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BK 2020 366 • OG BE BK 2020 366 KI-generiert

Claimant v. Public Authority Regarding ECHR and Procedural Violations

Geschäftsnummer BK 2020 366
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a criminal complaint against a public authority, alleging violations of the European Convention on Human Rights, the Swiss Code of Criminal Procedure, and the Federal Constitution due to the authority's alleged inactivity, and challenged the public prosecutor's decision to dismiss the case. The court rejected the appeal, reasoning that the criminal justice system is not tasked with formally or materially reviewing the decisions of other administrative or judicial authorities; rather, the appropriate legal remedies for challenging the authority's decision, including any alleged violation of the right to a speedy trial, must be pursued within that authority's proper legal framework. Furthermore, the court found no indication of criminally relevant behavior by the authority or its employee, and the public prosecutor's swift handling of the complaint did not constitute a violation of the right to a speedy trial, thus confirming that the initial dismissal was legally sound.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO; Claimant v. Public Authority Regarding ECHR and Procedural Violations: The court rejected the appeal, reasoning that the criminal justice system is not tasked with formally or materially reviewing the decisions of other administrative or judicial authorities; rather, the appropriate legal remedies for challenging the authority's decision, including any alleged violation of the right to a speedy trial, must be pursued within that authority's proper legal framework. Furthermore, the court found no indication of criminally relevant behavior by the authority or its employee, and the public prosecutor's swift handling of the complaint did not constitute a violation of the right to a speedy trial, thus confirming that the initial dismissal was legally sound.

Schlagwörter

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Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Europäische Menschenrechtskonvention Normenkontrolle Staatsorgane Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The respondent (Beschwerdeführer) was ordered to pay the costs of the appeal proceedings based on this provision.

Art. 390 Abs. 2 StPO

The court referenced this article when deciding to forgo a written exchange of submissions (Schriftenwechsel).

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 366 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________(Behörde)

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft

B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verstössen gegen EMRK, StPO und die Bundesverfassung, angeblich begangen in der Untätigkeit gemäss Einsprache vom 22. Mai 2020

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. September 2020 (BM 2020 31836)

Erwägungen:

1. Am 19. August 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________(Behörde) (nachfolgend: A.________). Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 1. September 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2020 Beschwerde. Formelle Anträge stellte er nicht. Aus seiner Beschwerde geht aber hervor, dass er nach wie vor die Auffassung vertritt, dass der Entscheid der A.________ und damit auch die Nichtanhandnahme falsch sind. Sinngemäss beantragt er mit der Beschwerde die Fortführung des Verfahrens.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0]).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.

3. Der Beschwerdeführer ist mit einem Entscheid der A.________ nicht einverstanden und wirft dieser Verstösse gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Strafprozessordnung vor. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass es nicht Aufgabe der Strafjustiz ist, Urteile anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Dementsprechend ist auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die A.________ bei deren Rechtsmittelinstanz zu rügen. Abgesehen davon ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten. Die Ausführungen in der Beschwerde enthalten denn auch sonst keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der A.________ bzw. der entsprechenden Mitarbeiterin. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft liegt mit Blick auf den Zeitpunkt der Anzeige (19. August 2020) und der Nichtanhandnahmeverfügung (1. September 2020) ebenfalls nicht vor. Die erfolgte Nichtanhandnahme ist rechtens und die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen.

4. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier)

Bern, 15. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:

Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.