Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 568 • OG BE BK 2020 568 KI-generiert

Confiscation of Seized Funds During Theft Investigation

Geschäftsnummer BK 2020 568
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal investigation for theft of EUR 9,000, the prosecution successively seized and later ordered the confiscation of two cash amounts, EUR 1,430 and CHF 8,541, from the accused. The accused challenged the confiscation of the CHF 8,541 amount, claiming it was her savings for a cosmetic surgery abroad, evidenced by flight changes, correspondence, and pay stubs, but the court limited her eligible appeal to CHF 8,001, as the remainder was seized from a co-accused. The court upheld the confiscation, reasoning that the measure is provisional and requires only a suspicion of a connection between the assets and the crime or that seizure (restitution or forfeiture) is at least probable, which could not be excluded given the nature of the alleged offense. Furthermore, the court noted that the prosecution was actively investigating the plausibility of the source of the funds (by ordering bank statements), and the confiscation was justified until the completion of these investigations into the origin of the money.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 253 StPO, Art. 263 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Confiscation of Seized Funds During Theft Investigation: The accused challenged the confiscation of the CHF 8,541 amount, claiming it was her savings for a cosmetic surgery abroad, evidenced by flight changes, correspondence, and pay stubs, but the court limited her eligible appeal to CHF 8,001, as the remainder was seized from a co-accused. The court upheld the confiscation, reasoning that the measure is provisional and requires only a suspicion of a connection between the assets and the crime or that seizure (restitution or forfeiture) is at least probable, which could not be excluded given the nature of the alleged offense. Furthermore, the court noted that the prosecution was actively investigating the plausibility of the source of the funds (by ordering bank statements), and the confiscation was justified until the completion of these investigations into the origin of the money.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben Diebstahlsermittlung Strafverfolgung Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahme unrechtmässig erlangte Beweise Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]

Although procedural rules for appeal were mentioned in the reasoning, only the substantive ruling on the merits is cited in the dispositive (which is implicitly covered by the dismissal in order 1).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for charging the costs of the appeal proceedings to the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive, but Art. 428 Abs. 1 StPO is cited which dictates the cost attribution.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 568 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 21. Dezember 2020 (BJS 20 21325)

Erwägungen:

1. Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und zwei weitere Mitbeschuldigte läuft ein Strafverfahren wegen Diebstahls. Ihnen wird vorgeworfen, am Abend des 29. Septembers 2020 einen Betrag von EUR 9’000.00 in bar aus dem Rucksack des Geschädigten C.________ gestohlen zu haben. Mit Verfügung vom

15. Dezember 2020 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen zuvor sichergestellten Barbetrag von EUR 1’430.00. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft zusätzlich weiteres sichergestelltes Bargeld in der Höhe von CHF 8’541.00. Gegen diese zweite Beschlagnahmeverfügung reichte D.________ für die Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben mit dem Betreff «Recours»

beim Obergericht des Kantons Bern ein. Aufgrund der anschliessenden verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Dezember 2020 erhob Fürsprecher B.________ im Namen seiner Mandantin am 5. Januar 2021 Beschwerde und beantragte was folgt:

Beschlagnahme von CHF 8'541.00 gemäss Verfügung vom 21.12.2020 wird angefochten.

Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2021 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 21.

Dezember 2020 unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Bei Durchsicht der Verfahrensakten fällt derweil auf, dass nicht die gesamten CHF 8’541.00 bei der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden. CHF 540.00 des Gesamtbetrages wurden beim Beschuldigten E.________ sichergestellt (siehe Dokument «Sicherstellungen» vom 1. Oktober 2020). Damit ist die Beschwerdeführerin als Besitzerin des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 8’001.00 nur in dieser Höhe durch die Beschlagnahmeverfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit nur teilweise einzutreten.

3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der beschlagnahmten Geldsumme um die Ersparnisse der Beschwerdeführerin handle.

