Security Detention Jurisdiction During Therapeutic Measure Extension Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a convicted individual serving a 4.5-year sentence followed by a stationary therapeutic measure for multiple counts of attempted and completed sexual acts with children and pornography, where the measure was eventually deemed futile; the issue before the court was the legality of the continued execution-related security detention during the pending procedure for the extension of the therapeutic measure. The defendant challenged the jurisdiction of the Cantonal Compulsory Measures Court to extend the security detention, arguing that the procedural authority automatically transferred to the Regional Court once the application for the measure's extension was filed. The court rejected the appellant's argument, reasoning that under Article 28 of the Execution of Sentences Act (JVG), the Execution Authorities Services (BVD) are responsible for applying for security detention *at the time* of initiating a subsequent judicial decision procedure, which they did simultaneously, meaning they were still the competent authority when they made the application; even if the Regional Court had filed the motion, the Compulsory Measures Court would still be competent to decide on the extension of the detention, and based on the high probability of the therapeutic measure's extension and continued high risk of recidivism, the security detention was confirmed as materially justified and proportionate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 Abs. 2 Bst, Art. 222 i.V.m, Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 28 Abs. 3 JVG, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 59 Abs. 4 StGB; Security Detention Jurisdiction During Therapeutic Measure Extension Proceedings: The defendant challenged the jurisdiction of the Cantonal Compulsory Measures Court to extend the security detention, arguing that the procedural authority automatically transferred to the Regional Court once the application for the measure's extension was filed. The court rejected the appellant's argument, reasoning that under Article 28 of the Execution of Sentences Act (JVG), the Execution Authorities Services (BVD) are responsible for applying for security detention *at the time* of initiating a subsequent judicial decision procedure, which they did simultaneously, meaning they were still the competent authority when they made the application; even if the Regional Court had filed the motion, the Compulsory Measures Court would still be competent to decide on the extension of the detention, and based on the high probability of the therapeutic measure's extension and continued high risk of recidivism, the security detention was confirmed as materially justified and proportionate.
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KI-generiertThis article was cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant (point 2 of the operative part).
This article was cited regarding the fixing of the judicial compensation for the official defense counsel, to be determined at the end of the proceedings (point 3 of the operative part).
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 45 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Januar 2020 (KZM 19 1524)
Erwägungen:
1. Das Kreisgericht V Burgdorf-Fraubrunnen verurteilte A.________ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 22. Mai 2008 wegen mehrfachen versuchten und vollendeten sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornografie unter Widerruf des bedingten Vollzugs für eine einschlägige Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren.
Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) an und schob zu deren Gunsten den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Am 23. Juli 2015 verlängerte das Obergericht des Kantons Bern die Massnahme um drei Jahre und sechs Monate (Höchstdauer: 12.
März 2018).
Am 8. März 2018 hoben die Bewährungsund Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD)
des Amtes für Justizvollzug die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Diese Verfügung wurde durch die Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend:
POM) am 19. Juni 2018 bestätigt. Mit Beschluss SK 18 318 vom 5. Oktober 2018 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der Entscheid der POM aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde mit der Anweisung, entweder das Gutachten zur Frage der Therapierbarkeit ergänzen zu lassen oder ein neues Gutachten einzuholen. Danach sei über die Aufhebung der Massnahme neu zu entscheiden. Am 28. Februar 2019 hob die POM ihrerseits die Verfügung der BVD vom 8. März 2018 auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, das Gutachten ergänzen zu lassen oder ein neues Gutachten einzuholen. Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens sowie der Stellungnahme der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) beantragten die BVD am
24. Dezember 2019 beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend:
Regionalgericht) die Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre.
2. Parallel zur Aufhebung der stationären Massnahme nahmen die BVD den Beschwerdeführer am 9. März 2018 vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft und beantragten beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend:
Zwangsmassnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid betreffend Verwahrung. Das Zwangsmassnahmengericht hielt am 15. März 2018 die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft aufrecht und befristete diese bis am 11. April 2018. Eine hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 117 vom 5. April 2018 ab. Mit Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten worden war. Am 18. April 2018 und 18. Juli 2018 wurde die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht um drei resp. sechs Monate verlängert. Diese Entscheide wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschlüssen BK 18 182 vom 23. Mai 2018 und BK 18 327 vom 16. August 2018 sowie vom Bundesgericht mit Urteilen 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 und 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018 bestätigt.
Am 18. Januar und 23. Juli 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft erneut um jeweils sechs Monate. Diese Entschiede erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Am 24. Dezember 2019 – beim Regionalgericht wurde gleichentags Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme gestellt – stellten die BVD beim Zwangsmassnahmengericht abermals Antrag um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft um weitere sechs Monate (während hängigem Hauptverfahren). Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft am 14. Januar 2020 bis zum Entscheid des Regionalgerichts in der Hauptsache, längstens aber bis zum 11. Juli 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragte das Folgende:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 14. Januar 2020 (KZM 19 1524) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern betreffend Antrag der Bewährungsund Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern vom 24. Dezember 2019 auf Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht entscheidungsbefugt ist/war und auf den Antrag der Bewährungsund Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug vom 24. Dezember 2019 auf Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht hätte eintreten dürfen.
3. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
4. Die entstandenen Verfahrensund Anwaltskosten vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht seien dem Kanton aufzuerlegen.
5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.
6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzureichender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
7. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsvertreter zuzuordnen.
Am 3. Februar 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass die Einsetzung des amtlichen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Februar 2020 auf eine Stellungnahme. Staatsanwältin C.________ beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3. Aus Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1)
geht hervor, dass es sich bei der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von Rückversetzungsverfahren und selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden (Art. 28 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1; in Kraft seit 1. Dezember 2018]; vormals Art. 38a des Gesetzes über den Strafund Massnahmenvollzug [SMVG]) um Haftentscheide handelt. Dies sowie der Umstand, dass die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nahe bei der Untersuchungshaft anzusiedeln ist, rechtfertigt die analoge Anwendung von Art. 222 i.V.m.
Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0;
vgl. Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Änderung des SMVG vom
23. Dezember 2009, S. 6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19
516 vom 8. Januar 2020 E. 2; vgl. auch Art. 28 Abs. 3 JVG [sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der StPO für das Verfahren]). Dasselbe hat für eine Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu gelten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, die BVD seien weder befugt gewesen, den Antrag um Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen, noch sei das Zwangsmassnahmengericht befugt gewesen, darüber zu befinden. Vielmehr hätte dieses auf den Antrag nicht eintreten dürfen.
Der Antrag der BVD um Verlängerung der Sicherheitshaft sei erst am 31. Dezember 2012 (richtig: 2019) um 08.14 Uhr durch das Zwangsmassnahmengericht entgegengenommen worden. Ebenfalls am 31. Dezember 2019, aber bereits um
07.35 Uhr, sei der Antrag der BVD in Sachen Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB beim Regionalgericht eingelangt. Somit sei gemäss Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 ff. StPO am 31. Dezember 2019 um 07.35 Uhr der Antrag um Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtshängig geworden. Nach Art. 328 Abs. 2 StPO gingen die Befugnisse auf das Regionalgericht über, d.h. es komme zu einem Wechsel der Verfahrensleitung und der Übergang der Verfahrensbefugnisse an das zuständige Regionalgericht sei die Folge (Art. 61 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht habe demzufolge keine Befugnisse mehr gehabt, einen Entscheid in Bezug auf die von den BVD beantragte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zu treffen. Selbst wenn der Antrag der BVD i.S. Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zeitlich eher durch das Zwangsmassnahmengericht entgegengenommen worden wäre als derjenige auf Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB, würde dies am Sachverhalt nichts ändern. Art. 328 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 ff. StPO lege unmissverständlich dar, dass mit Rechtshängigkeit der Wechsel der Verfahrensbefugnisse an das zuständige Regionalgericht erfolgt sei und somit das Zwangsmassnahmengericht am 14. Januar 2020 den Entscheid über die beantragte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft nicht mehr hätte treffen dürfen.
4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Wie bereits im Beschluss BK 18 117 der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. April 2018
E. 5.2 festgehalten wurde, weist das Bundesrecht auf dem Gebiet der nachträglichen richterlichen Entscheide bezüglich Vollzugsfragen Lücken auf. Im Zusammenhang mit nachträglichen gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff.
StPO, welche Vollzugsfragen betreffen, können Konstellationen auftreten, in denen bis zu einem Gerichtsentscheid eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft möglich sein muss, um weitere Straftaten des Betroffenen verhindern zu können. Art. 363-365
StPO enthalten keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren. Der Kanton Bern hat gestützt auf seine Zuständigkeit zur Gesetzgebung im Bereich des Strafund Massnahmenvollzugs (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) indes eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015 E. 3.4.1 ff.; 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.3). Bis zum 30. November 2018 war dies Art. 38a SMVG.
Am 1. Dezember 2018 trat das totalrevidierte Justizvollzugsgesetz (JVG) in Kraft. Dieses regelt in Art. 28 Abs. 1 JVG ebenfalls die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gemäss Art. 28 Abs. 1 JVG setzt die Vollzugsbehörde eine Person vor oder mit Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheides nach der StPO in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, wenn der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann. Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 48 Stunden seit der Anordnung die Aufrechterhaltung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft (Art. 28 Abs. 2 JVG).
Für das Verfahren sind die Bestimmungen der StPO sinngemäss anwendbar (Art. 28 Abs. 3 JVG). Die Bestimmung von Art. 28 JVG entspricht damit weitgehend dem vormals geltenden Art. 38a SMVG (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum JVG vom 5. April 2017, S. 27). Dementsprechend stützt das ZMG seine Entscheide betreffend Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, insbesondere auch den vorliegend angefochtenen, nach Inkrafttreten des JVG am 1. Dezember 2018 auf Art. 28 JVG. Aus Art. 28 Abs. 1 und 2 JVG folgt, dass es der Vollzugsbehörde, d.h. den BVD obliegt, vor oder mit Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen richterlichen Entscheides beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen.
