Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BK 2020 267 • OG BE BK 2020 267 KI-generiert

Claimant v. Traffic Psychologist and Ombudsman (Defamation and Arbitrary Conduct in Driving License Appeal)

Geschäftsnummer BK 2020 267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned a claimant's appeal against the initial decision not to pursue a criminal investigation against two individuals (a traffic psychologist in a traffic-medical and psychological expert opinion and an ombudsman) for alleged defamation and arbitrary conduct related to the claimant's efforts to regain his driving license. The claimant, a farm manager who had been abstinent from alcohol since 2018, challenged statements in the expert opinion that questioned the stability of his abstinence motivation, suggesting it was primarily geared towards regaining his license, which he argued was defamatory and prolonged his factual professional ban. The court largely dismissed the appeal, reasoning that the expert statements, even if honor-impairing, were justified under Article 14 StGB (justification) because they were sachbezogen (fact-related), did not clearly exceed what was necessary, were not unnecessarily hurtful, and were not made wider betterem Wissen (against better knowledge), fulfilling the requirements for expert opinions aiming at road safety rather than harming the affected person; additionally, no evidence of criminal conduct or arbitrary behavior was found regarding the second accused individual (the ombudsman), concluding that criminal action was clearly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 Bst, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 14 StGB, Art. 310 Abs. 1 Bst, Art. 309 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Claimant v. Traffic Psychologist and Ombudsman (Defamation and Arbitrary Conduct in Driving License Appeal): The claimant, a farm manager who had been abstinent from alcohol since 2018, challenged statements in the expert opinion that questioned the stability of his abstinence motivation, suggesting it was primarily geared towards regaining his license, which he argued was defamatory and prolonged his factual professional ban. The court largely dismissed the appeal, reasoning that the expert statements, even if honor-impairing, were justified under Article 14 StGB (justification) because they were sachbezogen (fact-related), did not clearly exceed what was necessary, were not unnecessarily hurtful, and were not made wider betterem Wissen (against better knowledge), fulfilling the requirements for expert opinions aiming at road safety rather than harming the affected person; additionally, no evidence of criminal conduct or arbitrary behavior was found regarding the second accused individual (the ombudsman), concluding that criminal action was clearly unfounded.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme üble Nachrede strafbares Verhalten Sicherheit im Straßenverkehr psychologisches Gutachten medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

The appellant was ordered to pay the costs of the appeal procedure based on this provision.

Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for the deadline and procedure for filing an appeal against the Public Prosecutor's decision.

Art. 382 Abs. 1 StPO

Cited briefly in the reasoning section regarding the appellant's standing to appeal (legitimation), although the decision to not enter into the merits of one request relies on procedural limitations.

Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO

Cited as a basis for non-opening of proceedings when essential elements of the offense are clearly not met.

Art. 309 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the threshold for opening an investigation if sufficient suspicion exists.

Art. 14 StGB

Cited as the justification for statements made within the framework of expert reports, which makes them permissible and not criminally liable (Verletzung der Ehre).

Art. 174 Ziff. 1 StGB

Cited as the definition of the alleged crime of defamation (Verleumdung).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision would apply for costs, but it is not cited in the dispositive directly. Instead, Art. 428 Abs. 1 StPO is cited regarding costs.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 267 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. August 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1

B.________ Beschuldigter 2

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung und Willkür

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 09. Juni 2020 (BM 20 17015)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen «Verleumdung und Willkür» nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte 2 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom

4. August 2020 verzichtete die Beschuldigte 1 auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die vorerwähnten Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 17. August 2020 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO;

SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Nicht eingetreten werden kann indes auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die sofortige Aushändigung seines Führerausweises verlangt. Er überschreitet damit den Verfahrensgegenstand bzw. die «Kompetenz» der Beschwerdekammer. Gleiches gilt für seine Rügen in Bezug auf das Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt (SVSA) – insbesondere das angebliche «Liegenlassen» des Verfahrens

– sowie die implizit angesprochene Frage nach einer Staatshaftung.