Das fragliche Geld sei nicht gestohlen, sondern für eine Schönheitsoperation in der F.________ (Land) angespart worden, welche vor dem angeblichen Diebstahl geplant und gebucht worden sei. Die Beschwerdeführerin reicht verschiedene Dokumente ein, welche ihre Version der Herkunft des Geldes bestätigen sollen (Mitteilung vom 19. September 2020 über die Änderung eines Fluges in die F.________

(Land), Whatsapp-Korrespondenz mit einem «G.________» und Lohnausweise der Monate Juni bis September 2020).

4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, nach dem Stand der Ermittlungen könne angesichts des in Frage stehenden Delikts nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Bargeldbetrag um Deliktsgut handle.

5.

5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitution) oder einzuziehen sind. Die Restitution wie die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) setzen voraus, dass die einzuziehenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder – im Fall der Einziehung – dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen.

Im vorliegenden Untersuchungsstadium handelt es sich bei den verfügten Beschlagnahmungen um vorläufige Massnahmen. Bei einer Beschlagnahme geht es darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Einziehung vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat besteht (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 253 StPO), respektive die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» ist (BGE 116 lb 96

E. 3.a.). Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme lässt sich oftmals noch nicht zuverlässig sagen, ob die Vermögenswerte letztlich an den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Da für beide Beschlagnahmeformen dieselben Voraussetzungen gelten, kann dies im Beschlagnahmebefehl auch offenbleiben (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 50 zu Art. 263 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Fortdauer einer Beschlagnahme dann mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn eine «strafrechtliche Einziehung bzw. die Zusprechung einer staatlichen Ersatzforderung oder eine richterliche Verwertung des Beschlagnahmesubstrats zu Kostendeckungszwecken [...] im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausgeschlossen [erscheint]» (Urteil des BGer 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 6).

Eine Einziehungsbeschlagnahme setzt voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der (definitiven) Einziehung durch das zuständige Sachgericht – nicht alle Tatund Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B 193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1;

BGE 139 IV 250 E. 2.1). Beschlagnahmt werden können Vermögenswerte, die prima facie einer Einziehung unterliegen. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 166 vom 13. Juni 2017 E. 5.1).

5.2 Nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen kann angesichts des in Frage stehenden Delikts klar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim beschlagnahmten Bargeldbetrags um Deliktsgut bzw. um ein Surrogat davon handelt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Geld für eine geplante Schönheitsoperation in der F.________ (Land) angespart, konnten nicht verifiziert werden. Anlässlich der polizeilichen Intervention vom 30. September 2020 überliess die Beschwerdeführerin der Kantonspolizei Bern Bargeld in der Höhe von CHF 5’000.00 und EUR 1’130.00 (vgl. EV Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 Z. 118 ff.). Mit Durchsuchungsbefehl vom 1. Oktober 2020 wurde zusätzlich eine Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin angeordnet. Dabei wurden im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin CHF 2’110.00 in einer Jacke, CHF 800.00 in einer Kommode und CHF 91.00 auf einer Kommode gefunden und sichergestellt.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme am 30. September 2020 an, das Geld während Jahren gespart zu haben (Z. 118 ff.), nannte jedoch keinen spezifischen Grund, weshalb sie einen solch hohen Betrag zu Hause aufbewahre (Z. 123). Schliesslich gab sie in ihrer Einvernahme an, vom 10. bis 18. Oktober 2020 in die Türkei fliegen zu wollen, um einen Schönheitseingriff machen lassen (Z. 136 f.).

Die Staatsanwaltschaft hat mit aktenkundiger Editionsverfügung vom 20. Januar 2021 die Kontoauszüge der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2020 bei der H.________ (Bank) herausverlangt. Darüber hinaus wurden Informationen und Belege dazu ediert, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 29. September 2020 und dem 1. Oktober 2020 bei der H.________(Bank) Bargeld gewechselt hat. Die Staatsanwaltschaft ist demnach dabei, die Herkunft der Gelder – insbesondere auch auf Grundlage der neuen Angaben der Beschwerdeführerin – abzuklären. Zumindest bis zum Abschluss dieser Ermittlungen über die Herkunft der Gelder und die Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahme der Gelder aus strafprozessualer Sicht gerechtfertigt.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Beim diesen Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 23. Februar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.