Criminal Complaint Against Corporation for Automated Data Charge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against a corporation, alleging fraud and coercion, claiming they were wrongly charged CHF 2.00 for a daily data flat-rate via an automatically generated SMS at 01:27 a.m. when no service was used (totaling yearly damages of CHF 720.00). The Cantonal Court dismissed the subsequent appeal against the initial decision not to pursue the case (*Nichtanhandnahme*), reasoning that the element of "fraudulent deception" required for the offense of fraud was clearly absent, as the charge was an automated booking and subsequent notification, not a deception inducing a disposition of assets; similarly, the simple charge lacked the application of violence or threat of serious harm necessary for coercion, thus confirming the prosecution's decision that the reported facts did not constitute any criminal offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 181 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 390 Abs. 2 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Criminal Complaint Against Corporation for Automated Data Charge Dismissed: when no service was used (totaling yearly damages of CHF 720.00). The Cantonal Court dismissed the subsequent appeal against the initial decision not to pursue the case (*Nichtanhandnahme*), reasoning that the element of "fraudulent deception" required for the offense of fraud was clearly absent, as the charge was an automated booking and subsequent notification, not a deception inducing a disposition of assets; similarly, the simple charge lacked the application of violence or threat of serious harm necessary for coercion, thus confirming the prosecution's decision that the reported facts did not constitute any criminal offense.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify dispensing with written exchange because the appeal was obviously unfounded.
Basis for charging the appellant with the costs of the appeal proceedings.
Although not explicitly cited in the dispositive, this provision governs the cost assessment, but since the decision cites Art. 428 Abs. 1 StPO which directly orders costs, I will only list the explicitly cited provisions. (Note: Since the only cost provision cited in the dispositive is Art. 428 Abs. 1 StPO, I will not include Art. 66 al. 1 LTF which is missing from the orders listed in point 2.)
Volltext
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 253 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juli 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger
Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs bzw. Versuch dazu und Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2020 (BM 20 15464)
Erwägungen:
1. Am 18. April 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG (nachfolgend: A.________). Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:
«1, Die Verfügung sei aufzuheben
2, Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen
3, Unter Kostenfolge an den Staat.»
2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.
3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei eine Tagesflatrate von CHF 2.00 abgebucht worden, obschon diese Gebühr nicht angefallen sei. Es werde hier eine Dienstleistung in Rechnung bzw. in Abzug gebracht, bevor sie erbracht worden sei. Der Abzug sein nämlich um 01:27 Uhr vorgenommen worden.
Um diese Zeit habe sicher keine Verbindung stattgefunden, er habe geschlafen. Er und andere Kunden würden dadurch betrogen. Der Vermögensschaden belaufe sich auf den Monat gerechnet auf CHF 60.00 und auf CHF 720.00 im Jahr. Weiter erachtet er den Tatbestand der Nötigung als einschlägig.
4. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Er setzt nämlich voraus, dass der Geschädigte durch eine arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt wird und sich dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlassen lässt, die einen Vermögensschaden verursacht. Beim streitigen Vorgang handelt es sich offensichtlich um eine automatisch generierte SMS, mittels welcher der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass eine Tagesflatrate von CHF 2.00 für den Datenverkehr in der Schweiz belastet worden sei. Eine Täuschung geht mit der erfolgten Abbuchung und der anschliessenden Information nicht einher. Bereits aus diesem Grund kann der Tatbestands des Betrugs nicht erfüllt sein. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich.
5. Ebenso wenig kann der besagte Vorgang eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB begründen. Hierfür wäre die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile erforderlich. Vorliegend fehlt es offensichtlich an beidem.
6. Weitere Straftatbestände, die durch den geschilderten Sachverhalt erfüllt sein könnten, sind nicht erkennbar. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eindeutig zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen.
7. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)
- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier, mit den Akten)
Bern, 2. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin:
Lustenberger
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.