 66 al. 1 LTF

Although this provision governs costs for Federal Tribunal appeals, the Cantonal Supreme Court applies Art. 428 Abs. 1 StPO for costs in its dispositive.

Art. 64 LTF

No mention in the dispositive regarding legal aid.

Art. 322 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the deadline and form for appeal against a prosecutor's decision, but not explicitly in the final orders.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding procedural rules for appeal, but not explicitly in the final orders.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to appeal, but not explicitly in the final orders.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 96 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1

B.________ Beschuldigter 2

C.________ Beschuldigter 3

D.________ Beschuldigter 4

E.________ Beschuldigter 5

F.________ Beschuldigter 6

G.________ Beschuldigter 7

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

H.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Versicherungsbetrugs, Nötigung etc.

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 21. Februar 2020 (O 19 4611)

Erwägungen:

1. Am 21. Februar 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die im Rubrum genannten Personen ein. Zudem hatte sie am 19. Februar 2020 Beweisanträge abgewiesen. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

2. März 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. März 2020 setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern. Am 30. März 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 2. April 2020) reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung seiner Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 15. April 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Mai 2020 eine Replik ein.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 1, Art 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung rügen, es seien fälschlicherweise konkrete Beweismittel nicht erhoben worden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 18 vom

12. März 2020 E. 2). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Den beschuldigten Personen werden je diverse Delikte vorgeworfen. […]

A.________: einfache Körperverletzung Nach Angaben des Privatklägers soll Dr. A.________ bis zu seiner Pension ca. 1998 oder 1999 ihm und anderen Haldol (Haloperidol) verabreicht haben. Soweit nicht den Privatkläger betreffend, fehlt es an einem gültigen Strafantrag der Geschädigten. Soweit den Privatkläger betreffend, wurde der Strafantrag deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist gestellt. Es fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung. Zudem sind mit Blick auf die Verjährungsfrist sämtliche Handlungen verjährt (Prozesshindernis). Das Verfahren gegen Dr. A.________ ist demzufolge einzustellen.

Dr. B.________ und C.________: Versicherungsbetrug Nach Angaben des Privatklägers sei er durch die Dres. B.________ und C.________ im Zeitraum zwischen 1991 und 1994 „ohne Grund in die IV gehoben worden". Er habe damals drogenfrei gelebt. Herr I.________ von den Sozialdiensten Interlaken habe die Sozialgelder von der IV zurück erhalten. Das sei Versicherungsbetrug. Mit Blick auf die Verjährungsfrist ist diese Handlung – sollte sie denn überhaupt tatbestandsmässig sein – deutlich verjährt (Prozesshindernis). Das Verfahren gegen die Dres. B.________ und C.________ ist demzufolge einzustellen.

D.________: Nötigung Nach Angaben des Privatklägers habe Dr. D.________ ihn wie folgt genötigt:

Dr. D.________ habe Herrn H.________ gesagt, wenn er das Medikament Temesta nicht einnehmen wolle, würde er im Notfall aufs Bett gebunden und niedergespritzt. Das sei Folter und bereits mehrere Male im Zeitraum von 1991-2018 passiert. Bis Februar 2013 sind die geltend gemachten Handlungen verjährt (Prozesshindernis). Betreffend die Zeit danach wurden sämtliche Krankenakten von H.________ (ca. 25 cm hohe Beige A4-Blätter!) hinter der Privatklinik J.________ ediert. Deren Prüfung ergab keine Hinweise auf eine unzulässige Zwangsmedikation. Die Belastungstatsachen für eine strafbares Verhalten sind klarerweise ungenügend und es ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Das Verfahren gegen Dr. D.________ ist demzufolge einzustellen.

