Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 562 • OG BE BK 2020 562 KI-generiert

Complainant v. Accused (Stone Basket Removal and Damages)

Geschäftsnummer BK 2020 562
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A private individual (civil claimant/appellant) lodged a criminal complaint for alleged theft and property damage after a stone basket (Steinkorb) that was situated on a parking area and which the complainant had previously agreed to remove, was cleared by the accused using a front-loader, resulting in the structure being damaged and the stones being deposited nearby. The Cantonal Supreme Court upheld the prosecutor's decision not to pursue the criminal case, ruling that there was no intent (Vorsatz) to commit theft, as the accused placed the stones and the damaged metal frame nearby instead of appropriating the object, nor was there the required subjective element for property damage, as the damage occurred incidentally during the removal, which was not the accused's intent. Furthermore, the court found the complaint for property damage was time-barred as the complainant had been aware of the damage and the perpetrator for months before filing the formal criminal application, concluding that the matter constitutes a civil dispute rather than a criminal offense.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 139 Ziff. 1 StGB; Complainant v. Accused (Stone Basket Removal and Damages): The Cantonal Supreme Court upheld the prosecutor's decision not to pursue the criminal case, ruling that there was no intent (Vorsatz) to commit theft, as the accused placed the stones and the damaged metal frame nearby instead of appropriating the object, nor was there the required subjective element for property damage, as the damage occurred incidentally during the removal, which was not the accused's intent. Furthermore, the court found the complaint for property damage was time-barred as the complainant had been aware of the damage and the perpetrator for months before filing the formal criminal application, concluding that the matter constitutes a civil dispute rather than a criminal offense.

Schlagwörter

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Strafanzeige Zivilrechtsstreitigkeit Privateigentum Abschiebung Besitzesrechtsklage Straftaten gegen die Kulturgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to justify imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding the right to appeal the decision of the Public Prosecutor's Office.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning section to define the prerequisite for the Public Prosecutor's Office to issue a non-commencement order.

Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning section to define the prerequisite for initiating a criminal investigation.

Art. 139 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning section to define the criminal offense of theft.

Art. 144 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning section to define the criminal offense of property damage.

Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO

Cited in the notification section regarding deemed service of registered mail.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section to justify the decision to forgo obtaining a statement of opinion.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is not present in the final disposition (orders 1, 2, 3).

Art. 64 LTF

This article is not present in the final disposition (orders 1, 2, 3).

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not present in the final disposition (orders 1, 2, 3).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding the procedure for filing an appeal.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

Cited in the reasoning section regarding the procedure for filing an appeal.

Art. 64 LTF

This is not cited in the operative text (dispositive).

Art. 66 al. 1 LTF

This is not cited in the operative text (dispositive).

Art. 39 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedies section for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedies section for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110)

Cited in the legal remedies section for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the legal remedies section regarding the requirements for the appeal submission.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 562 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls und Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Dezember 2020 (O 20 10604)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Diebstahls und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. Dezember 2020 Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete er am 6. Januar 2021 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer erstattete am 30. Juni 2020 Anzeige wegen Diebstahls gegen unbekannte Täterschaft, da ab seinem Vorplatz ein Steinkorb entwendet worden sei. Am 23. November 2020 erschien er erneut auf der Polizeiwache C.________ und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Der fragliche Steinkorb befand sich vor dem (unbestrittenen) Entfernen durch den Beschuldigten auf einem Parkplatz der Liegenschaft D.________-Strasse 33, E.________. Im Protokoll vom 19. August 2019 der Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________-Strasse 33 E.________, welcher der Beschwerdeführer und F.________, Tochter des Beschuldigten angehören, versprach der Beschwerdeführer, dass er einen Steinkorb wegnehmen werde (Herr B.________ entgegnet, dass die Steinkörbe zum Teil defekt seien. Einen Korb wird er wegnehmen (Besucherparkplätze). Dort wird in Zukunft ein Auto oder Motorrad stehen.). Rund zehn Monate später forderte die Anwältin von F.________ den Beschwerdeführer auf, sämtliche Gegenstände, welche er auf den im gemeinsamen Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehenden Parkplätzen lagere, innert 14 Tagen wegzunehmen. Durch die Kantonspolizei Bern konnte festgestellt werden, dass ein defektes Metallgerüst, welches mutmasslich von einem Steinkorb stammte, in der Metallmulde des Nachbars lag und dass auf der gegenüberliegenden Strassenseite zahlreiche Steine aufgehäuft waren. Weiter konnte durch die Polizei ermittelt werden, dass der Beschuldigte den Steinkorb mit einem Frontlader ab einem Parkplatz der Liegenschaft geräumt hatte, wobei der Korb beim Anheben gekippt, Steine herausgefallen und das Metallgerüst danach defekt waren. Das Gerüst deponierte der Beschuldigte in der Mulde des Nachbars und die Steine auf der gegenüber liegenden Seite.

