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BK 2020 392 • OG BE BK 2020 392 KI-generiert

Baseless Repetition of Previously Dismissed Criminal Charges Upon Appeal

Geschäftsnummer BK 2020 392
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed new criminal charges, including forgery of documents, defamation, and slander, against three individuals, alleging workplace bullying and the illegal seizure of an unseizable pension/hush money, which largely reiterated claims previously filed and dismissed in 2017. The Regional Public Prosecutor's office decided not to pursue the case on the grounds that the current charges were substantially the same as those previously dismissed in a legally binding 2017 decision, with no change in the underlying facts. The Court of Appeals rejected the complainant's appeal as manifestly unfounded, confirming that the appellant failed to present any new evidence or findings that would justify overturning the previous binding decision and initiating a new investigation, instead merely repeating the earlier, unsubstantiated allegations.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO; Baseless Repetition of Previously Dismissed Criminal Charges Upon Appeal: The Regional Public Prosecutor's office decided not to pursue the case on the grounds that the current charges were substantially the same as those previously dismissed in a legally binding 2017 decision, with no change in the underlying facts. The Court of Appeals rejected the complainant's appeal as manifestly unfounded, confirming that the appellant failed to present any new evidence or findings that would justify overturning the previous binding decision and initiating a new investigation, instead merely repeating the earlier, unsubstantiated allegations.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Beweismitteln Rückfalltatbestand üble Nachrede Nova Einstellung des Betrugsverfahrens Einreichung einer Strafanzeige Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 390 Abs. 2 StPO

The Court waived the exchange of written statements based on this provision because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the appeal proceedings were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 392 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigter 2

C.________ Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________ Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Verleumdung, übler Nachrede etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. August 2020 (BM 20 30010)

Erwägungen:

1. Am 17. Juli 2020 erstattete D.________ Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________. Er brachte unter anderem vor, an seinem früheren Arbeitsort bei der E.________ gemobbt worden zu sein. Zudem ist die Rede von einer unpfändbaren Rente resp. einem Schweigegeld, welches ihm auf illegale Weise weggenommen worden sei. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

das Verfahren gegen die Beschuldigten nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. September 2020 fristgerecht Beschwerde.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 390 Abs.

2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird. Es ergeht ein direkter Beschluss.

3. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe in seiner Anzeige vom 17. Juli 2020 praktisch dieselben Vorwürfe wie in seinen Eingaben vom 4. September und 10. Oktober 2017. Die entsprechenden Untersuchungen seien im Verfahren BM 17 45576 am 29. November 2017 nicht an die Hand genommen worden. An der damaligen Ausgangslage habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert.

4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollte. Diese hat sich in der Verfügung am 29. November 2017 ausführlich mit den von ihm erhobenen Vorwürfen auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie das Verfahren nicht an die Hand nimmt. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Weder in seiner erneuten Anzeige noch in der Beschwerde nennt der Beschwerdeführer neue Erkenntnisse, welche im Gegensatz zu dieser Verfügung die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würden. Er wiederholt einzig in schwer nachvollziehbarer Weise die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe und macht weitere Ausführungen, welche für die Frage, ob gegen diese ein Verfahren zu eröffnen ist, von Vornherein nicht relevant sind. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung unrechtmässig sein soll. Die Beschwerde wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 28. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.