Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 295 • OG BE BK 2020 295 KI-generiert

Accused Challenges Notification of Short-Term Police Observation

Geschäftsnummer BK 2020 295
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The accused, facing criminal proceedings for drug offenses and traffic violations, appealed a prosecutor's notification informing him of police observation conducted intermittently over a month without requiring prosecutorial approval. The court found the appeal inadmissible because the accused challenged the *notification* of the observation, rather than the police *action* itself, which was the actual appealable object according to criminal procedure law for observations lasting less than one month. Furthermore, the court held that the accused lacked a legally protected interest in merely annulling the notification letter, and the request for an order compelling the prosecutor to document the surveillance was also deemed inadmissible as the appellate chamber is not generally authorized to issue such instructions regarding the prosecutor's internal documentation duties. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 283 StPO, Art. 285 Abs. 4 oder, Art. 298 Abs. 3 StPO, Art. 20 Abs. 1 Bst; Accused Challenges Notification of Short-Term Police Observation: The court found the appeal inadmissible because the accused challenged the *notification* of the observation, rather than the police *action* itself, which was the actual appealable object according to criminal procedure law for observations lasting less than one month. Furthermore, the court held that the accused lacked a legally protected interest in merely annulling the notification letter, and the request for an order compelling the prosecutor to document the surveillance was also deemed inadmissible as the appellate chamber is not generally authorized to issue such instructions regarding the prosecutor's internal documentation duties. Consequently, the court did not enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfolgung Verletzung der Verkehrsregeln rechtlich geschütztes Interesse kurzfristige Festhaltung Überwachungsmaterial Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Überwachungsmassnahme | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 ff. StPO

Cited in the instruction for lodging an appeal against the decision.

Art. 417 StPO

Cited as the basis for the Canton of Bern bearing the costs of the appeal proceedings due to faulty instruction in the appealed decision.

Art. 423 StPO

Cited as the basis for the Canton of Bern bearing the costs of the appeal proceedings due to faulty instruction in the appealed decision.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Provision governing the subsequent determination of the official fee for the lawyer.

Art. 397 Abs. 2-4 StPO

Cited implicitly by way of contrast (e contrario) regarding the limits of the Chamber's authority to order the prosecution authorities to document their activities.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited in the context of the appellant's lack of a legally protected interest in the annulment of the communication.

Art. 283 StPO

Cited in the introduction as the legal basis for the contested communication by the Public Prosecutor's Office.

Art. 282 Abs. 2 StPO

Cited regarding the fact that the observation did not require the approval of the Public Prosecutor's Office because it lasted less than a month.

Art. 20 Abs. 1 Bst. b StPO

Cited to establish the general admissibility of appeals against decisions and procedural acts of the Public Prosecutor's Office and the Police.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as the general procedural basis for lodging an appeal against decisions and procedural acts of the Police and Public Prosecutor's Office.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited in connection with the procedural deadline for filing an appeal with the Criminal Review Chamber.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 295 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Überwachungsmassnahme und Verletzung des rechtlichen Gehörs Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Mitteilung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juli 2020 (EO 19 11172)

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) mit, dass er in der Zeit vom 11. September bis 10. Oktober 2019 in unregelmässigen Abständen polizeilich observiert worden sei. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 erhob die Verteidigung im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Die Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben;

2. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, ihrer Dokumentationssowie Aktenführungspflicht nachzugekommen und insbesondere zu belegen, wann der Beschwerdeführer durch wen, wo und mit welchen Ergebnissen überwacht wurde;

unter Kostenund Entschädigungsfolge

Mit Stellungnahme vom 14. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Rechtsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.

Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das gilt auch für Observationen im Sinne von Art. 282 f. StPO, selbst wenn in Art. 283 StPO mit dem Titel «Mitteilung» – anders als etwa in Art. 279 Abs. 3, Art. 285 Abs. 4 oder Art. 298 Abs. 3 StPO – keine Beschwerdemöglichkeit angegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich bei Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig ist, bei Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts indes nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 1.2.3 [Cela étant, si la communication d'une décision rendue par le Ministère public ouvre en principe la voie du recours sur le plan cantonal (art. 20 al. 1 let. b et 393 al. 1 let. a CPP), cela ne suffit pas pour considérer qu'un préjudice irréparable au sens de l'art. 93 al. 1 let. a LTF découlerait dudit prononcé.], GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 60 Fn. 209 f. und Rz. 106 Fn. 324 sowie FREI, Grundlagen und Grenzen der Observation, in: IMPULSE - Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Nr. 28, 2018, S. 23 ff., Rz. 65 m.w.H.).

Vorliegend hatte die Kantonspolizei die Observation durchgeführt. Da diese weniger als einen Monat gedauert hatte, bedurfte sie keiner Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Handelnde Strafverfolgungsbehörde war somit die Polizei (vgl. Art. 15 StPO). Dementsprechend wäre mittels Beschwerde die Observation durch die Polizei anzufechten gewesen (überzeugend GUIDON, a.a.O., Rz. 60 Fn. 210: Die Möglichkeit zur Beschwerdeführung ist zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Anfechtbarkeit hoheitlicher Verfahrenshandlungen der Polizei (vgl. dazu auch FN. 324). Die Beschwerde hat sich nach meinem Dafürhalten bei derartigen Observationen ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung durch die Polizei zu richten.).

3. Der Beschwerdeführer stellt wie gesehen in seinem Rechtsbegehren 1 den Antrag, die «Mitteilung einer Observation vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben». Es kann offengelassen werden, ob diese Mitteilung überhaupt beschwerdefähig ist. Auf jeden Fall besitzt der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich einer «Aufhebung» des Mitteilungsschreibens (Art. 382 Abs. 1 StPO). Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht gegen das korrekte Anfechtungsobjekt zielt, richtet sich das Rechtsbegehren 1 auch nicht gegen die behaupteterweise rechtswidrig durchgeführte bzw. mangelhaft dokumentierte Observation (durch die Polizei). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte dies erkennen und gegen die Observation selber opponieren müssen. Zumindest hätte in der Beschwerdeschrift – gespiegelt in den Rechtsbegehren – die Behauptung aufgestellt werden müssen, dass das Anfechtungsobjekt (staatsanwaltschaftliche Mitteilung vom

20. Juli 2020 / Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Juli 2020) nicht restlos klar erscheine und er zur Beschwerde so oder anders legitimiert sein müsse, um sich gegen die durchgeführte Observation bzw. deren angeblich nicht vorhandene Dokumentation zu wehren. An dieser Erkenntnis ändert Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nichts, auch wenn diese inkorrekt ist (A.________ kann innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Schreibens schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern erheben.).

Was das Rechtsbegehren 2 betrifft, ist bzw. wäre die Beschwerdekammer grundsätzlich nicht dazu befugt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihrer Dokumentationspflicht nachzukommen und insbesondere zu belegen, wann der Beschwerdeführer wie überwacht worden ist (vgl. Art. 397 Abs. 2-4 StPO [e contrario]). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 taugt nicht zur Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Dokumentationsund Aktenführungspflicht durch die Beschwerdekammer. Der Prozessgegenstand vor der Beschwerdeinstanz wird durch das Anfechtungsobjekt verbindlich definiert bzw. beschränkt. Auf das – nach Ansicht der Beschwerdekammer ohnehin von Rechtsbegehren 1 abhängige – Rechtsbegehren 2 ist ebenfalls nicht einzutreten.

Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.

4. Nicht zu entscheiden hat die Beschwerdekammer, ob der Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Juli 2020 – in Verbindung mit dem Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 – (bereits) ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt bzw. dargestellt hat.

5. Aufgrund der fehlerhaften Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung trägt der Kanton Bern die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 417 und

Art. 423 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahren festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahren fest.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 7. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.