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BK 2020 454 • OG BE BK 2020 454 KI-generiert

Refusal to Reopen Criminal Case Regarding Alleged False Tax Inventory in Inheritance Dispute

Geschäftsnummer BK 2020 454
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Cantonal High Court dismissed a complaint against the state prosecutor's office for refusing to reopen a criminal case, previously concluded by a 2012 non-prosecution order, and for refusing to initiate new proceedings related to alleged false documentation concerning an inheritance and the financing of a property. The complainant alleged that an accused made false statements during the preparation of a tax inventory after the death of her husband, which led to the wrong financial attribution of a property and financial disadvantage to the complainant in the subsequent asset division. The Court held that the tax inventory did not constitute a "false document" under Art. 253 Swiss Criminal Code (SCC), as the notary was not misled and the inventory explicitly noted the existing uncertainties and disputes among the heirs regarding the property's financial source, thus the document content itself was not proven to be untruthful; furthermore, the new evidence presented (pension fund letter and bank statement) was insufficient to meet the threshold for reopening a case or establishing probable intent for attempted crime, and any offense related to providing false information in the tax inventory constitutes a misdemeanor under tax law, which is long time-barred.

Legislator-Regeste

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Art. 310 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 323 Abs. 1 StPO, Art. 323 StPO, Art. 253 StGB; Refusal to Reopen Criminal Case Regarding Alleged False Tax Inventory in Inheritance Dispute: The complainant alleged that an accused made false statements during the preparation of a tax inventory after the death of her husband, which led to the wrong financial attribution of a property and financial disadvantage to the complainant in the subsequent asset division. The Court held that the tax inventory did not constitute a "false document" under Art. 253 Swiss Criminal Code (SCC), as the notary was not misled and the inventory explicitly noted the existing uncertainties and disputes among the heirs regarding the property's financial source, thus the document content itself was not proven to be untruthful; furthermore, the new evidence presented (pension fund letter and bank statement) was insufficient to meet the threshold for reopening a case or establishing probable intent for attempted crime, and any offense related to providing false information in the tax inventory constitutes a misdemeanor under tax law, which is long time-barred.

Schlagwörter

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Steuerinventar Strafanzeige Wiederaufnahme des Verfahrens staatliche Güter Notar Rechtsquelle Wiederaufnahme des Verfahrens, Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 310 i.V.m
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft allgemein und Nichtanhandnahmeverfügungen im Besonderen kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 Bst
Art. 382 Abs. 1 StPO
Durch die Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtanhandnahme ist die Beschwerdeführerin somit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Art. 323 Abs. 1 StPO
5.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst.
Art. 323 StPO
zu Art. 323 StPO mit Hinweisen).
Art. 253 StGB
November 2012 hinlänglich dargelegt, weshalb der Tatbestand von Art. 253 StGB nicht erfüllt ist.
Art. 212 Abs. 1 Bst
5.6 Die Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars allein stellt eine Übertretung dar (Art. 212 Abs. 1 Bst.
Art. 216 Abs. 1 Bst
5.6 Die Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars allein stellt eine Übertretung dar (Art. 212 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 216 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 429 Abs. 1 StPO

The right of the respondent (Beschuldigte 2) to an indemnity was established based on this provision.

Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811)

This provision was referenced when the amount of the indemnity for the respondent (Beschuldigte 2) was determined administratively.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 454 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Wiederaufnahme des Verfahrens / Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenund weiterer Delikte

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Oktober 2020 (BM 11 12696)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 lehnte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Wiederaufnahme des rechtskräftig mittels Einstellung vom 5. November 2012 abgeschlossenen Verfahrens BM 11 12696 ab. Ein Verfahren betreffend angeblicher neuer Urkundendelikte nahm sie nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob die Strafund Zivilklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur vollumfänglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

Im anschliessend eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________, Schwester der Beschwerdeführerin und Beschuldigte 1, bezog am 24. November 2020 zur Beschwerde Stellung. Sie liess verlauten, von ihren Eltern nie über deren finanzielle Angelegenheiten informiert worden zu sein. Sie gehe aber davon aus, dass die Angaben ihrer Mutter, der Beschuldigten 2, welche diese im Rahmen der Erhebung des Steuerinventars gemacht habe, korrekt seien. B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) beantragte am 16. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft allgemein und Nichtanhandnahmeverfügungen im Besonderen kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 Bst. b und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin macht als Strafund Zivilklägerin geltend, nach dem Tod ihres Vaters aufgrund der zur Anzeige gebrachten Urkundendelikte im Rahmen der Erbteilung finanziell benachteiligt worden zu sein. Durch die Verweigerung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Nichtanhandnahme ist die Beschwerdeführerin somit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging formund fristgerecht, so dass darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerdeführerin hegt den Verdacht, die Beschuldigte 2 habe nach dem Tod ihres Ehemanns im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars falsche Angaben gemacht. Konkret habe sie angegeben, dass die Eigentumswohnung an der F.________ strasse in Bern mit ihrem Eigentum finanziert worden sei, obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass die Finanzierung über Gelder aus der Pensionskasse erfolgt sei. Gestützt auf diese Aussagen sei die Beschuldigte 2 im Steuerinventar zu Unrecht als Alleineigentümerin der Wohnung aufgeführt worden.

4. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch die Beschuldigte 1 als solche aufführt, äussert sie sich mit keinem Wort dazu, inwiefern sich diese an den zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen beteiligt haben oder gar für diese verantwortlich sein soll. Dies geht aus ihren Ausführungen auch indirekt nicht hervor. In Bezug auf die Beschuldigte 1 ist die Beschwerde somit von Vornherein abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Als neu im Sinne dieser Bestimmung sind nur Beweismittel und Tatsachen anzusehen, welche nicht bereits in den bisherigen Untersuchungsakten erscheinen. Diese Beweismittel und Tatsachen müssen sodann für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Erforderlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen, wobei an diese Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Eine Verurteilung darf aber keine entfernte Möglichkeit sein, sondern muss derart nahe liegen, dass die Interessen des Staates an der Strafverfolgung im Vergleich zu den entgegenstehenden Interessen des Beschuldigten, nicht ein weiteres Mal mit denselben Vorwürfen konfrontiert zu werden, überwiegen. Als Faustregel kann dabei gelten, dass an die Wahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der Vorwurf wiegt (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N. 5 und 12 f. zu Art. 323 StPO mit Hinweisen).

5.2 Am 19. November 2019 hatte die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme des Verfahrens BM 11 12696 ersucht und der Staatsanwaltschaft unter anderem ein Schreiben der Personalabteilung der G.________ AG vom

28. September 2000 und einen Kontoauszug der BEKB per 31. Dezember 2000 vorgelegt. In ihrer Beschwerde führt sie dazu aus, gemäss Schreiben der Pensionskasse sei der Beschuldigten 2 ihr Altersguthaben in der Höhe von CHF 234'241.50 auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt worden. Wenig später, am

28. November 2000, sei auf ihr Konto bei der BEKB eine Zahlung von CHF 246'813.95 eingegangen. Die eingereichten Dokumente würden offensichtlich den Verdacht erhärten, dass die Angaben anlässlich der Erstellung des Erbschaftsinventars falsch gewesen seien und die Finanzierung der Eigentumswohnung nur mit Geldern der Pensionskasse erfolgt sein könne. Diese neuen Beweismittel würden jedenfalls eine plausible Erklärung nahelegen, wie die Eigentumswohnung effektiv finanziert worden sei. Falls dem so sei, stimmten die anlässlich der Erstellung des Inventars gemachten Angaben nicht und es könnten damit durchaus Straftatbestände erfüllt sein, welche durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines offensichtlich bestehenden Anfangsverdachts näher abzuklären seien.

5.3 Mit ihren Ausführungen zielt die Beschwerdeführerin auf den Tatbestand des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) ab. Demnach macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Tathandlung ist zunächst das Bewirken einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung, wodurch der Aussteller der Urkunde in einen Irrtum versetzt wird (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 253 StGB). Strafbar ist ausserdem die Verwendung einer solchen erschlichenen, unwahren Urkunde, sofern sich die Täterschaft nicht schon wegen deren Erschleichung zu verantworten hat (BOOG, a.a.O.,

N. 8 zu Art. 253 StGB).

5.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der (rechtskräftigen) Einstellungsverfügung vom

5. November 2012 hinlänglich dargelegt, weshalb der Tatbestand von Art. 253 StGB nicht erfüllt ist. Sie führt aus, es handle sich beim Steuerinventar primär um ein steuerrechtliches Kontrollmittel, welches der Beurteilung der steuerrechtlichen Folgen eines Erbgangs diene. Es werde in der Praxis zwar häufig als Grundlage für die Teilung der Erbschaft verwendet, habe aber keine entsprechenden materiellrechtlichen Wirkungen. Ein allfälliges Zivilverfahren werde durch das Steuerinventar nicht präjudiziert. Die betroffenen Personen seien bei der Aufnahme des Inventars zwar zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung verpflichtet. Von der Urkundsperson würden aber lediglich die von den bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen sowie allfällig von Dritten erhaltenen Angaben und Erklärungen verurkundet. Eine Garantie, dass diese Angaben vollständig seien und den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, beinhalte das Steuerverzeichnis nicht. Vorliegend habe die Notarin im Vorbericht des Steuerinventars denn auch festgehalten, dass die Familienverhältnisse schwierig und zahlreiche Aspekte der vermögensrechtlichen Zuteilung unter den Erben umstritten seien.

Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 253 StGB nicht genügt, gegenüber einer Urkundsperson falsche Angaben zu machen (hierzu unten, E. 5.6). Die Urkundsperson muss zusätzlich in einen Irrtum versetzt werden und gestützt darauf einen unwahren Sachverhalt verurkunden. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Im Steuerinventar ist unter Ziff. I.17. zu lesen: «Zahlreiche Aspekte der vermögensrechtlichen Zuteilung sind unter den Erben umstritten. Beispielswiese bleibt unklar, ob die Liegenschaft Bern-Grundbuchblatt Nr. H.________ gänzlich oder nur teilweise aus Eigengutmitteln finanziert wurde». Zwar wurde die fragliche Liegenschaft im Inventar anschliessend dem Eigengut der Beschuldigten 2 zugewiesen (Ziff. II.6.b). Aufgrund der Vorbemerkung wird jedoch klar, dass diese Zuweisung umstritten und mit Unsicherheiten verbunden ist. Weder befand sich die Notarin in einem Irrtum, noch weist das Inventar einen unwahren Inhalt auf. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin am 19. November 2019 eingereichten Dokumente belegen würden, dass die Wohnung richtigerweise der Errungenschaft hätte zugewiesen werden müssen, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern, da im Inventar auf die bestehenden Unklarheiten hingewiesen wird. Folglich vermögen die fraglichen Dokumente auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen.

5.5 Zu fragen bleibt, ob der Beschuldigten 2 eine versuchsweise Tatbegehung vorzuwerfen ist. Ein Versuch setzt zwingend Vorsatz voraus. Um diese Frage prüfen zu können, müssten die von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Dokumente eine vorsätzliche (versuchte) Tatbegehung somit als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Über das Wissen und die Willensrichtung der Beschuldigten 2 sagen diese Dokumente aber nichts aus. Somit sind sie auch im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen versuchter Tatbegehung untauglich.

5.6 Die Erteilung wahrheitswidriger Auskünfte im Rahmen der Erstellung des Steuerinventars allein stellt eine Übertretung dar (Art. 212 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 216 Abs.

1 Bst. c des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG; BSG 661.11]). Das streitige Steuerinventar datiert vom 3. Juli 2008. Zum heutigen Zeitpunkt sind die fraglichen Übertretungsstraftatbestände somit längstens verjährt (Art. 109 StGB). Verjährte Straftaten können klarerweise nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

5.7 Weitere mögliche Straftatbestände, welche die Beschuldigte 2 bei der Erstellung des Steuerinventars erfüllt haben könnte, sind, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angemerkt, weder ersichtlich noch werden solche in der Eingabe vom 19. November 2019 oder in der Beschwerde konkret genannt.

6.

6.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO)

6.2 In ihrem Schreiben vom 19. November 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, das umstrittene Steuerinventar sei in verschiedenen Zivilverfahren als Beweismittel eingereicht worden. Damit bezieht sie sich auf die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer erschlichenen Urkunde nach Art. 253 StGB. Diese Tatbestandsvariante setzt jedoch, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt, eine erschlichene unwahre Urkunde voraus. Daran fehlt es hier, wie unter E. 5.4 einlässlich dargelegt. Der Gebrauch des Steuerinventars ausserhalb seiner fiskalischen Zweckbestimmung erfüllt infolgedessen klarerweise keinen Straftatbestand. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen weiterer Urkundendelikte (Gebrauch einer erschlichenen Urkunde) zu Recht nicht an die Hand genommen.

7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt.

9. Die Beschuldigte 1 ist im Beschwerdeverfahren weder anwaltlich vertreten, noch ist sonst ersichtlich, wie ihr entschädigungswürdige Nachteile i.S.v. Art. 429 Abs. 1

StPO entstanden sein könnten. Ihr ist deshalb keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.

10. Der Beschuldigten 2, welche sich im Beschwerdeverfahren (angesichts der erhöhten juristischen Komplexität des Verfahrens berechtigterweise) durch einen Anwalt vertreten liess, steht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ein Anspruch auf Entschädigung zu. Da Rechtsanwalt C.________ weder eine Honorarnote eingereicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet sie eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen.

Die Verlegung der Entschädigungsfolgen richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017

E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Demnach hat die Beschwerdeführerin die Parteientschädigung der Beschuldigten 2 zu bezahlen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschuldigten 1 ist keine Entschädigung auszurichten.

4. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, der Beschuldigten 2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Zu eröffnen:

- der Strafund Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. iur.

E.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (per Kurier, mit den Akten)

Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.