Die BVD haben vorliegend gleichzeitig mit der Redaktion des Antrags um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auch den Antrag um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft redigiert. Aus dem schriftlichen Antrag um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, welcher als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fungiert, ergibt sich, dass der Antrag am 24. Dezember 2019 gestellt worden ist. Mit der Datierung der Urkunde und deren Unterzeichnung wurde der Verlängerungsantrag gestellt.
Dieser Zeitpunkt – und nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe oder der Zustellung, deren Zeitpunkt die BVD nicht beeinflussen resp. kontrollieren können – ist für die Beurteilung der Frage massgebend, ob die BVD zur Beantragung der Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft noch zuständig waren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. am 24. Dezember 2019, war das Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Regionalgericht noch nicht rechtshängig. Wie vom Zwangsmassnahmengericht und vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, trat die Rechtshängigkeit des Massnahmenverlängerungsverfahrens erst am 31.
Dezember 2019 ein (Eingang des Antrags beim Regionalgericht [vgl. BB 8]; Art. 328 Abs. 1 StPO [analog]). Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die BVD die Verfahrensleitung inne und es oblag folglich ihnen, mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids beim
Regionalgericht gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu beantragen (vgl. insoweit auch den zutreffenden Vergleich des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, E. 5.3, wonach es dem analog anzuwendenden Konzept im Strafverfahren entspricht, dass es der alten Verfahrensleitung – dort die Staatsanwaltschaft, hier die BVD – obliegt, bei vorbestehender Untersuchungshaft gleichzeitig mit der Anklageerhebung den Antrag auf Sicherheitshaft zu stellen [Art.
229 Abs. 1 StPO analog]). Da die BVD am 24. Dezember 2019 noch zuständig waren, den Antrag auf Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zu stellen, trat das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf den Verlängerungsantrag ein und prüfte diesen. Der Umstand, dass die BVD nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Regionalgericht zu einer (neuen) Antragstellung nicht mehr zuständig sind, führt nicht dazu, dass das Zwangsmassnahmengericht den von den BVD gestellten Antrag, zu welchem sie zur Zeitpunkt der Antragstellung zuständig waren, nicht mehr zu prüfen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. Auch bei Antragstellung durch das Regionalgericht wäre im Übrigen nach wie vor das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid über die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft zuständig.
Lediglich als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass der Antrag der BVD um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht im Übrigen nicht erst am 31. Dezember 2019 eingegangen ist, wie es von ihm geltend gemacht wird, sondern bereits am 30. Dezember 2019 (vgl. BB 5 [«Zugestellt durch 3017 Bern Zustellung»]; vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts), d.h. noch vor Eingang des Massnahmeverlängerungsantrags beim Regionalgericht. Fett hervorgehoben ist lediglich der letzte erfolgte Schritt (Erhalt Empfangsbestätigung).
5. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft gegeben sind (d.h. die Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären Massnahme, das erhebliche Sicherheitsrisiko i.S.v. Art. 28 Abs. 1 JVG sowie die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft), zu Recht nicht in Abrede. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid, E. 7 ff., sowie den Antrag der BVD um Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft, S. 4 ff., verwiesen werden. Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheint derzeit gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten von Dr. med. D.________ vom 22. Juli 2019 sowie die Beurteilung der KoFako vom
30. Oktober 2019, die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme als wahrscheinlich. Sowohl vom Gutachter Dr. med. D.________ als auch von der KoFako wird die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme empfohlen. Insbesondere Dr. med. D.________ konnte im Vergleich zur letzten Begutachtung (2017) eine verbesserte Behandelbarkeit des Beschwerdeführers feststellen (vgl. S. 49 ff.; 63 des Ergänzungsgutachtens), weshalb von der zunächst beabsichtigten Beantragung der Anordnung der Verwahrung abgesehen wurde. Zudem ist weiterhin von einer ungünstigen Rückfallprognose mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 28 Abs. 1 JVG auszugehen, dem entgegengewirkt werden muss. Ohne weitere Therapieerfolge muss gemäss Dr. med. D.________ nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko für illegale Pornografie und sexuelle Übergriffe an Kindern ausgegangen werden (vgl. S. 49; 61 des Ergänzungsgutachtens). Die Verlängerung der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft bis zum Entscheid des Regionalgerichts in der Hauptsache, längstens aber bis zum 11. Juli 2020, sowie die Haftdauer als Ganzes erweisen sich ferner angesichts dessen, dass derzeit nach summarischer Prüfung von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ausgegangen wird, zu deren Sicherung die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft dient und deren gesamter Vollzug voraussichtlich deutlich länger dauern wird als die bisherige Haft, als verhältnismässig. Es sind auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr zu bannen (vgl. hierzu E. 10.2 ff. des angefochtenen Entscheides sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018
E. 6 und 1B_287/2018 vom 5. Juli 2018 E. 5; 1B_433/2018 vom 4. Oktober 2018
E. 5).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten)
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (mit den Akten)
- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft
- den Bewährungsund Vollzugsdiensten des Kantons Bern
Bern, 19. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.