E.________ und F.________: einfache Körperverletzung und Nötigung Nach Angaben des Privatklägers soll Dr. E.________ dem Personal in den Jahren 2006-2018 mehrmals die Anweisung erteilt haben, den Privatkläger im Isolierzimmer festzubinden und „einer Zwangsmedikation gefügig zu machen", dies mit Haldol. Herr F.________, CEO der Privatklinik J.________, habe Dr. E.________ eigens zu diesen Zwecken eingestellt. Bis Februar 2013 sind die geltend gemachten Handlungen verjährt (Prozesshindernis). Betreffend die Zeit danach wurden sämtliche Krankenakten von H.________ hinter der Privatklinik J.________ ediert. Deren Prüfung ergab keine Hinweise auf eine unzulässige Zwangsmedikation. Die Belastungstatsachen für eine strafbares Verhalten sind klarerweise ungenügend und es ist kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt. Das Verfahren gegen Dr.

E.________ und Herr F.________ ist demzufolge einzustellen.

G.________: Vorteilsnahme, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Personalgesetz der ETH und das Bundespersonalgesetz, einfache Körperverletzung und Nötigung Nach Angaben des Privatklägers habe […] Dr. G.________, gegenüber Dr. E.________ gesagt haben: „los, wenn du nicht von H.________ drankommen willst, erstellen wir eine neue Diagnose, paranoide Schizophrenie". Das sei Vorteilsnahme. Es ist indessen nicht ersichtlich, worin hier eine strafbare Handlung erkannt werden könnte. Es fehlt vorliegend klarerweise an tatbestandmässigem Verhalten. Weiter habe Dr.

G.________ in einem „abstrusen Dialog" folgendes gesagt: „sonst muss ich ihnen wirklich wieder Haldol verschreiben. Die Ergänzungsleistungen des Kantons gingen während all meinen Spitalaufenthalten an die Privatklinik in J.________. Weil die Privatklinik J.________ nicht belegen kann, dass diese Gelder nicht korrekt liefen, behält man mich im System als paranoid Schizophrener." Das sei ganz klar Geldwäscherei. Es ist indessen nicht ersichtlich, worin hier Geldwäscherei oder eine andere strafbare Handlung erkennt werden könnte. Es fehlt vorliegend klarerweise an tatbestandmässigem Verhalten. Weiter vermutet der Privatkläger, dass Dr. G.________ „einem bundesnahen Betrieb angegliedert ist, als freiarbeitender Arzt bei einem Forschungsunternehmen wie der ETH". Dies verstosse gegen das Personalgesetz der ETH und das Bundespersonalgesetz. Diese Gesetze enthalten – soweit überhaupt existent – keine strafrechtlichen Bestimmungen. Es fehlt vorliegend klarerweise an tatbestandmässigem Verhalten. Schliesslich schildert der Privatkläger eine Begebenheit, welche er als Nötigung (evtl. einfache Körperverletzung) qualifiziert: „Er [Dr. G.________] sagte mir, es kommt gleich ein Tiger durch den Gang zu laufen, was machen Sie? Ich Antwortete: keine Angst zu zeigen und in der Nahrungskette des Tigers vor ihm zu stehen. Das er in meiner Herde ein schwächeres Tier ist. Das wollte Dr. G.________ nicht verstehen, meine Antwort sei nicht durchdacht und ich müsse wieder Haldol zu mir nehmen". Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass durch dieses Gespräch Gewalt angewendet noch ernstliche Nachteile angedroht oder die Handlungsfähigkeit des Privatklägers anders beschränkt würde. Es erhellt, dass damit weder Nötigung noch ein anderer Straftatbestand gegeben ist. Das Verfahren gegen Dr. G.________ ist demzufolge einzustellen.

