Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 420 • OG BE BK 2020 420 KI-generiert

Appeal Against Deemed Withdrawal of Opposition Due to Absence (Medical Grounds)

Geschäftsnummer BK 2020 420
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A defendant, charged with violating a court order, filed an appeal against a regional court's decision that deemed her opposition to a penalty order as withdrawn, and the order final, after she failed to attend the main hearing; she had previously notified the court about her absence, citing a pre-existing medical condition (hypertension) placing her in a COVID-19 risk group, and indicated that her domestic partner and frequent driver of the vehicle would attend as her representative. The High Court granted the appeal, reasoning that the regional court's failure to respond to the defendant's notification for six weeks, and waiting until the hearing date to address the lack of a proper legal representative or medical certificate, was contrary to the principle of good faith (Art. 3 Abs. 2 StPO). Given her timely communication and the physical presence of her designated representative at the hearing, the court concluded that her conduct did not imply a lack of interest in the proceedings, and therefore, the regional court's conclusion that her non-attendance was "unexcused," leading to the deemed withdrawal of her opposition (Art. 356 Abs. 4 StPO), was unlawful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 354 Abs. 3 StPO, Art. 356 StPO, Art. 3 Abs. 2 StPO; Appeal Against Deemed Withdrawal of Opposition Due to Absence (Medical Grounds): The High Court granted the appeal, reasoning that the regional court's failure to respond to the defendant's notification for six weeks, and waiting until the hearing date to address the lack of a proper legal representative or medical certificate, was contrary to the principle of good faith (Art. 3 Abs. 2 StPO). Given her timely communication and the physical presence of her designated representative at the hearing, the court concluded that her conduct did not imply a lack of interest in the proceedings, and therefore, the regional court's conclusion that her non-attendance was "unexcused," leading to the deemed withdrawal of her opposition (Art. 356 Abs. 4 StPO), was unlawful.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerspruchsverfahren Rückzugsfiktion medizinische Gründe unerlaubte Entfernung Beschwerdelegitimation Eröffnung des Entscheids Rückzug der Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 393 Abs. 1 Bst
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.
Art. 382 Abs. 1 StPO
Cited in the reasoning to establish the appellant's legitimate interest to appeal (standing).
Art. 356 Abs. 4 StPO
Cited in the reasoning (E. 6.1) as the legal basis for the deemed withdrawal of the objection, which the appeal successfully contested.
Art. 354 Abs. 3 StPO
Cited in the reasoning regarding the consequences when an objection is deemed withdrawn.
Art. 356 StPO
2020, N. 3 zu Art. 356 StPO m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Art. 3 Abs. 2 StPO
Cited in the reasoning regarding the principle of good faith (Treu und Glauben) applied to the lower court's conduct.
Art. 430 Abs. 1 Bst
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da der Aufwand der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als geringfügig bis marginal zu bezeichnen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Art. 42 BGG
Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 356 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning (E. 6.1) as the legal basis for the deemed withdrawal of the objection, which the appeal successfully contested.

Art. 423 StPO

Cited as the legal basis for ordering the Canton of Bern to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 428 StPO

Cited as the legal basis for ordering the Canton of Bern to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO

Cited as the basis for denying compensation to the appellant due to the marginal effort involved.

Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited in the reasoning as procedural ground regulating the allowed appeal against the lower court's decision.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as procedural ground regulating the allowed appeal against the lower court's decision.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the appellant's legitimate interest to appeal (standing).

Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the obligation to respond to a summons.

Art. 354 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the consequences when an objection is deemed withdrawn.

Art. 3 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the principle of good faith (Treu und Glauben) applied to the lower court's conduct.

Art. 128 ff. StPO

Cited in the reasoning concerning the enforceability of representation in criminal proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the imposition of costs on the Canton in Art. 2 of the dispositive (Cost provisions for the appeal must refer to the LTF unless the decision is purely cantonal procedure and only cites StPO). As the decision is from a cantonal supreme court, but the cost framework is established via StPO articles (423/428), the LTF provisions are not explicitly used in the final order.

Art. 64 LTF

No provision for granting legal aid is present in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 420 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. November 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 30. September 2020 (PEN 20 403)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 30. September 2020 entschied das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) was folgt:

1. Der Strafbefehl Nr. BJS 20 3199 der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 12.05.2020 ist infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen.

2. Die durch die Einsprache entstandenen zusätzlichen Kosten von CHF 250.00 werden A.________ auferlegt. Es werden keine zusätzlichen Kosten erhoben.

3. Die Strafakten gehen an die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zur Rechnungsstellung und Archivierung.

Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs.

1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund lud das Regionalgericht sie mit Schreiben vom 10. August 2020 zu einer Hauptverhandlung am

30. September 2020 vor (pag. 45). In diesem Schreiben wurde ihr Folgendes mitgeteilt (pag. 46): Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.

Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). Die Schweizerische Post stellte der Beschwerdeführerin das Schreiben am 13. August 2020 zu (pag. 47). Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. August 2020 [pag. 55] / Eingang Regionalgericht: 17. August 2020 [pag. 50]) teilte die Beschwerdeführerin dem Regionalgericht mit: «Vertretung  Häufigster Lenker B.________, 10.4.68 (Beilagen)». Auf dem ebenfalls mit der obengenannten Eingabe retournierten Formular «Selbstdeklaration Corona-Virus in der ZSG des Kt. Bern» (pag. 52) machte sie – datiert am 15. August 2020 – geltend, sie habe Bluthochdruck als Vorerkrankung. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 vermerkte das Regionalgericht alsdann (pag. 56 f.):

Es wird festgestellt, dass die beschuldigte Person nicht anwesend ist. Anwesend ist B.________, gem. seiner Auskunft Lebenspartner von Frau A.________ und häufigster Lenker des fraglichen Fahrzeugs. Auf Frage der Gerichtspräsidentin teilt er mit, dass Frau A.________ nicht erscheinen werde. Sie leide unter Bluthochdruck. Die Gerichtpräsidentin fragt nach einem Arztzeugnis und teilt mit, dass Frau A.________ erscheinen müsse, ansonsten gelte die Einsprache als zurückgezogen.

