Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 534 • OG BE BK 2020 534 KI-generiert

Client Criminal Complaint Against Lawyer Dismissed

Geschäftsnummer BK 2020 534
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A client filed a penal complaint against their lawyer for alleged fraud, process fraud, and violations of professional conduct after the client's objection against an official decree, submitted by the lawyer, was rejected. The regional public prosecutor's office did not open criminal proceedings, finding that the alleged grounds for fraud were not clearly met, as the lawyer acted within the scope of the mandate and the negative outcome of the administrative procedure did not render the initial procedural assessment deceitful or fraudulent. The Cantonal Court dismissed the client's appeal, affirming that the alleged criminal offenses were clearly not fulfilled and that there was no sufficient initial suspicion of a crime, noting that the client's dissatisfaction with the lawyer's work constituted, at most, a civil matter, and not a criminal offense.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte | Einstellung/Nichtanhandnahme

Schlagwörter

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Strafanzeige Betrug Prozessleitung anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Einstellung des Betrugsverfahrens unbefugte Rechtsausübung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 396 Abs. 1 StPO
Art. 396 Abs. 1 StPO, Art.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 310 Abs. 1 Bst
5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst.
Art. 309 Abs. 1 Bst
Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst.
Art. 428 Abs. 1 StPO
Applied to decide that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was unsuccessful.
Art. 85 Abs. 4 Bst
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to decide that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was unsuccessful.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to establish the legal basis for the decision not to open proceedings (which the appeal contested).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 534 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Dezember 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. November 2020 (BM 20 39559)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblichen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte nicht an die Hand.

Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (Eingang Staatsanwaltschaft: 28. Oktober 2020) stellte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Betrugs, Prozessbetrugs und Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass am 27. März 2020 eine Verfügung (vermutlich der Ausgleichskasse) ergangen sein soll, gegen welche A.________ als Anwalt im Auftrag von B.________ Einsprache erhoben hatte. Der Entwurf der Einsprache liess er am 21. April 2020 vorgängig seinem Klienten B.________ zukommen. Der bis dahin entstandene Aufwand stellte der Anwalt seinem Klienten in Rechnung. Entgegen der Annahme des Anwaltes erging offensichtlich ein Einspracheentscheid vom 31. August 2020, worin gemäss den vorliegenden Unterlagen die Einsprache von B.________ als unbegründet eingestuft und die Verfügung vom 21. März 2020 als rechtens erachtet wurde. […] B.________ erachtet das Vorgehen von A.________ als strafrechtlich relevant, da aufgrund dessen «Fehleinschätzung» der Einspracheentscheid negativ ausgefallen sei. Aufgrund dieses «Fehlers» forderte B.________ seinen Anwalt auf, eine Rückzahlung von CHF 270.00 zu veranlassen und diese «Fehleinschätzung» zu korrigieren bzw. wieder gut zu machen. Da dies seitens seines Anwaltes A.________ verweigert wurde (vgl. sein Schreiben vom 4. Oktober 2020), ist gemäss B.________ Klage geboten. […] Ein [Tatverdacht] erschliesst sich aus der Anzeige nicht. Die vom Anzeiger vorgebrachten Straftatbestände des Betrugs und Prozessbetrugs sind mit dem dargelegten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt. Der Beschuldigte agierte weder durchtrieben noch mit Raffinesse, sondern handelte gemäss den vorliegenden Unterlagen im Auftragsverhältnis von B.________ entsprechend seiner Funktion. Es liegt schlussendlich an der zuständigen Behörde einen Entscheid zu fällen, weshalb bei einem negativen Behördenentscheid nicht eine «Fehleinschätzung»

des Anwaltes dafür verantwortlich gemacht werden kann, auch wenn seitens des Anwaltes die Prozessaussichten als gut eingeschätzt wurden. Eine arglistige Täuschung ist damit nicht erfüllt. Ist der Klient mit der Arbeit des Anwaltes unzufrieden aufgrund allfälliger Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, so hat er sich an deren Aufsichtsorgan (Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons

Bern) zu richten, nicht jedoch an die Staatsanwaltschaft, solange kein strafbares Verhalten vorliegt.

Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass in einem Einspracheverfahren Entscheide gefällt werden, welche nicht immer den Wünschen und Anliegen der Betroffenen entsprechen. Daran ändert auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Eingabe durch den entsprechenden Anwalt die Chancen als gut erachtet wurden, nichts.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschuldigte habe ihn in diesem Verfahren mit der Zusicherung vertreten, dass er in dieser Sache kompetent und «rechtswissend» genug sei. Ein solcher Rechtsanwalt verstosse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, was besonders kriminell sei. Dass der Einspracheentscheid nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei, liege nicht nur daran, dass dieser angeblich auf dem Gesetz beruhe, sondern im Wesentlichen, weil der Beschuldigte unfähig gewesen sei, den wahren Sachverhalt zu erkennen, geschweige denn richtig zu reagieren.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom

19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug, Prozessbetrug und Verstösse gegen die Standesehre der Rechtsanwälte) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit seines Rechtsanwalts unzufrieden, so handelt es sich, wenn überhaupt, um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es liegt kein strafbares Verhalten vor.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier)

Bern, 15. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.