4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 30. März 2020 aus, er fechte beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft an (Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2020; Verfügung betr. Beweisanträge vom 19. Februar 2020). Die Anklagepunkte seien von der Staatsanwaltschaft ungenügend gewürdigt worden. Körperverletzung, Versicherungsbetrug, Nötigung, Vorteilsnahme, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Personalgesetz der ETH und das Bundespersonalgesetz stellten nach wie vor Anklagepunkte dar. Die Staatsanwaltschaft habe nicht nachweisen können oder wollen, in welcher Weise der Beschwerdeführer von den zur Anklage gebrachten Punkten befreit wäre oder daran zumindest nicht mehr leiden müsste. Die Verjährung sei nicht eingetreten. Die letzte Zwangsbehandlung durch Haloperidol habe letztes Jahr stattgefunden und stehe eindrücklich für die Verkettung der Verantwortlichkeiten. Das Edieren von Krankenakten sei ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer müsse vor Gericht aussagen können. Die Zeitangaben betreffend Prozesshindernis seien falsch. Die Staatsanwaltschaft versuche, die Beschuldigten zu verteidigen. Sie mache sich der Unterlassung haftbar und sei nicht die zu berücksichtigende Partei, wenn es darum gehe, die Beweislage zu erörtern. Es existierten Konflikte zwischen der Wahrheitsfindung und den Interessen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer bestehe auf der Einvernahme der Zeugen und verweise auf die Diskrepanz der Aussage der Staatsanwaltschaft zum Zweck der Zeugenbefragung. Das Obergericht habe eine Anhörung vorzunehmen.

In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer: Schon allein die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Zeugen nicht zulassen will, lässt auf einen direkten Zusammenhang schliessen. Es liegt voraussichtlich eine Rechtsbeugung seitens der Staatsanwaltschaft vor und nach jahrelangem Anwendungsverbot von dem entsprechenden Medikament wurde die Webseite der Swissmedic behelfsmässig im Dezember 2019 wieder geändert. Durch die Verkettung der Verteidigungsstrategie der Staatsanwaltschaft und der Klinik J.________ sowie der Rekurskommission und den weiteren Beteiligten lässt die Strafsache in ihrer Gültigkeit erneut erwachsen. Die Fehldiagnose wurde über Jahre zum Nachteil des Klägers aufrechterhalten und zur Rechtfertigung der Diagnose von Dr. A.________, laufend ergänzt. Der Kläger leidet bis heute unter einer Medikamentenabhängigkeit und ist nicht im Stande, diese abzusetzen da es keine geeignete Institution gibt welche dieses Vorhaben unterstützen würde […]. Es gibt erste Bemühungen, solche Recoveryprozesse, institutionell anbieten zu können und der Kläger möchte mit der angestrebten Rechtslage dieses Unterfangen für sein Klientel begünstigen.

5.

5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die

Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweisund Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).

Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; einfache Körperverletzung).

Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug).

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB; Nötigung).

Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Geldwäscherei).

5.2 Die Einstellungsverfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vorne

E. 3). Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen integral an. Was der Beschwerdeführer dagegen im Beschwerdeverfahren vorbringt, vermag an der einlässlichen und zutreffenden Argumentation der Staatsanwaltschaft nichts zu ändern. Zur Ergänzung sei in der gebotenen Kürze erwähnt was folgt:

Der Beschwerdeführer mag mit seinen pauschalen Ausführungen nicht darzutun, inwiefern – soweit die Staatsanwaltschaft sich darauf berief – die Verjährung nicht eingetreten sein soll. Die Staatsanwaltschaft schloss hierbei richtigerweise auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung: «Die Strafverfolgung verjährt in: sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.»).

Im Weiteren lässt sich aus den von der Staatsanwaltschaft edierten und von der Beschwerdekammer eingesehenen Akten der Privatklinik J.________ kein Verdacht auf womöglich begangene Straftaten erkennen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweisanträge vermöchten daran eindeutig nichts zu ändern. Einvernahmen oder weitere Editionen sind entbehrlich (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass wenn die angezeigten Sachverhalte durch ein Strafgericht beurteilt würden, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für sämtliche Beschuldigten in allen Punkten erfolgen würden. Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren richtigerweise ein.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wir der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt K.________ (mit den Akten)

Bern, 15. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.