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BK 2020 437 • OG BE BK 2020 437 KI-generiert

Complainant v. Canton Regarding Costs and Compensation Following Federal Supreme Court Remand

Geschäftsnummer BK 2020 437
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involved a criminal complainant appealing an initial decision by the Regional Public Prosecution Office to discontinue an investigation into negligent bodily harm against an accused party, which the Cantonal High Court upheld, only to be partially overturned by the Federal Supreme Court ordering the High Court to re-assess the costs and compensation and for the investigation to continue. The Cantonal High Court, acting on the Federal Supreme Court's mandate, ruled that the costs, totaling CHF 2,500.00 for both the initial appeal proceedings (BK 19 179) and the re-assessment procedure (BK 20 437), must be borne by the Canton because the complainant successfully achieved the annulment of the previous decision, and in such cases, the party prevailing in the cassation ruling should not be disadvantaged. Consequently, the High Court ordered the Canton to pay the complainant a total compensation of CHF 5,657.50, including expenses and VAT, for their legal representation costs incurred during both proceedings, deeming the amount reasonable given the complex legal and factual issues.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 107 Abs. 2 Satz, Art. 428 StPO, Art. 423 Abs. 1 i.V.m, Art. 436 i.V.m, Art. 429 Abs. 1 Bst; Complainant v. Canton Regarding Costs and Compensation Following Federal Supreme Court Remand: The Cantonal High Court, acting on the Federal Supreme Court's mandate, ruled that the costs, totaling CHF 2,500.00 for both the initial appeal proceedings (BK 19 179) and the re-assessment procedure (BK 20 437), must be borne by the Canton because the complainant successfully achieved the annulment of the previous decision, and in such cases, the party prevailing in the cassation ruling should not be disadvantaged. Consequently, the High Court ordered the Canton to pay the complainant a total compensation of CHF 5,657.50, including expenses and VAT, for their legal representation costs incurred during both proceedings, deeming the amount reasonable given the complex legal and factual issues.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Strafverfolgung Kostenfestsetzung fahrlässige Körperverletzung Parteientschädigung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 428 Abs. 1 StPO
Cited as the general rule for allocating costs in appeal proceedings based on success.
Art. 107 Abs. 2 Satz
«Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art.
Art. 428 StPO
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs.
Art. 423 Abs. 1 i.V.m
CHF 500.00, insgesamt betragend CHF 2'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m.
Art. 436 i.V.m
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeund im Neubeurteilungsverfahren (Art. 436 i.V.m.
Art. 429 Abs. 1 Bst
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeund im Neubeurteilungsverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen von
Art. 17 Abs. 1 Bst
Die Bemessung liegt zudem im Rahmen der Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst.
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to order the Canton of Bern to bear the costs of the appeal procedures.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the general rule for allocating costs in appeal proceedings based on success.

Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO

Applied to grant the appellant compensation (legal fees reimbursement).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2020

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 179 vom 3. Juli 2019

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 5. April 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Eine vom Strafund Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss BK 19 179 vom 3. Juli 2019 ab. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil 6B_976/2019 vom

1. Oktober 2020 hiess das Bundesgericht das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019 auf und wies die Sache an das Obergericht zur Neuregelug der Kostenund Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurück.

Am 21. Oktober 2020 gab die Verfahrensleitung den Parteien, neu unter der Verfahrensnummer BK 20 437, Gelegenheit, zu den Kostenund Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer ersuchte das angerufene Gericht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 darum, den Beschwerdegegnern, das heisst dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie dazu zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von CHF 5'657.50 (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen. Mit Stellungnahme vom selben Tag beantragte die Generalstaatsanwaltschaft: (1.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 19 179 sowie des Neubeurteilungsverfahrens BK 20 437 seien vom Kanton Bern zu tragen. (2.) Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 179 sowie im Neubeurteilungsverfahren BK 20 437 auszurichten. Der Beschuldigte brachte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 vor, die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei keine Entschädigung auszurichten.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). «Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG), so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. (...) Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Zum anderen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder Kanton zu tragen sind.» (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014,

N. 34 zu Art. 428 StPO).

Dem ist nichts beizufügen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK

19 179 von CHF 2'000.00 und des Neubeurteilungsverfahrens BK 20 437 von

CHF 500.00, insgesamt betragend CHF 2'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeund im Neubeurteilungsverfahren (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen von

19.9 Stunden und für das Neubeurteilungsverfahren zusätzlich Aufwendungen von

0.5 Stunden geltend. Das daraus resultierende Honorar von CHF 5'657.50 (inkl.

Auslagen und MWST) scheint angesichts der komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen und dem entsprechend nötigen Zeitaufwand angemessen. Die Bemessung liegt zudem im Rahmen der Vorgaben von Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; SR 168.811). Der Kanton Bern richtet dem Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von CHF 5'657.50 aus.

4. Dem Beschuldigten steht angesichts seines Unterliegens kein Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten zu.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Kosten der Verfahren BK 19 179 und BK 20 437, bestimmt auf CHF 2'500.00, trägt der Kanton Bern.

2. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen in den Verfahren BK 19 179 und BK 20 437 eine Entschädigung von CHF 5'657.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (per B-Post)

Bern, 3. Dezember 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.