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BK 2020 496 • OG BE BK 2020 496 KI-generiert

Cantonal High Court Upholds Decision Not to Investigate Alleged Misappropriation and Fraud

Geschäftsnummer BK 2020 496
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The cantonal High Court denied an appeal against a prosecutorial decision not to pursue an investigation ("Nichtanhandnahme") into alleged misappropriation of rights and fraud. The complainant accused multiple state and municipal bodies of complicity in fraudulent acts related to an alleged embezzlement case dating back about ten years, claiming violations of multiple federal constitutional articles, but the initial prosecutor found no sufficient initial suspicion of a crime. The High Court affirmed the decision, finding the complaint largely rambling, incomprehensible, and lacking specific evidence of criminal acts by the cited authorities, while reiterating that the public prosecutor's office and the appellate chamber are not mandated to formally review decisions or procedures of other authorities unless the procedural acts are grossly abusive, which was not the case here.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 9 BV, Art. 30 Abs.1 BV, Art. 310 Abs. 1 Bst; Cantonal High Court Upholds Decision Not to Investigate Alleged Misappropriation and Fraud: The complainant accused multiple state and municipal bodies of complicity in fraudulent acts related to an alleged embezzlement case dating back about ten years, claiming violations of multiple federal constitutional articles, but the initial prosecutor found no sufficient initial suspicion of a crime. The High Court affirmed the decision, finding the complaint largely rambling, incomprehensible, and lacking specific evidence of criminal acts by the cited authorities, while reiterating that the public prosecutor's office and the appellate chamber are not mandated to formally review decisions or procedures of other authorities unless the procedural acts are grossly abusive, which was not the case here.

Schlagwörter

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Betrugsermittlung Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Zweitwohnungsinitiative begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Mentioned in the reasoning for the procedure chosen (waiving the statement of the opposing party).

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for the right to appeal the decision of the Public Prosecutor's Office to the Criminal Appeals Chamber.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO

Cited to explain the conditions under which the Public Prosecutor's Office orders non-entry into proceedings.

Art. 8 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the grounds for abstaining from prosecution.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing costs on the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1 to 3). *Art. 428 Abs. 1 StPO* is used instead for costs.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1 to 3).

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive section (orders 1 to 3).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 496 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigte 2

C.________ Beschuldigte 3

D.________ Beschuldigte 4

E.________ Beschuldigte 5

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

F.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Rechtsunterschlagung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. November 2020 (BM 20 39626)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die im Rubrum ersichtlichen Beschuldigten wegen angeblicher «Rechtsunterschlagung»

nicht an die Hand. Dagegen erhob F.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 23. November 2020 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann mit Blick auf Nachstehendes offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO) sowie ob er die Beschwerde rechtzeitig erhoben hat.

3. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 und Ergänzung ebenfalls vom 9. Oktober 2020 bezichtigte der Beschwerdeführer die Beschuldigten der Rechtsunterschlagung bzw. des Betrugs. Er erläuterte, dass das C.________, der B.________, aber insbesondere das A.________ Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 9 BV und Art. 30 Abs.1 BV verletzt hätten. Der Tatbestand des Betrugs sei daher erfüllt. Weiter stellte er fest, dass das A.________ kein Recht habe, einen Zivilgerichtsentscheid abzuändern. Er beantragte, dass die beteiligten Personen des A.________, des B.________, des C.________, der Rechtsvertreter der D.________, der Gemeindevorstand G.________ sowie eventuell der E.________ zu einer Geldstrafe zu verurteilen seien. Die Staatsanwaltschaft hingegen erkannte keinen Anfangsverdacht für eine Straftat.

4. In seiner teilweise weitschweifenden und unverständlichen Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Kern vor, die staatlichen Organe des Kantons Bern hätten rund um einen Betrugsfall des Gemeindeschreibers von G.________ vor ca.

zehn Jahren ebenfalls betrügerisch gehandelt. Die Eingabe endet mit: «Ich glaube ich muss aufhören hie und da Wein zu trinken, denn er hat zu viele, mit dem Helikopter gespritzte Spritzmittel, selbst vom Biobauer-Nachbar drin??»

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Zur Anhandnahme einer Strafanzeige bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung hat aus der Strafanzeige ein Anfangsverdacht auf eine Straftat hervorzugehen. Dieser Verdacht kann zwar noch gering, aber muss doch hinreichend sein. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall, geschweige denn ist ein Verdacht näher begründet oder dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche der aufgeführten Behörden welche strafbaren Handlungen vorgenommen haben soll. Die alleinige Aufzählung von Gesetzesnormen aus der BV genügt nicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Insgesamt sind keine strafbaren Handlungen ersichtlich.

Ferner ist es weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer, Verfügungen und Entscheide anderer Behörden formell und inhaltlich zu überprüfen. Einer strafrechtlichen Überprüfung vorbehalten sind einzig die in krasser Weise missbräuchlichen Verfahrensakte, wofür hier offenkundig keine Anhaltspunkte auszumachen sind.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- den Beschuldigten 1-5 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 30. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.