Die Staatsanwaltschaft kam zur Erkenntnis, dass dieses Verhalten des Beschuldigten keinen Straftatbestand erfülle.

4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor was folgt:

Von meiner Anwältin wurde mir geraten die Anzeige von Diebstahl in Sachbeschädigung umzuwandeln, sobald A.________ bereit sei einen neuen Steinkorb zu liefern und zu versetzen. In der Zwischenzeit habe ich vernommen, dass der Beschuldigte keinen Ersatz stellen will! Auf die Unwahrheiten, die auch in der Verfügung stehen, gehe ich gar nicht weiter ein. A.________ hat, ab meinem Grund und Boden, (nicht auf einem Besucherparkplatz!) einen Steinkorb gestohlen und vernichtet.

Sobald der Beschuldigte seinen angerichteten Schaden bei mir beglichen hat, wird die Anzeige zurückgezogen, vorher nicht.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind.

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).

Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.).

Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt:

Ad Diebstahl: Im Lichte der insoweit unbestrittenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft wurde der Steinkorb ab einem (Besucher-)Parkplatz bzw. jedenfalls in der unmittelbaren Nähe davon entfernt. Die Steine befanden sich anschliessend auf der gegenüberliegenden Strassenseite und das defekte Metallgerüst in der

Mulde des Nachbars. Hinweise, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Beschwerdeführers über den Steinkorb hätte brechen und sich den Steinkorb hätte aneignen wollen, bestehen unter diesen Umständen keine – und nur darauf kommt es mit Blick auf Art. 139 StGB an. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls war deshalb korrekterweise nicht an die Hand zu nehmen.

Ad Sachentziehung: Die erste Meldung erstattete der Beschwerdeführer bekanntlich am 30. Juni 2020, worauf die Kantonspolizei Bern Abklärungen vornahm. Dass sich das Metallgerüst in der Mulde des Nachbarn und die Steine auf der gegenüberliegenden Strassenseite befanden, dass demnach der Steinkorb beschädigt worden war, war dabei von Anfang an offensichtlich. Gemäss den Angaben der Polizei setzte diese den Beschwerdeführer im Verlauf des Juli 2020 darüber in Kenntnis, dass der Beschuldigte für das Entfernen des Steinkorbs verantwortlich war.

Der Beschwerdeführer wusste demnach ab Juli 2020 von der Beschädigung und deren Verusachung durch den Beschuldigten, weshalb der Strafantrag vom

23. November 2020 verspätet ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Steinkorb durch den Beschuldigten mit einem Frontlader vom Parkplatz entfernt wurde, wobei beim Anheben Steine herausfielen und das Metallgerüst kaputtging. Hinweise, dass der Beschuldigte eine Beschädigung des Steinkorbes wollte oder in Kauf nahm, bestehen nicht. Es fehlt damit am für das Vorliegen des Tatbestandes der Sachbeschädigung notwendigen Vorsatz. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung wurde mithin ebenfalls richtigerweise nicht an die Hand genommen.

5.3 Nach dem Gesagten liegt eindeutig weder ein Diebstahl, eine Sachbeschädigung noch eine andere Straftat vor. Es handelt sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2 m.H.). Die Beschwerde erweist sich als eindeutig unbegründet und ist abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.