Dispute Over Invoicing Method Escalates to Criminal Investigation Attempt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant filed a criminal complaint against a company alleging coercion, breach of contract, attempted fraud, and constitutional/EMRK violations, because the company switched to sending invoices only via SMS instead of postal mail and subsequently suspended the claimant's connection. The Regional Public Prosecutor's Office refused to initiate an investigation, deeming the dispute purely civil in nature with no identifiable criminal relevance. The claimant appealed, asserting that the company's actions constituted criminal acts like coercion, asset withdrawal, fraudulent asset damage, and extortion. The Appellate Chamber dismissed the appeal, affirming that the alleged facts—a dispute over invoicing methods and service suspension—clearly lacked the necessary initial suspicion to satisfy any criminal offense, concluding that the matter was a civil law dispute, thereby affirming the non-initiation of criminal proceedings and imposing the appeal costs on the claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO; Dispute Over Invoicing Method Escalates to Criminal Investigation Attempt: The Regional Public Prosecutor's Office refused to initiate an investigation, deeming the dispute purely civil in nature with no identifiable criminal relevance. The claimant appealed, asserting that the company's actions constituted criminal acts like coercion, asset withdrawal, fraudulent asset damage, and extortion. The Appellate Chamber dismissed the appeal, affirming that the alleged facts—a dispute over invoicing methods and service suspension—clearly lacked the necessary initial suspicion to satisfy any criminal offense, concluding that the matter was a civil law dispute, thereby affirming the non-initiation of criminal proceedings and imposing the appeal costs on the claimant.
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KI-generiertThe Tribunal cited this article to justify imposing costs on the appellant due to the rejection of the appeal.
Cited in the reasoning to confirm the appellant's right to appeal the public prosecutor's decision not to prosecute.
Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing (legitimation) to file the appeal.
Cited in the reasoning to state the legal basis for the public prosecutor's decision to reject prosecution.
Cited in the reasoning to justify skipping the submission of a response due to the direct decision.
Cited for the procedural step of notifying the parties of the decision.
Cited in the explanatory note regarding the deemed date of notification for registered mail.
Cited in the legal remedies section as the basis for submitting a further appeal to the Federal Tribunal.
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Cited in the legal remedies section as a requirement for the content of a further appeal to the Federal Tribunal.
This article (implied by the cost order in Art. 2) is typically the basis for imposing court costs in the dispositive.
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 542 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Vertragsverletzung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2020 (BM 20 44913)
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Nötigung, Vertragsverletzung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:
Mit Anzeige vom 12.11.2020 macht B.________ Nötigung, Vertragsverletzung und Betrugsversuch sowie Verstösse gegen die Verfassung und die EMRK geltend. Der Grund für die vorliegende Anzeige liegt darin, dass die A.________ AG die Rechnungen für den Anschluss nur noch per SMS und nicht per Postrechnung versendet habe. Weiter macht B.________ sinngemäss geltend, dass die Sperrung seines Anschlusses deswegen nicht zulässig sei, weil er trotz Reklamation keine Postrechnungen erhalten habe. […] Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege" kann keine Strafe erfolgen, wenn eine solche gesetzlich nicht vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auseinandersetzung zwischen B.________ und der A.________ AG um die Sperrung seines Anschlusses strafrechtlich relevant sein könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um ein rein zivilrechtliches Problem. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Wer einen andern nötige, dass dieser etwas tue, was er nicht wolle, bzw. dass dem andern ein Schaden entstehe, erfülle bereits den Straftatbestand. Unter dem Straftatbestand «Sachentziehung» werde die Geschäftsschädigung gerechtfertigt und sei erfüllt. Unter dem Aspekt «arglistige Vermögensschädigung» liege sehr wohl eine Geschäftsschädigung vor. Auch der Straftatbestand der «Erpressung» sei erwiesen, wenn der zuständige Staatsanwalt sein Patent ehrlich erworben hätte.
5.
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom
19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug, Nötigung, Erpressung, Sachentziehung, arglistige Vermögensschädigung) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Es liegt kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor.
Wenn überhaupt, handelt es sich hier um eine zivilrechtliche Streitigkeit.
5.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 18. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:
Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.