Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 538 • OG BE BK 2020 538 KI-generiert

Prosecutor v. Defendant on Deemed Withdrawal of Objection to Penalty Order

Geschäftsnummer BK 2020 538
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant, previously convicted by a summary penalty order for traffic violations including misuse of vehicle documents and driving without liability insurance, had filed an objection against the order. The Regional Public Prosecutor's Office subsequently issued a summons for a hearing; however, the defendant failed to appear, leading the Public Prosecutor's Office to deem the objection withdrawn and the summary penalty order legally binding, pursuant to Article 355 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code. The defendant appealed this decision, claiming he had not received the summons, but the Cantonal Supreme Court (Chamber of Penal Appeals) dismissed the appeal as unfounded, because postal tracking records demonstrated the summons had been properly delivered to and received by the defendant, thereby confirming his unexcused absence, which correctly resulted in the deemed withdrawal of his objection and the finality of the penalty order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 355 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor v. Defendant on Deemed Withdrawal of Objection to Penalty Order: The Regional Public Prosecutor's Office subsequently issued a summons for a hearing; however, the defendant failed to appear, leading the Public Prosecutor's Office to deem the objection withdrawn and the summary penalty order legally binding, pursuant to Article 355 para. 2 of the Swiss Criminal Procedure Code. The defendant appealed this decision, claiming he had not received the summons, but the Cantonal Supreme Court (Chamber of Penal Appeals) dismissed the appeal as unfounded, because postal tracking records demonstrated the summons had been properly delivered to and received by the defendant, thereby confirming his unexcused absence, which correctly resulted in the deemed withdrawal of his objection and the finality of the penalty order.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafbescheid Verletzung der Verkehrsregeln Vorladung Rückzugsfiktion Strafprozessordnung Vollstreckungsverfahren Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited in the final order (2.) to imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was rejected.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Januar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. November 2020 (BM 20 7643)

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl BM 20 7643 vom 3. April 2020 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern und Fahren ohne Haftpflichtversicherung schuldig. Am 16. April 2020 erhob er dagegen Einsprache.

Mit Vorladung vom 17. September 2020 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 23. November 2020, 13:30 Uhr, vor, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens. Mit Verfügung vom

23. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen sei, was als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl BM 20 7643 sei somit in Rechtskraft erwachsen. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2020 Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der Ausgangslage ersucht, innert einer Frist von fünf Tagen mitzuteilen, ob er nach wie vor davon ausgehe, die Vorladung nicht erhalten zu haben, und an der Beschwerde festhalte. Sollte er die Vorladung erhalten haben, aber an der Teilnahme verhindert gewesen sein, bestehe die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft die Wiederherstellung der Frist zu verlangen. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er an der Beschwerde festhalte. Er sei nicht im Besitz der Vorladung gewesen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – gerade noch formund im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft erlässt im Falle der unentschuldigten Abwesenheit eine entsprechende mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfügung. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte)

Rückzug setzt voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenz ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1; vgl. RIKLIN, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 355 StPO).

3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt und sei deshalb nicht zum Termin erschienen. Er habe bei bestem Willen nicht eruieren können, wo die Vorladung geblieben sein solle.

3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Vorladung vom 17. September 2020 zur Einvernahme am 23. November 2020 vorgeladen. Er wurde in der Vorladung auf die gesetzlichen Folgen im Falle des Ausbleibens hingewiesen. Insbesondere wurde in der Vorladung der Gesetzestext von Art. 355 Abs. 2 StPO wiedergegeben. Auf der Vorladung vom 17. September 2020 ist die Sendungsnummer a.________ angebracht. In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten befindet sich auch die Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post mit der gleichen Sendungsnummer a.________. Daraus geht hervor, dass die Empfangsperson «A.________» die Sendung mit dieser Nummer, d.h. die Vorladung am 23. September 2020 entgegengenommen hat. Mithin kann angesichts dessen davon ausgegangen werden, dass die Vorladung vom 17. September 2020 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde und er demzufolge mangels Mitteilung eines zureichenden Verhinderungsgrundes unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 23. November 2020 erschienen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von der Vorladung gehabt, erscheint in Anbetracht der Sendungsnachverfolgung mit der Sendungsnummer a.________ als blosse Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts zu den bereits im Schreiben der Verfahrensleitung vom 17. Dezember 2020 gemachten Ausführungen betreffend die Sendungsnachverfolgung mit der Sendungsnummer a.________ erwidert, sondern lediglich nach wie vor pauschal vorgebracht, dass er nicht wisse, wo die Vorladung geblieben sein solle. Da der Beschwerdeführer in der ordnungsgemäss zugestellten Vorladung von 17. September 2020 rechtsgenüglich auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde, hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht den Rückzug der Einsprache und damit die Rechtskraft des Strafbefehls BM 20 7643 festgestellt (vgl. E. 3.1 hiervor).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 12. Dezember 2020 und der Ergänzung vom 23. Dezember 2020)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom

12. Dezember 2020 und der Ergänzung vom 23. Dezember 2020)

Bern, 5. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.