3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:

Mit Anzeige vom 07.04.2020 wirft C.________ der Verkehrspsychologin Dr. A.________, IRM Bern und Dr. B.________., Ombudsstelle VfV/SPC Verleumdung und Willkür vor. Dies im Zusammenhang mit den folgenden Äusserungen von Dr. A.________ im verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachten vom 29.01.2020 (in der Anzeige fälschlich mit 06.02.2020 aufgeführt):

1. Herrn C.________ Abstinenzmotivation scheint stattdessen primär auf dem Wiedererhalt des Führerausweises zu beruhen. Diese Motivation würde allerdings dann folglich wegfallen, sobald Herr C.________ wieder fahren dürfte.

2. Die Einhaltung der Alkoholabstinenz wird zwar als ein wichtiger Schritt in eine positive Richtung erachtet, jedoch ist aufgrund der aktuellen motivationalen Grundlage (Wiedererhalt des Führerausweises) die Stabilität der Alkoholabstinenz anzuzweifeln. Bei Wiedererhalt des Alkoholkonsums würde so denn ein hohes Risiko für die Wiederaufnahme des Alkoholkonsums bestehen, wobei weitere notwendige Veränderungen sowie geeignete Strategien zur Vermeidung ähnlich gelagerten Fehlverhaltens aktuell noch nicht vorhanden sind.

3. In der Gesamtschau gehen wir davon aus, dass Herr C.________ aktuell alkoholabstinent lebt.

Von verkehrspsychologischer Seite wird jedoch die charakterliche Fahreignung, namentlich das Vorhandensein einer Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr nach wie vor verneint. […] Selbst wenn die vorerwähnten Passagen in Bezug auf den Anzeiger ehrenrührig sein sollten, lässt sich daraus keine Strafbarkeit ableiten. Ehrverletzende Äusserungen, die aus der Begründung in einem psychiatrischen oder psychologischen Gutachten hervorgehen, sind im Sinn von Art. 14 StGB gerechtfertigt, wenn die Äusserungen sachbezogen sind, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen (ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im Gutachten vom 29.01.2020 ohne weiteres gerecht. Dr. A.________ hat in ihrem Gutachten ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie zu ihrer vom Anzeiger beanstandeten Beurteilung gelangt ist. Ein strafbares Verhalten liegt offensichtlich nicht vor. Soweit sich die Anzeige auch gegen Dr. B.________ richtet, ist festzuhalten, dass weder der Anzeige noch der Ergänzung dazu vom 04.06.2020 Hinweise auf ein strafbares Verhalten von Dr. B.________ zu entnehmen sind. Die Staatsanwaltschaft ist nicht Aufsichtsbehörde der Ombudsstelle VfV/SPC, weshalb auf die Beanstandungen von C.________ betreffend die Vorgehensweise von Dr. B.________ nicht einzugehen ist. Aus allen diesen Gründen wird das Verfahren gegen Dr. A.________ und Dr. B.________ nicht an die Hand genommen.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Da er seit Juli 2018 abstinent lebe, was die Laborwerte bestätigt hätten, sei es von der Beschuldigten 1 anmassend, auf diese Art und Weise die Rückgabe des Führerausweises auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Die Entscheidung basiere auf Mutmassungen. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte 1 die Laborwerte und die Arbeit von Dr. F.________ infrage stelle. Nur so seien solche Äusserungen erklärbar, welche sich in keiner Weise rechtfertigen liessen. Im Weiteren seien auf Seite 1 der Begründung der angefochtenen Verfügung die Daten korrigiert worden, «was natürlich nicht auf Frau A.________ bezogen war». Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig verstanden. Es sei als Armutszeugnis zu werten, wenn die Staatsanwaltschaft richtig interpretierte Aussagen zu ihren Gunsten darlegen müsse, um auf derselben Willkür-Schiene zu fahren. Der Beschwerdeführer sei Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs. Das faktische Berufsverbot sei willkürlich.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt zusammengefasst die Auffassung, die angefochtene Verfügung sei eindeutig korrekt begründet.

