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BK 2020 69 • OG BE BK 2020 69 KI-generiert

Cantonal Prosecutor's Refusal to Initiate Proceedings for Alleged Theft of Low-Value Sculptures Upheld

Geschäftsnummer BK 2020 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint filed by an individual (the "Complainant") regarding the alleged theft or misappropriation of two sculptures he had left at a police barracks lodge for injured police officers, which the Cantonal Public Prosecutor's Office had refused to initiate proceedings for. The Complainant argued that, since the sculptures had not reached the intended recipients and were allegedly discarded, the police command was guilty of theft or misappropriation and the Complainant was entitled to compensation. The Court rejected the appeal and upheld the decision not to pursue the criminal case, reasoning that the elements of theft (Art. 139 StGB), misappropriation (Art. 138 StGB), or deprivation of property (Art. 141 StGB) were obviously not met, as the Complainant had relinquished possession by leaving the items, the police did not acquire new possession but were likely to have disposed of the items as valueless, and there was a clear lack of intent to enrich oneself or cause significant detriment (given the minimal value and easy reproducibility of the "sculptures," described as a plastic fork stuck in a low-cost hardened material base).

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 141 StGB, Art. 138 StGB; Cantonal Prosecutor's Refusal to Initiate Proceedings for Alleged Theft of Low-Value Sculptures Upheld: The Complainant argued that, since the sculptures had not reached the intended recipients and were allegedly discarded, the police command was guilty of theft or misappropriation and the Complainant was entitled to compensation. The Court rejected the appeal and upheld the decision not to pursue the criminal case, reasoning that the elements of theft (Art. 139 StGB), misappropriation (Art. 138 StGB), or deprivation of property (Art. 141 StGB) were obviously not met, as the Complainant had relinquished possession by leaving the items, the police did not acquire new possession but were likely to have disposed of the items as valueless, and there was a clear lack of intent to enrich oneself or cause significant detriment (given the minimal value and easy reproducibility of the "sculptures," described as a plastic fork stuck in a low-cost hardened material base).

Schlagwörter

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Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Kündigung wegen Diebstahls Straftaten gegen die Kulturgüter fehlende Legitimation Sache von geringem Wert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant (Beschwerdeführer) was ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this provision because the appeal was dismissed.

Art. 390 Abs. 2 StPO

This provision was cited when the court decided to forgo soliciting a statement from the opposing party based on the procedural context.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

These articles were cited in the reasoning section when discussing the admissibility and procedure for filing the appeal, which is relevant for understanding the scope of the review, although the final order only refers to the dismissal.

Art. 382 Abs. 1 StPO

This article concerning the appellant's standing was mentioned as being left open, but it did not form the basis of the final order's reasoning regarding the substantive dismissal.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

This article was cited in the reasoning where the grounds for the public prosecutor's decision not to institute proceedings were explained, which the court upheld.

Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311)

This substantive provision (Theft) was analyzed in the reasoning to justify the dismissal of the appeal.

Art. 141 StGB

This substantive provision (Misappropriation of property) was analyzed in the reasoning to justify the dismissal of the appeal.

Art. 138 StGB

This substantive provision (Embezzlement) was analyzed in the reasoning to justify the dismissal of the appeal.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

This provision concerning the appellate jurisdiction of the court was cited in the reasoning regarding admissibility.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11)

This provision concerning the internal organization laws was cited in the reasoning regarding admissibility.

