Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 411 • OG BE BK 2020 411 KI-generiert

Complainant v. Regional Public Prosecutor (Procedural Fraud Allegations)

Geschäftsnummer BK 2020 411
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal complainant challenged a Regional Public Prosecutor's decision not to pursue a criminal complaint against an individual employed by the Cantonal Compensation Office for alleged procedural fraud and abuse of office. The initial complaint claimed the Compensation Office employee unlawfully forwarded a request for payment of outstanding debts of CHF 5920 to the Cantonal Administrative Court for consolidation with a separate, pending case, instead of issuing a first-instance ruling, which the complainant alleged constituted a breach of duty and an attempt to mislead the Administrative Court. The Court dismissed the appeal, reasoning that the facts presented in the complaint clearly did not fulfill the requirements for any of the alleged criminal offenses (procedural fraud, abuse of office, or violations of constitutional or ECHR rights), and that no initial suspicion of a criminal offense was established, asserting that dissatisfaction with the Compensation Office's procedures should be addressed to its supervisory authority, not the Public Prosecutor's Office.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO; Complainant v. Regional Public Prosecutor (Procedural Fraud Allegations): The initial complaint claimed the Compensation Office employee unlawfully forwarded a request for payment of outstanding debts of CHF 5920 to the Cantonal Administrative Court for consolidation with a separate, pending case, instead of issuing a first-instance ruling, which the complainant alleged constituted a breach of duty and an attempt to mislead the Administrative Court. The Court dismissed the appeal, reasoning that the facts presented in the complaint clearly did not fulfill the requirements for any of the alleged criminal offenses (procedural fraud, abuse of office, or violations of constitutional or ECHR rights), and that no initial suspicion of a criminal offense was established, asserting that dissatisfaction with the Compensation Office's procedures should be addressed to its supervisory authority, not the Public Prosecutor's Office.

Schlagwörter

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Strafanzeige Betrugsermittlung Verletzung von Verfahrensrechten Pflichten der Staatsanwaltschaft Aufsichtsbeschwerde Missbrauchsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for finding the appellant liable for costs due to the outcome of the appeal.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning as the legal basis for the Public Prosecutor's decision to drop the case (non-entry into proceedings) when no criminal suspicion is present.

Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited in the reasoning to define the condition for opening an investigation (sufficient suspicion), which was found to be lacking here.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility and procedure for appealing the decision of the Public Prosecutor to the Cantonal Supreme Court.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to justify the Court's decision to waive obtaining a statement from the respondent.

Art. 600 BGG

This article is not explicitly present in the dispositive. However, Art. 66 al. 1 BGG (implied by the imposition of costs in Art. 2) is the actual basis for imposing costs at the Federal Tribunal level, but since this is a Cantonal Supreme Court decision, the cantonal cost rule (Art. 428 StPO) is cited and the dispositive cites Art. 2 for costs.

Art. 2

Cited in the dispositive (order 2) as the specific rule governing the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 411 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Oktober 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2020 (BM 20 36788)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 23. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen Frau A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblichen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom 14. September 2020 erstattet B.________ Strafanzeige gegen Frau A.________, Mitarbeitern der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Zur Begründung führt er aus, die Ausgleichskasse habe seinen Antrag vom 2. September 2020, mit welchem er um Nachzahlung von Ausständen in Höhe von CHF 5920.- ersucht habe, unzulässigerweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwecks Vereinigung mit einem früheren, dort hängigen Verfahren weitergeleitet. Durch die Ausgleichskasse sei aber in Bezug auf den Antrag vom 2. September 2020 eine Erstbeurteilung vorzunehmen, zumal diese Angelegenheit nichts mit Verfahren bei Verwaltungsgericht zu tun habe. Demnach handle es sich beim Vorgehen der Ausgleichskasse um eine unterlassene Diensthandlung. […] Ein [Tatverdacht] erschliesst sich […] nicht. Die vom Anzeigesteller vorgebrachten Straftatbestände des Prozessbetrugs, des Amtsmissbrauchs und Verstösse gegen die BV und EMRK sind mit dem dargelegten Sachverhalt klarerweise nicht erfüllt. Ist der Anzeigesteller mit der Arbeit der Ausgleichskasse des Kantons Bern bzw. deren Vorgehen unzufrieden, so hat er sich an deren Aufsichtsorgan zu richten, nicht jedoch an die Staatsanwaltschaft, solange kein strafbares Verhalten vorliegt.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege Sachverfälschung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vor. Sein Gesuch um Nachzahlung von Ausständen sei ein eigenständiges Verfahren, das von Gesetzes wegen eine weiterziehbare Verfügung verlange. Die Beschuldigte habe dies nicht getan und versucht, unter der Zuhilfenahme unlauterer Mittel «dieses Verfahren einem rechtshängigen Verfahren, das NICHT das gleiche Behandelt, - anzuhängen, mit der Absicht das VG in die IRRE zu führen». Wenn eine Juristin behaupte, dass angeblich keine Straftaten vorlägen, sei sie entweder ein Scharlatan oder unfähig. Anhand dieser «FAKTEN und TAT- SACHEN» stehe einer Zusprechung der Anträge nichts im Wege.

5.

5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt.

5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom

19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Straftatbestände (Prozessbetrug, Amtsmissbrauch und «Verstösse gegen die BV und EMRK») sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit der Ausgleichskasse unzufrieden, so hat er sich wenn schon an deren Aufsichtsorgan zu richten. Es liegt kein strafbares Verhalten vor.

6. Soweit zumindest sinngemäss behauptet wird, die zuständige Staatsanwältin habe ihrerseits durch den Erlass der Nichtanhandnahme in strafrechtlich relevanter Weise gehandelt, verzichtet die Kammer auf eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Es sind keine Anzeichen für eine Verfehlung der Staatsanwältin erkennbar.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier)

Bern, 9. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.