Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 49 • OG BE BK 2020 49 KI-generiert

Public Prosecutor v. Accused Regarding Laptop Confiscation

Geschäftsnummer BK 2020 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the Public Prosecutor's decision to confiscate an ASUS G751J laptop seized during a search related to an ongoing criminal investigation for various offenses, including gang and commercial theft, possibly receiving stolen goods, and fraud. The accused challenged the confiscation for the purpose of potential forfeiture, claiming the laptop was legally purchased with lawful funds, including proceeds from selling an old computer and minimal earnings from an integration project, and not with the proceeds of crime (delict proceeds or a surrogate). The court found that based on the current state of the investigation, including the seizure of approximately CHF 140,000 in cash from the accused, which was admitted to be from online sales related to the crimes, the connection of the laptop as a potential surrogate of criminal proceeds was not "obviously inadmissible" and thus likely to be ordered by the trial court; as confiscation only requires a plausible suspicion of a connection between assets and the crime and is a provisional measure, the court rejected the appeal, finding the accused's claims regarding the legal funding for the laptop purchase to be lacking credibility given the substantial, hidden, and admitted criminal earnings.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 263 Abs. 1 StPO, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 263 Abs. 1 Bst; Public Prosecutor v. Accused Regarding Laptop Confiscation: The accused challenged the confiscation for the purpose of potential forfeiture, claiming the laptop was legally purchased with lawful funds, including proceeds from selling an old computer and minimal earnings from an integration project, and not with the proceeds of crime (delict proceeds or a surrogate). The court found that based on the current state of the investigation, including the seizure of approximately CHF 140,000 in cash from the accused, which was admitted to be from online sales related to the crimes, the connection of the laptop as a potential surrogate of criminal proceeds was not "obviously inadmissible" and thus likely to be ordered by the trial court; as confiscation only requires a plausible suspicion of a connection between assets and the crime and is a provisional measure, the court rejected the appeal, finding the accused's claims regarding the legal funding for the laptop purchase to be lacking credibility given the substantial, hidden, and admitted criminal earnings.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Cyber-Verbrechen Pfändung Diebstahlsermittlung Durchsuchung Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to rule that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the determination of the official remuneration for the defense lawyer at the end of the proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]

Cited as the procedural basis for filing the appeal with the Chamber.

Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]

Cited as the procedural basis for filing the appeal with the Chamber.

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Volltext

-Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 49 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Betrugs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Januar 2020 (EO 19 8157)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Betrug, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 24. Januar 2020 verweigerte die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und verfügte u.a. die Beschlagnahme des Laptops ASUS G751J. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 6. Februar 2020 Beschwerde und beantragte – unter Kostenund Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des genannten Laptops. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2020 schloss die Generalstaatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am

16. März 2020 und hielt an seinen Anträgen fest.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als mutmasslicher Besitzer durch die verweigerte Herausgabe und Beschlagnahme des Laptops ASUS G751J unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wegen einer Meldung der Stiftung C.________ in Gang gesetzt. Der entsprechenden Meldung zufolge sollen mehrere Mitarbeiter für den Beschwerdeführer Geräte und Geräteteile entwendet haben, welche dieser anschliessend auf verschiedenen Online-Plattformen zum Verkauf angeboten hatte. Am 18. September 2019 fand am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher etliche Elektronikgeräte, Mobiltelefone, Laptops, Tastaturen, Festplatten, Laufwerke sowie grössere und kleinere Hardware-Teile sichergestellt werden konnten. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags verhaftet und befand sich hiernach bis am 13. Dezember 2019 in Untersuchungshaft. Am 21. Januar 2020 beantragte er die Herausgabe des PCs, des Laptops ASUS G751J und des Mobiltelefons Samsung Galaxy Note 5 sowie die Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Mobiltelefons Samsung Galaxy 58+. Dies mit der Begründung, dass die forensische Sicherung von Beweismitteln ab diesen Geräten erfolgt sei und die Geräte somit nicht mehr als Beweismittel benötigt würden. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft die Begehren ab und beschlagnahmte die nicht bereits vorgängig beschlagnahmten Geräte. Soweit im Beschwerdeverfahren interessierend, d.h.

soweit den Laptop ASUS G751J betreffend, hielt sie fest, dass eine Einziehung dieses Geräts geprüft werden müsse, da gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hierbei um Deliktsgut oder um ein Deliktsgutsurrogat handle.

4. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO ist eine Beschlagnahme nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichender Tatverdacht bestehen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO).

4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er in den vergangenen Jahren bei der Stiftung C.________ diverse Elektronikartikel bzw. Elektronikkomponenten entwendet und auf verschiedenen Online-Plattformen (ricardo.ch, tutti.ch, anibis.ch etc.) an Dritte veräussert bzw. zum Verkauf angeboten haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht.

4.2 Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiellrechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Demnach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder von Drittpersonen u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben (Restitution) oder einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB werden Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, eingezogen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (Vermögenseinziehung). Sowohl bei der Beschlagnahme zwecks Restitution als auch bei der Beschlagnahme zwecks Einziehung wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem relevanten Zusammenhang zu einer Straftat stehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005

E. 5.1).

Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 263 StGB). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer verneint das Vorliegen der Einziehungsbeschlagnahmevoraussetzungen im Sinn von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und führt aus, dass es sich beim fraglichen Laptop weder um Deliktsgut noch um Deliktssurrogat handle. Er habe den Laptop legal über das Internet erworben und dafür ungefähr CHF 500.00 bis CHF 600.00 bezahlt. Nach der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 sei ihm in den Sinn gekommen, mit welchen Mitteln er den Kaufpreis beglichen habe. Es habe sich dabei um legale Mittel gehandelt. Ein Teil davon sei Verkaufserlös seines alten Computers gewesen, beim anderen Teil habe es sich um Entlöhnung für seine Teilnahme an einem Integrationsprojekt der Stiftung C.________ gehandelt. Die Staatsanwaltschaft habe nicht dargelegt, dass der Laptop nachweislich an die Stelle des unmittelbar aus der Straftat erlangten Deliktserlöses getreten sei. Eine Einziehung sei daher nicht wahrscheinlich, weshalb auch die Beschlagnahme nicht gerechtfertigt sei.

5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf den aktuellen Ermittlungsstand, gemäss welchem derzeit nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim fraglichen Laptop um Deliktsgut handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Gerät legal über das Internet erworben und aus legalen Mitteln bezahlt, würden lediglich unbelegte Behauptungen darstellen. In Anbetracht der beim Beschwerdeführer sichergestellten Bargeldbeträge – über CHF 140‘000.00 deliktischer Herkunft – sei wenig wahrscheinlich, dass der Laptop mit legal erworbenem Bargeldvermögen bezahlt worden sei. Letzteres habe gemäss Ausführungen in der Beschwerde nämlich nur CHF 500.00 betragen (ausmachend die Entlöhnung für seine Teilnahme am Integrationsprojekt der Stiftung C.________). Viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdeführer den Laptop mit deliktisch erlangtem Geld bezahlt habe. Angesichts der Tatsache, dass ein «Verdacht» auf eine Verbindung zwischen Vermögenswert und Straftat ausreiche bzw. es genüge, dass die Einziehung zumindest «wahrscheinlich» erscheine, sei die Beschlagnahme zu Recht erfolgt bzw. dürfe aufrechterhalten bleiben.

6. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Replikrechts einen Auszug seines Ricardo-Kontos ein, welcher den Kauf des Laptops bestätigen dürfte. Fraglich ist somit derzeit einzig, mit welchen Mitteln der Kaufpreis beglichen worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit der Einziehung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme genügt. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: 1B_421/2017 vom 14. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdekammer bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tatund Rechtsfragen abschliessend zu prüfen (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen). Es reicht, wenn der Beschlagnahmegrund im Untersuchungsstadium glaubhaft gemacht wird (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 232 vom 25. September 2013