Art. 66 al. 1 BGG

Although not explicitly cited in points 1 or 2 of the dispositive, the imposition of costs (paragraph 2) implies the application of the procedural rules governing costs, which in the Federal Tribunal context would be Art. 66 BGG, but since the text provided is an appeal court decision (Obergericht), the analogous procedural rule used is Art. 428 Abs. 1 StPO (already included). If we strictly adhere to the rule of citing only articles explicitly mentioned in the dispositive (points 1 and 2), only procedural/substantive articles and Art. 428 Abs. 1 StPO from a related decision are relevant. However, since the dispositive dictates costs based on the outcome, and Art. 428 Abs. 1 StPO is cited in section 6 which leads to point 2, we rely on that.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 69 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2020

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls bzw. Sachentziehung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 27. Januar 2020 (BA 19 529)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ wegen angeblichen Diebstahls bzw. Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dem Anzeiger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) teilte die Staatsanwaltschaft diese Nichtanhandnahme mittels Brief vom 13. Februar 2020 mit. Gegen die erwähnte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 eine Sicherheit über CHF 600.00.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann mit Blick auf den materiellen Ausgang des Verfahrens offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer als Strafkläger zu betrachten ist und damit grundsätzlich in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer tritt auf die formund fristgerechte Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer frühestens am 14. Februar 2020 von der Nichtanhandnahme Kenntnis erhielt.

3. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung:

Der Anzeiger macht geltend, dass er am 20. Juni 2019 zwei Skulpturen an die Loge der Polizeikaserne am Waisenhausplatz zu Handen der „Polizeisoldaten" abgegeben habe, die anlässlich des Einsatzes gegen den Schwarzen Block (Ereignis H.________) bleibend am Gehör geschädigt worden seien.

Mit den Skulpturen habe er je ein Begleitschreiben für den Kommandanten und für die Polizisten, sowie 3 Visitenkarten abgegeben. All das sei von Frau C.________ entgegengenommen worden. Gezeichnet war die Anzeige mit „B.________ vers Alias: Bruder Hermes Trismegitos der Grosse globaler Meister der Bauleute im 144. Grad nach dem rektifizierten Berner Ritus von 1952 nach der Offenbarung des Johannes; eingesetzt von der Burgergemeinde Bern am Tag der Bundesfeier der Eidgenossenschaft 2018". Mit Brief vom 24. Oktober 2019 wurde B.________ aufgefordert, seine Anzeige (in verschiedener Hinsicht) zu präzisieren. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 reichte B.________ ein Foto einer Skulptur ein, die von der Form her mit den den verletzten Polizisten gewidmeten Skulpturen identisch sei. Der Sockel sei jedoch hellgelb gewesen und nicht wie auf dem Bild terrakottaorange. Er werde ähnliche Skulpturen anlässlich einer Vernissage am 9. Dezember 2019 zum Preis von CHF 350.00 anbieten. Seine Annahme, dass diese Objekte verschwunden seien, stütze sich darauf, dass Frau C.________ an der Loge anlässlich der Übergabe gesagt habe, sie werde diese dem Chef (dem Kommandanten) übergeben. Bei seiner [späteren?] Nachfrage habe sie gesagt, sie wisse von nichts. Das von B.________ eingereichte Foto zeigt eine Wegwerf-Plastikgabel, die mit dem Stiel in einem einige Zentimeter breiten und 2-3 Zentimeter hohen, nach unten hin abgerundeten orangen Sockel steckt. Zur Herstellung wurde mutmasslich Bastelmasse in ein Gefäss gegossen, eine Wegwerfgabel in die Mitte gesteckt und abgewartet, bis die Masse ausgehärtet war. Auch wenn die Frage, was als Kunst anzusehen ist und was nicht, häufig sehr individuell zu beantworten ist, dürfte zumindest der Herstellungsaufwand der Skulptur sehr gering gewesen sein. Der Wert der verwendeten Materialien dürfte bei maximal einigen CHF gelegen haben. Mit Nachtrag vom 4. November 2019 informierte B.________ die Untersuchungsbehörden, dass er anfangs August für Herrn E.________ von der Einsatzzentrale eine weitere Skulptur an die Loge am Waisenhausplatz gebracht habe. Frau C.________ habe ihm gesagt, dass sie nichts entgegennehme, dies sei ihr verboten worden. Er habe das Objekt dann wieder mitgenommen und Herrn E.________ per Post zugestellt. Wegen der Umtriebe und der entstandenen Unkosten habe er eine Beschwerde ans Polizeikommando geschrieben.

