Recusal Sought Based on Prior Unrelated Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in criminal proceedings for physical assault sought the recusal of a Regional Court President, arguing the judge was biased because he presided over a previous, unrelated criminal case (threats and revocation) in which the defendant was convicted, alleging procedural errors, false protocol entries, and subsequent bias or animosity. The court dismissed the recusal request, reasoning that having presided over a *different* dispute does not constitute grounds for recusal, which requires evidence of bias related to the *same* case or based on demonstrable reasons like friendship or animosity, none of which were credibly established, thus finding no objective indication of prejudice or partiality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 3 StPO, Art. 59 Abs. 1 Bst, Art. 56 StPO, Art. 56 Bst, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 42 BGG; Recusal Sought Based on Prior Unrelated Case: The court dismissed the recusal request, reasoning that having presided over a *different* dispute does not constitute grounds for recusal, which requires evidence of bias related to the *same* case or based on demonstrable reasons like friendship or animosity, none of which were credibly established, thus finding no objective indication of prejudice or partiality.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe judge cites this provision to justify imposing costs on the applicant after dismissing the motion.
Although the court ultimately rejected the motion, this provision (concerning friendship or enmity) was cited in the reasoning section (3.1) as a potential ground for abstention relevant to the claim.
Although the court ultimately rejected the motion, this provision (concerning prior service in the same matter) was cited in the reasoning section (3.1) as a potential ground for abstention relevant to the claim.
This provision is cited in the reasoning (point 4) as the basis for making the applicant liable for costs.
This procedural rule dictates that the appellate chamber is competent to decide on the motion for abstention.
This procedural rule concerning the requirement to substantiate the facts forming the basis of the abstention request was cited in the reasoning (point 2).
This rule defining the powers of the concerned official until the decision is rendered was cited in the reasoning (point 2).
This provision is implicitly used to justify the imposition of court costs in point 2 of the dispositive (although the explicit citation format 'Art. 66 al. 1 LTF' is not present in the dispositive, the imposition of costs is a direct consequence handled by general cost provisions, but since no BGG article is explicitly cited in the dispositive for costs, only explicit STPO/BV citations are prioritized. However, observing the common practice of citing procedural cost rules, and noting the costs are explicitly ordered in point 2, we check the reasoning for confirmation. Since the dispositive (point 2) does not explicitly cite a BGG or STPO article for costs, we rely only on directly cited articles in the dispositive: Art. 59 Abs. 4 StPO is cited in point 4 of the reasoning regarding costs, and Art. 59 Abs. 4 StPO is the basis for point 2 of the dispositive. Re-evaluating based strictly on cited articles in the dispositive: Only Art. 59 Abs. 4 StPO is referenced in the context of costs/liability in the preceding paragraph 4 leading to dispositive section 2.)
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 7 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2020
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller
B.________ Gesuchsgegner
C.________ Strafund Zivilkläger
Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Tätlichkeiten
Erwägungen:
1. Vor dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Tätlichkeiten hängig. Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 13. März 2019. Zuständig am Regionalgericht ist Gerichtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner).
Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Januar 2020 führte der Gesuchsteller aus: Er habe den Gesuchsgegner erst jetzt erkannt. Er lehne diesen ab. Er habe bereits in einem anderen Verfahren den Vorsitz gehabt. Im vorherigen Verfahren sei er verurteilt worden. Die neuerliche Sache dürfe nicht durch denselben Gerichtspräsidenten beurteilt werden. Zumindest unbewusst sei dieser voreingenommen und nicht mehr neutral. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 übermittelte der Gesuchsgegner die Akten PEN 19 222 an die Beschwerdekammer zur Behandlung des Ausstandsgesuchs. Der Gesuchsgegner teilte gleichzeitig mit: Seiner Ansicht nach lägen keine Ausstandsgründe vor. Er habe zwar bereits im Verfahren PEN 18 525/527 (SK 19 272+273 [Strafverfahren wegen Drohung und Widerruf])
den Vorsitz gehabt. Ein Ausstandsgrund liege deswegen jedoch nicht vor. Im Weiteren verzichte er auf eine Stellungnahme. Der Gesuchsteller replizierte am 24. Januar 2020. Er führte aus was folgt:
Sinngemäss der Akten PEN 19 222, Absatz 2 stellt der Gesuchsteller bezüglich Verfahren PEN 18 525/527 gegen den Gesuchsgegner ein Austandsgesuch. Der Beschuldigte hat gegen das Verfahren PEN 18 525/527 (SK 19 272/273) Einsprache sowie Beschwerde gegen den damaligen Gerichtspräsidenten vor dem Regionalgericht und bezüglich falscher ungerechter Verurteilung sowie Verfahrensfehler an das Obergericht weitergeleitet. Der Beschuldigte konnte wegen Auslandaufenthalt nicht weiter Einfluss nehmen. Der Gesuchsteller/Beschuldigte erhebt wiederkehrend Beanstandung, da im Verfahren 18 525/527 Missstände und Umstände von falschen Protokollaufnahmen vorkamen und dies zu einem ungerechten Urteil führte, weil derselbe Richter im vorliegenden Gerichtsverfahren wieder federführend ist. Sinngemäss wird dem das Verfahren leitende Gerichtspräsidenten/Gesuchsteller vorgeworfen, dass dieser nicht nur befangen sondern insbesondere nicht eine neutrale, unabhängige beziehungsweise nicht vorurteilende Haltung als unparteiischer Einzelrichter einnehmen kann. Der Gerichtspräsident diktiert der laienhaften Protokollführerin verdrehte und falsche Aussagen, welche der Beschuldigte so gar nicht verbal aussagte. Tangierend sinngemäss obigem Absatz 2 und 3, liegen nicht nur Verfahrensfehler vor, es muss davon ausgegangen werden, dass der Gerichtspräsident gegen den Beschuldigten/Gesuchsteller bezüglich der Rügen an dessen eine Feindschaft entwickelt hat.
Also die Umstände für ein persönliches Interesse gegeben sind. Weiter nicht ausgeschlossen werden kann dass der Gerichtspräsident in Angelegenheiten zum Beschuldigten als Sachverständiger bereits tätig war. Kosten im Ausstandsverfahren seien vollumfänglich dem Strafund Zivilkläger zu stellen [Orthografiefehler korrigiert].
2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO;
SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das Ausstandsgesuch i.S. PEN 19 222 ist einzutreten. Das abgeschlossene Verfahren PEN 18 525/527 indes liegt ausserhalb des Streitgegenstands.
3.
3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Einen Ausstandsgrund stellt auch dar, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO).
3.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Der Gesuchsgegner war eben gerade nicht in der gleichen Sache gegen den Gesuchsteller tätig. Vielmehr handelt es sich um eine andere Streitsache (PEN 18 525/527). Ein angebliches Fehlurteil wäre durch Rechtsmittel zu korrigieren gewesen. Behauptete falsche Formulierungen in Protokollen von Einvernahmen können sofort gerügt werden. Inwiefern der Gesuchsgegner vorgängig als Sachverständiger tätig gewesen sein soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Anhaltspunkte für eine mögliche Feindschaft sind in keiner Art auszumachen. Auch generell sind aus den Verfahrensakten bei objektiver Betrachtung keine Anzeichen für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners erkennbar. Es ist insgesamt kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist das Ausstandsgesuch abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschuldigten/Gesuchsteller auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Gesuchsteller
- dem Gesuchsgegner (mit den Akten)
Mitzuteilen:
- dem Strafund Zivilkläger
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, ao. Staatsanwältin D.________ (O 19 2960)
Bern, 29. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.