E. 4.1 mit weiterem Hinweis).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Insoweit ist ihm jedoch sein bisheriges Aussageverhalten entgegen zu halten. Bereits das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau hat in seinem Entscheid vom 26. November 2019 zutreffend festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich bezeichnet werden müssen (z.B. betreffend die Dauer/das Ausmass des deliktischen Handelns, die Vorgehensweise und die Komplizen) und sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er jeweils nur das zugibt, was ihm ohnehin nachgewiesen werden kann bzw. vorgehalten wird. So hat er an der Einvernahme vom 22. Oktober 2019 – nachdem er ausdrücklich gefragt worden ist – weitere Geldverstecke verneint und erst auf konkreten Vorhalt hin, wonach anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung weiteres, verstecktes Bargeld (CHF 30‘000.00) habe sichergestellt werden können, eingeräumt, dass es beim Lautsprecher ein Versteck geben würde. Die Beschwerdekammer schliesst sich der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts an, wonach die Erklärung, dass er nicht an dieses – beim Lautsprecher versteckte – Geld gedacht habe, nicht glaubhaft ist (vgl. zum Ganzen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 Z. 32 ff., insbesondere Z. 50 ff. und Z. 67 f.). Wie Bargeld in dieser Höhe «vergessen» werden kann, ist – zumindest in Kreisen von Durchschnittsbürgern – nicht nachvollziehbar. Demgegenüber ist zwar nicht ungewöhnlich, wenn Details bezüglich eines Laptoperwerbs auf Frage hin nicht sofort abrufbar sind und erst bei genauerem Nachdenken wieder in Erinnerung gerufen werden können. Ungeachtet dessen scheinen die nun erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er den Kaufpreis des Laptops mit legalen Mitteln beglichen habe (einerseits mit dem Erlös aus dem Verkauf seines Computers, andererseits mit Lohn der Stiftung C.________), ebenfalls wenig glaubhaft. Betreffend Erlös aus dem Verkauf seines Computers hat er anlässlich seiner Einvernahme vom

12. Dezember 2019 angegeben, dass er diesen nicht ausgegeben, sondern dem zu Hause angeäufneten Bargeldbetrag beigefügt habe (Einvernahme vom 12. Dezember 2019 Z. 206 f.). Der Beschwerdeführer, der in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin einvernommen worden war, hat das Einvernahmeprotokoll im Anschluss an die Einvernahme unterzeichnet, weshalb auf korrekte Wiedergabe der gemachten Aussagen geschlossen werden darf. Hinzu kommt weiter, dass der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Tätigkeit viel Geld «erwirtschaftet» hat. So hat er zugegeben, dass das sichergestellte Bargeld (rund CHF 140‘000.00) aus den inkriminierten Online-Verkäufen stamme (Einvernahmen vom 19. September 2019 Z. 234, vom 22. Oktober 2019 Z. 76 f. und vom 12. Dezember 2019 Z. 192 f.). Demgegenüber hat sein Verdienst aus dem Integrationsprojekt der Stiftung C.________ lediglich ca. CHF 100.00 pro Monat betragen (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse). Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass nicht vollständig nachvollzogen und belegt werden kann, was genau mit welchem Geld passiert ist. Dass er, der vom Sozialdienst unterstützt wird und rund CHF 80‘000.00 Schulden hat, den Kaufpreis des Laptops (CHF 650.20) – auch wenn es sich dabei nicht um eine Unsumme gehandelt hat – allein mit seinem legalen Verdienst bezahlt haben will, erscheint jedoch weniger wahrscheinlich als die Annahme, dass der Laptop (auch) mit Deliktserlös beglichen worden ist. Wie erwähnt, muss nicht nachgewiesen werden, dass dem so ist. Der Beschlagnahmegrund muss im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft gemacht werden. Angesichts des Ausgeführten kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Einziehung durch den Sachrichter offensichtlich unzulässig wäre. Die Einziehung erscheint vielmehr wahrscheinlich. Dass der Laptop im Hinblick auf die – durch den

Sachrichter vorzunehmende – Prüfung der Einziehung beschlagnahmt worden ist, ist somit nicht zu beanstanden. Verhältnismässigkeitsüberlegungen, die gegen eine Beschlagnahme sprechen würden, sind weder ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ am Ende des Verfahrens fest.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten)

Bern, 24. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.