Der Kommandant-Stellvertreter F.________ habe ihm geschrieben, dass er die Skulptur liegengelassen habe und dass diese angesichts ihrer Wertlosigkeit entsorgt worden sei. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen. B.________ mutmasste, dass das Polizeikommando die beiden Skulpturen für die verletzten Polizisten vielleicht entsorgt habe. […]

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm auf seine Anzeige gegen den Kommandanten der Kantonspolizei einen Brief geschickt, in welchem sie schreibe, sie habe beschlossen, das Verfahren – rechtskräftig – nicht an die Hand zu nehmen. Sie berufe sich dabei auf Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO. Die zwei Skulpturen, um die es gehe, gehörten dem Beschwerdeführer, solange sie nicht im Besitz der beiden verletzten Polizeisoldaten seien, denen er sie zugewendet habe. Der Beschwerdeführer sei zweifelsfrei geschädigt und erhebe Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Sollten die zwei Objekte unauffindbar sein, werde er auf Schadenersatz klagen (zugunsten der Schweizerischen Krebsliga).

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht näher auf, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig bzw.

ein Straftatbestand erfüllt sein soll. An sich verlangt der Beschwerdeführer bloss, dass die Skulpturen den beiden Polizisten übergeben werden. Im Einzelnen ist mit der Staatsanwaltschaft in der Sache festzuhalten was folgt:

Einen Diebstahl gemäss Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;

SR 311) begeht, wer einem anderen eine fremde Sache zur Aneignung wegnimmt, in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (eigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist Herrschaftsmacht verbunden mit Herrschaftswillen. Der Beschwerdeführer liess die in Frage stehenden zwei Skulpturen zu Handen der verletzten Polizisten an der Loge am Waisenhausplatz zurück. Die Skulpturen wurden höchstwahrscheinlich durch Mitarbeitende der Kantonspolizei als – zu Recht – wertlos betrachtet und weggeworfen. Es wurde weder Gewahrsam gebrochen, da der Beschwerdeführer mit dem Zurücklassen im Waisenhaus seinen eigenen Gewahrsam aufgegeben hatte, noch neuer Gewahrsam begründet, da mit dem Wegwerfen der Skulpturen Herrschaftsmacht aufgegeben und das Fehlen des Herrschaftswillens klar manifestiert wurde. Darüber hinaus fehlt es sowohl am Aneignungswillen wie auch an der Bereicherungsabsicht. Damit ist bereits der objektive Tatbestand des Diebstahls eindeutig nicht erfüllt.

Eine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen meint sowohl Wegnahme wie auch Vorenthalten. Was das Fehlen einer Wegnahme anbelangt, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Eine solche liegt nicht vor. Das Vorenthalten einer Sache setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Die Kantonspolizei hatte – wie vorne dargetan – mangels Herrschaftswillen gar nie einen Gewahrsam.

Aus der Entziehung der Sache muss dem Berechtigten überdies ein erheblicher Nachteil erwachsen. Vorliegend fehlt es dem Beschwerdeführer an diesem erheblichen Nachteil, wäre er doch in der Lage gewesen respektive ist es immer noch, die fraglichen Skulpturen mit wenig Aufwand und geringen Kosten in praktisch unlimitierter Stückzahl nach zu produzieren. Damit fällt auch der Tatbestand der Sachentziehung bereits in objektiver Hinsicht offensichtlich ausser Betracht.

Einer Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich schuldig, wer sich eine ihm anvertraute, bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Da angesichts des Wegwerfens der Skulpturen durch die Kantonspolizei sowohl Aneignungswillen wie auch Bereicherungsabsicht zu verneinen sind, erübrigt sich eine weitergehende Prüfung.

Fernerhin ist auch kein anderer potenziell erfüllter Straftatbestand erkennbar.

5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten)

Bern, 4. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.