6. Der Beschuldigte 2 führt aus, seitens des Beschwerdeführers sei er nie direkt kontaktiert worden. Die Anfragen bezüglich seines Falles seien über dessen Anwalt, Fürsprecher D.________, erfolgt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 sei dieser an die Ombudsstelle gelangt. Das Anliegen sei am 23. Oktober 2019 beantwortet worden. Am 31. Oktober 2019 sei seitens Fürsprecher D.________ eine weitere Anfrage erfolgt, welche am 2. November 2019 beantwortet worden sei. Der Vorwurf, sich nicht zum Gutachten geäussert zu haben, müsse ebenfalls zurückgewiesen werden. Das Gutachten habe er, der Beschuldigte 2, nie erhalten und dieses sei ihm nie in Aussicht gestellt worden. Auch aus materieller Sicht träfen die Vorwürfe nicht zu: Den Beilagen sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 sich in seiner Funktion als Ombudsmann im Rahmen seiner Möglichkeiten sehr wohl bemüht habe, zur Entspannung der Lage und zur Klärung der Sachverhalte beizutragen. Er habe unter anderem beim IRM interveniert und bewirkt, die weiteren Schritte bei der Begutachtung des Beschwerdeführers im Dezember 2019 zu beschleunigen.

7.

7.1 Ein Strafverfahren wird nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. dann nicht an die Hand genommen, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so ist eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO).

Fehlt ein Anfangsverdacht, der weitere Abklärungen und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen rechtfertigt, ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.

Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB; SR 311.0]).

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).

7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren korrekte Begründung sowie auf die Ausführungen des Beschuldigten 2 verwiesen werden. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen Argumenten an. Dem Beschwerdeführer scheint es mit Blick auf seine Darlegungen und die sinngemässen Anträge nicht primär um eine strafrechtliche Verurteilung der Beschuldigten zu gehen. Vielmehr will er seinen Führerausweis zurückhaben und zumindest in einem bestimmtem Perimeter Motorfahrzeuge führen dürfen. Dieses Anliegen ist für die Beschwerdekammer grundsätzlich nachvollziehbar. Die Arbeit als Landwirt ist schwierig ohne Führerausweis. Jedoch hat die Beschwerdekammer einzig strafrechtliche Fragen zu entscheiden. Und diesbezüglich irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, die Beschuldigte 1 und/oder der Beschuldigte 2 hätten sich strafbar gemacht. Im Rahmen eines Gutachtens haben sich die damit betrauten Personen deutlich zu äussern. Dabei geht es ihnen nicht darum, der betroffenen Person Schaden zuzufügen, sondern stehen Sicherheitsfragen im Bereich Strassenverkehr im Zentrum. In diesem Rahmen ist die (sinngemässe) Äusserung zulässig, dass der Beschwerdeführer die Problematik des Alkoholkonsums in Verbindung mit dem Führen von Motorfahrzeugen nicht vollständig verstanden habe, sondern sich in erster Linie bloss wohlverhalte, um den Führerausweis wieder zu erhalten.

Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, Aussagen im Gutachten zu kritisieren (und den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten), doch berührt die vorliegend geäusserte Kritik keine strafrechtlichen Fragen. Die – vorne ersichtlichen sowie die übrigen – Äusserungen der Beschuldigten 1 im Gutachten vom 29. Januar 2020 sind nicht ehrenrührig. Und selbst wenn sie es wären, wären sie mit Blick auf Art. 14 StGB (siehe oben) eindeutig zulässig gewesen. Zur Klärung sei im Übrigen hinsichtlich der «Korrektur von Daten» angemerkt, dass das Verkehrsmedizinische und -psychologische Gutachten vom 29. Januar 2020 datiert, das Schreiben des SVSA an den Beschwerdeführer indessen vom 6. Februar 2020.

Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige zitierten Äusserungen der Beschuldigten 1 keine Strafbarkeit ableiten lässt. Die Staatsanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachverhalt durchaus richtig verstanden. Auch hat sie zu Recht festgehalten, dass eindeutig weder die Anzeige noch die Ergänzung dazu Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten

2 enthalten. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Es liegt offensichtlich weder eine Verleumdung durch die Beschuldigten 1 und/oder 2 noch eine andere Straftat vor. Willkürliches Verhalten ist ferner ebenso nicht erkennbar.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet. Entschädigungswürdige Nachteile sind keiner Partei entstanden; die Beschuldigten haben auch keine Entschädigung beantragt.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 31. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber:

Müller

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.