Prosecutor's Decision Upheld Against Unfounded, Delusional Criminal Allegations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the prosecutor's decision not to proceed with a criminal investigation based on a person's reports alleging a wide array of serious crimes, including threats, espionage, theft, human trafficking, mass murder, and rape, against various parties including an unknown perpetrator, government authorities, and specific individuals. The prosecutor argued that the reports, contained in multiple, difficult-to-read letters, lacked a real basis and pointed to no discernible criminal act. The court concurred, noting that the allegations appeared to stem from the complainant's imagination rather than actual events, a view reinforced by the complainant’s subsequent filings, which included delusional claims about psychological warfare and misuse of power by all branches of government, alongside a tangential "application" to become a federal prosecutor. Consequently, the court found the conditions for a dismissal were clearly met, rejected the complaint as manifestly unfounded, and imposed the procedural costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 4 Bst, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO; Prosecutor's Decision Upheld Against Unfounded, Delusional Criminal Allegations: The prosecutor argued that the reports, contained in multiple, difficult-to-read letters, lacked a real basis and pointed to no discernible criminal act. The court concurred, noting that the allegations appeared to stem from the complainant's imagination rather than actual events, a view reinforced by the complainant’s subsequent filings, which included delusional claims about psychological warfare and misuse of power by all branches of government, alongside a tangential "application" to become a federal prosecutor. Consequently, the court found the conditions for a dismissal were clearly met, rejected the complaint as manifestly unfounded, and imposed the procedural costs on the complainant.
Schlagwörter
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KI-generiertThe defendant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings based on this provision.
The court refrained from exchanging written statements and issued a direct decision based on this procedural rule.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 559 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1
B.________ Beschuldigte 2
C.________ Beschuldigte 3
D.________ Beschuldigte 4
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachverhalt gemäss Schreiben vom 08.11.2020 und 09.11.2020
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2020 (BM 20 44903)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 8. und 9. November 2020 brachte E.________ verschiedene Vorgänge (Drohung, Spionage, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Sachbeschädigung, Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung, Menschenhandel, Drogenhandel, Massenmorde, Menschenjagden, Vergewaltigungen etc.) zur Anzeige. Beschuldigt wurde eine unbekannte Täterschaft resp. die B.________, die Kinderund Erwachsenenschutzbehörde, die Gemeinden und «alle anderen Partner» sowie die C.________. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob E.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 23. Dezember 2020 Beschwerde.
2. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Es ergeht ein direkter Beschluss.
3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nimmt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
4. In der angefochtenen Verfügung kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass aus den offensichtlich wirren und teilweise schlecht lesbaren Schreiben der Beschwerdeführerin kein realer Gehalt und keine Hinweise auf eine strafbare Handlung erkennbar seien. In der Tat scheinen die schwer verständlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin eher ihrer Phantasie entsprungen zu sein und nicht auf tatsächlich Erlebtem zu basieren. Diese Einschätzung wird durch ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht widerlegt, sondern bestätigt. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, aufgrund psychologischer Kriegsführung müssten alle Beteiligten der Wahrheit widersprechen. Die gesamte Legislative mache gewalttätige Paragraphen, die Judikative betreibe Ablasshandel, die Exekutive deportiere schuldige und unschuldige Menschen und die Presse wende ihre Gewalt auch gegen das zivile Volk an. Da es die Wahrheit sei, habe sie Recht und bekomme Recht. Die Beschwerde sei gleichzeitig Teil ihrer Bewerbung als Bundesanwältin – der ersten, die sich wirklich für Menschenrechte einsetze. Mit diesen Ausführungen tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihre Strafanzeigen entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft auf realen Vorkommnissen beruhen sollen.
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme des Verfahrens klarerweise erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird abgewiesen.
5. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt A.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 4. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.