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BK 2020 484 • OG BE BK 2020 484 KI-generiert

Cantonal High Court Rejects Appeal Against Non-Prosecution of False Medical Certificate Due to *Ne Bis In Idem*

Geschäftsnummer BK 2020 484
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal High Court of Bern rejected a claimant's appeal against the Public Prosecutor's decision not to pursue a criminal complaint of issuing a false medical certificate against a doctor, concerning a traffic medical examination report from 2014. The claimant submitted mostly repetitive, partly incomprehensible allegations, failing to address the fundamental issue of the pre-existing legal bar to prosecution. The court ruled that the principles of *ne bis in idem* (prohibition of double jeopardy) applied because the same facts, concerning the same defendant and the same offense, had already been the subject of a previous criminal proceeding initiated by the claimant in 2016, which resulted in a legally binding closing of the case in 2017—constituting a procedural impediment under criminal procedure law, as no new facts or evidence were presented to warrant reopening the case.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 8 StPO, Art. 11 StPO, Art. 320 StPO; Cantonal High Court Rejects Appeal Against Non-Prosecution of False Medical Certificate Due to *Ne Bis In Idem*: The claimant submitted mostly repetitive, partly incomprehensible allegations, failing to address the fundamental issue of the pre-existing legal bar to prosecution. The court ruled that the principles of *ne bis in idem* (prohibition of double jeopardy) applied because the same facts, concerning the same defendant and the same offense, had already been the subject of a previous criminal proceeding initiated by the claimant in 2016, which resulted in a legally binding closing of the case in 2017—constituting a procedural impediment under criminal procedure law, as no new facts or evidence were presented to warrant reopening the case.

Schlagwörter

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falsches ärztliches Zeugnis Rechtskraft Verbot der Doppelbestrafung medizinische Beweismittel Strafverfolgung verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO

The appeal was dismissed on the grounds that a procedural impediment (double jeopardy/res judicata) existed according to this article.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the appealing party must bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO

Cited in the reasoning (point 2) regarding the procedural requirements for lodging the appeal, although not explicitly in the final operative paragraphs 1-3, procedural rules cited in the reasoning on admissibility/procedure are generally included if the decision proceeds based on them. However, based strictly on the rule to include only provisions explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, 3), these are excluded.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (point 2) regarding the appellant's standing (legitimation), thus not included in the dispositive.

Art. 11 StPO

Cited in the reasoning (point 5.1) to explain the ne bis in idem principle, but not in the dispositive.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The court ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings based on this article.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 484 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. November 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falschen ärztlichen Zeugnisses

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. November 2020 (BM 20 40623)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 10. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen falschen ärztlichen Zeugnisses nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

am 19. November 2020 bzw. – nach Aufforderung der Verfahrensleitung zur Verbesserung der Rechtsmittelschrift – am 23. November 2020 Beschwerde. Am

26. sowie am 27. November 2020 erreichten die Beschwerdekammer weitere kurze Eingaben des Beschwerdeführers. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. In der angefochtenen Verfügung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege eine Sperrwirkung (ne bis in idem) vor.

4. Der Beschwerdeführer macht in seinen Eingaben teils weitschweifende und teils unverständliche Angaben zu den angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten. Zur Sperrwirkung äussert er sich nicht.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis (Verbot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 StPO) ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), bewirkt Rechtskraft nach Art. 437 StPO und entfaltet insoweit die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes. Vorbehalten bleiben freilich die Vorschriften der Wiederaufnahme (Art. 323 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt grundsätzlich gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO bei der Nichtanhandnahmeverfügung.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt:

Mit Polizeirapport vom 14. Oktober 2020 wurde mitgeteilt, dass B.________ sich mit Schreiben vom

23. September 2020 an die Kantonspolizei über die Arztpraxis Dr. med. A.________ in E.________ beschwert habe, dies im Zusammenhang mit einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung vom

19. Dezember 2014. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung der bereits in der Strafanzeige vom 13. Juni 2016 seitens B.________ geäusserten Vorwürfe gegenüber Dr. med.

A.________ und der damals bei diesem angestellten Assistenzärztin C.________.

Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eröffnete aufgrund der damaligen Strafanzeige am 7. November 2016 eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A.________ wegen falschen ärztlichen Zeugnisses (BM 2016 27246). Das entsprechende Verfahren wurde am 9. Februar 2017 eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte B.________ am 24. Februar 2017 wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. März 2017 (BK 17 89) wurde die Beschwerde gegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens abgewiesen.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt wurde bereits aufgrund der Strafanzeige vom

13. Juni 2016, eingereicht durch B.________, ein Strafverfahren eröffnet. Diesbezüglich erging auch ein - inzwischen rechtskräftiger - Entscheid in Form der Einstellung des Strafverfahrens (BM 2016 27246). Bezüglich des damals und heute zur Anzeige gebrachten Sachverhalts besteht sowohl hinsichtlich der Täterschaft als auch der Tat Identität, womit die Sperrwirkung des ne bis in idem- Grundsatzes greift. Es sind zudem keine Gründe für eine Wiederaufnahme ersichtlich, da weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen bekannt wurden. Folglich besteht mit Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides mit gleichem Gegenstand ein Verfahrenshindernis gemäss Abs. 310 Abs. 1 Bst. b StPO.

5.3 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 27. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.