Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 4 • OG BE BK 2020 4 KI-generiert

Prosecutor's Rejection of Evidentiary Motions Upheld on Appeal

Geschäftsnummer BK 2020 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a preliminary criminal investigation concerning severe bodily harm and potential violations of the Therapeutics Products Act, related to the implantation of non-compliant medical products (H.________) between 2010 and 2014, a complainant filed two evidence motions which the Cantonal Prosecutor's Office rejected: the motion to compel the production of all 35 "J.________-Minutes" from M.________(Company) (2005-2015) mentioned by a witness, and the motion to appoint a specific expert (Prof. Dr. med. Dipl. Soz. K.________) for a written expert opinion on the scope of the duty to inform patients about the implant. The appellate court ruled the appeal manifestly inadmissible: regarding the documentary evidence, the appeal against the rejection of evidence motions by the Prosecutor is excluded under Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code (StPO) as the motion can be repeated before the trial court without legal disadvantage, which the appellant failed to demonstrate; and regarding the motion to appoint a specific expert, the person of the expert is not a piece of evidence, and parties have no right to appeal the rejection of a motion to appoint a specific expert, although they can object to the appointed expert and the mandate at the appropriate time, meaning in both instances the appeal could not be entertained.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Bst, Art. 394 StPO, Art. 186 StPO, Art. 184 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG; Prosecutor's Rejection of Evidentiary Motions Upheld on Appeal: Dr. med. Dipl. Soz. K.________) for a written expert opinion on the scope of the duty to inform patients about the implant. The appellate court ruled the appeal manifestly inadmissible: regarding the documentary evidence, the appeal against the rejection of evidence motions by the Prosecutor is excluded under Art. 394 lit. b Swiss Criminal Procedure Code (StPO) as the motion can be repeated before the trial court without legal disadvantage, which the appellant failed to demonstrate; and regarding the motion to appoint a specific expert, the person of the expert is not a piece of evidence, and parties have no right to appeal the rejection of a motion to appoint a specific expert, although they can object to the appointed expert and the mandate at the appropriate time, meaning in both instances the appeal could not be entertained.

Schlagwörter

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medizinische Beweismittel sachverständiger Zeuge Rechtsgutachten Pflichten der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Körperverletzung Beweisanträge | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the procedural costs on the appellant who did not succeed (non-admission of appeal).

Art. 394 Bst. b StPO

Cited as the basis for holding the appeal inadmissible regarding the motion to produce evidence due to the possibility of re-filing before the first court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant (whose appeal was not admitted) must bear the costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 4 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2020

Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________ v.d. Fürsprecher E.________ Strafund Zivilkläger 1/Beschwerdeführer

F.________ Strafund Zivilklägerin 2

Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 20. Dezember 2019 (BA 18 466)

Erwägungen:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigte 1) und B.________ (Beschuldigter 2) wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Vergehen gegen das Heilmittelgesetz. Der Beschuldigte 2 soll im Umgang mit oder durch Inverkehrbringen von nicht anforderungsgemässen Medizinalprodukten (H.________) Sorgfaltspflichten verletzt haben, indem solche Implantate im G.________-Spital zwischen 2010 und 2014 u.a. mehreren Patienten eingesetzt wurden. Mit Verfügung vom 27. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, welche Beweise von Amtes wegen erhoben würden. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist Beweisanträge zu stellen. Zudem wurde den Parteien Frist gesetzt, um Vorschläge für eine sachverständige Person im Hinblick auf die Erstellung eines Aktengutachtens über den Umfang der Aufklärungspflicht betreffend die Verwendung des Implantats H.________ zwischen März 2011 und August 2013 zu unterbreiten. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 beantragte der Strafund Zivilkläger 1 D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a., Prof.

I.________ sei aufzufordern, die in der Einvernahme vom 4. März 2019 von ihm erwähnten Sitzungsprotokolle des J.________ (sog. J.________-Minutes) der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Zudem sei Prof. Dr. med. Dipl. Soz.

K.________, leitende Ärztin Klinische Ethik des L.________(Spital), als Gutachterin zu ernennen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Edition sämtlicher 35 J.________-Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________, soweit beweiserheblich, als gegenstandslos und wies diesen, soweit darüber hinausgehend, ab (Ziff. 3). Der Antrag, Prof. Dr. med. Dipl. Soz. K.________ als Gutachterin für die Erstellung eines Aktengutachtens über den Umfang der Aufklärungspflicht zu ernennen, wurde abgewiesen (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge, Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw.

auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

2.

2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, sowie nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes

Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1).

Ein solcher Rechtsnachteil wird beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn eine hoch betagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Person einvernommen werden soll (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 394 StPO; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO).

2.2 Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb die Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Beweisantrags um Edition sämtlicher 35 J.________- Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________ vorliegend ausnahmsweise zulässig sein soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Eintretensfrage gar nicht erst auseinander. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, dass ein Beweisverlust drohen würde. Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Der Beweisantrag kann vor dem Sachgericht erneut gestellt werden und es kann erneut begründet werden, weshalb sämtliche 35 J.________-Minutes von M.________(Unternehmung) (aus den Jahren 2005 bis 2015) bei I.________ zu edieren sind.

2.3 Was die Abweisung des Antrags um Ernennung von Prof. Dr. med. Dipl. Soz.

K.________ als Gutachterin für die Erstellung eines Aktengutachtens anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass hierbei nicht ein abgewiesener Beweisantrag zur Debatte steht. Vielmehr geht es einzig um die Frage der sachverständigen Person. Die sachverständige Person ist als solche kein Beweismittel. Beweismittel sind vielmehr deren gutachterlichen Ausführungen. Es ist dementsprechend obsolet, die Frage der Anwendbarkeit von Art. 394 Bst. b StPO zu prüfen. Stellt eine Partei einen Antrag betreffend die Person des Sachverständigen, so erfordert das verfassungsmässige Recht auf rechtliches Gehör, dass dieser Antrag mitberücksichtigt wird. Ein Recht auf Bestellung eines bestimmten Sachverständigen besteht allerdings nicht (DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 186 StPO; HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 zu Art. 184 StPO mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.1 in: Pra 2009 Nr. 59;

SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl.

2018, N. 13 zu Art. 184 StPO). Folgerichtig steht den Parteien auch nicht das Recht zu, Beschwerde zu führen, wenn der Antrag auf Einsetzung einer bestimmten sachverständigen Person abgewiesen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 260 vom 3. Oktober 2012). Auch insoweit ist die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu gegebener Zeit gegen die Ernennung der sachverständigen Person und den Gutachtenauftrag Beschwerde zu erheben (vgl.

HEER, a.a.O., N. 38 zu Art. 184 StPO).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind dem Beschuldigten 2 keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist demnach nicht zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger 1/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher E.________

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin Dr. C.________

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- der Strafund Zivilklägerin 2

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten)

Bern, 13. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin:

Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.