Herr B.________ erklärt, dass er kein Arztzeugnis dabei habe, davon stehe nichts im Corona- Formular und dass Frau A.________ nicht unverzüglich erscheinen könne. Sie sei im Kanton Aargau am Arbeiten. Die Verhandlung wird kurz unterbrochen, damit Herr B.________ telefonisch Kontakt mit Frau A.________ aufnehmen kann. Herr B.________ teilt mit, dass er Frau A.________ nicht erreicht habe. Somit wird festgestellt, dass die beschuldigte Person zur Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschien und auch nicht gehörig vertreten ist. […] Herr B.________ erklärt, dass er dies nicht akzeptieren werde. Die Gerichtspräsidentin erklärt die Rechtslage und verweist auf Weiterzugsmöglichkeiten.

4. Das Regionalgericht begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin trotz gehöriger Vorladung der Hauptverhandlung vom 30. September 2020 unentschuldigt ferngeblieben sei und sie sich auch nicht habe vertreten lassen.

Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gelte ihre Einsprache damit als zurückgezogen und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 3 StPO).

5. Die Beschwerdeführerin bringt Folgendes vor:

Ich beziehe mich auf das Schreiben von Frau C.________ vom 30. September 2020, als Antwort auf mein Schreiben vom 15.08.2020, in welchem ich ganz klar deklariere, dass ich mit Bluthochdruck zur Risikogruppe gehöre und deshalb ja nicht vor Gericht erscheinen darf. In diesem Schreiben war auch ganz klar definiert, dass der häufigste Lenker B.________, an der Verhandlung teilnehmen wird. Kopien von Niederlassungsbewilligung und Versicherungsauszug Häufigster Lenker lagen ebenfalls bei.

Soweit die Fakten. Kopien lege ich diesem Schreiben bei. Gemäss Information von B.________, wurde von Frau C.________ innerhalb von 5 Minuten die Verhandlung als geschlossen deklariert, weil ich unentschuldigt ferngeblieben sei, ohne Definition einer Vertretung. Diese Aussage entspricht nicht der Wahrheit/Tatsache! Diese Vorgehensweise und diese Aussage finde ich eine absolute Frechheit und vor allem entspricht sie nicht der Wahrheit, weshalb ich Beschwerde gegen den Entscheid einreiche.

Es kann doch nicht sein, dass die Bieler Ämter machen können, was sie wollen. Bitte nehmen Sie sich dieser Sache an und prüfen Sie die Fakten. […]

6.

6.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO).

Die beschuldigte Person muss in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf ihre Rechte verzichten.

Ferner muss aus dem Verhalten der beschuldigten Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens geschlossen werden können (SCHWAR- ZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.

2020, N. 3 zu Art. 356 StPO m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 f. StPO).

6.2 Die Beschwerde ist begründet. In der gebotenen Kürze ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin meldete sich wie gesehen bereits mit Eingabe vom

15. bzw. 16. August 2020 beim Regionalgericht, also rund sechs Wochen vor der

Hauptverhandlung. Sie teilte mit, dass sie wegen Bluthochdrucks nicht an der Verhandlung erscheinen, jedoch eine Vertretung schicken werde. Auf dieses Schreiben hat die zuständige Gerichtspräsidentin nicht reagiert, sondern den Hauptverhandlungstermin vom 30. September 2020 abgewartet, was als treuwidrig qualifiziert werden muss (vgl. Art. 3 Abs. 2 StPO). Es wäre mit geringem Aufwand verbunden gewesen, auf das sinngemässe Dispensationsgesuch in den nächsten Tagen oder Wochen mit einem kurzen Telefonat bzw. Schreiben zu reagieren und der Beschwerdeführerin etwa mitzuteilen, aus Sicht des Gerichts habe sie persönlich zu erscheinen und eine Vertretung durch den Lebenspartner sei voraussichtlich aus strafprozessualer Sicht ungenügend (vgl. Art. 128 ff. StPO). Auch hätte das Regionalgericht bereits zu diesem Zeitpunkt – und nicht erst am Verhandlungstag – auf die Problematik des fehlenden Arztzeugnisses aufmerksam machen können.

Es ist für die Kammer unverkennbar, dass hier nicht auf ein Desinteresse der Beschwerdeführerin am laufenden Strafverfahren geschlossen werden kann. Der Schluss auf ein «unentschuldigtes Fernbleiben» ist rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat zeitnah und an die richtige Stelle adressiert auf die Vorladung reagiert.

Zudem ist B.________ – der sie vertreten wollte – am 30. September 2020 zeitgerecht vor Gericht erschienen.

6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts vom 30. September 2020 aufzuheben.

7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet, da der Aufwand der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin als geringfügig bis marginal zu bezeichnen ist (vgl. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 30. September 2020 im Verfahren PEN 20 403 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (BJS 20 3199 – per B-Post)

Bern, 23. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.